Texte 2025001220
Art. 2.- Artikel V.III.15 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Im Rahmen des Möglichen gehört dieses Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader" durch folgenden Satz ersetzt:
"Wenn das Personalmitglied auf Probe seit mehr als vier Monaten in ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsandt ist, wird es von einem Personalmitglied des Korps oder des Dienstes, in das beziehungsweise den es entsandt ist, betreut."
2. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2020, werden zwischen den Wörtern "Der Mentor" und den Wörtern "ist nicht der Probezeitleiter" die Wörter "hat mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe oder einen gleichwertigen Dienstgrad im Sinne von Artikel II.I.15 Absatz 2," eingefügt.
Art. 3.- Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE