Art. 25.- § 1 - Die Sicherheitsleistung beträgt 5 Prozent des Auftragswerts. Die Vergabestelle kann jedoch beschlie;szlig;en, keine Sicherheitsleistung zu verlangen, oder einen niedrigeren Prozentsatz festlegen. Beschlie;szlig;t die Vergabestelle, keine Sicherheitsleistung zu verlangen, oder sieht sie einen niedrigeren Prozentsatz vor, fügt sie eine entsprechende Bestimmung in die Auftragsunterlagen ein.
§ 2 - Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, und au;szlig;er bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen entspricht der Wert, der im Nachhinein mit dem in § 1 erwähnten Prozentsatz multipliziert werden muss, dem mit sechs multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert.
§ 3 - Bei Rahmenvereinbarungen wird gegebenenfalls pro Auftrag, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung vergeben wird, eine Sicherheit gemä;szlig; den Paragraphen 1 und 2 geleistet.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Vergabestelle bei einer mit einem einzigen Auftragnehmer geschlossenen Rahmenvereinbarung in den Auftragsunterlagen eine globale Sicherheitsleistung für die Rahmenvereinbarung vorsehen. Die globale Sicherheitsleistung wird auf 3 Prozent des geschätzten Werts der Rahmenvereinbarung festgelegt. Die Vergabestelle kann jedoch einen niedrigeren Prozentsatz festlegen. In einem solchen Fall fügt die Vergabestelle eine entsprechende Bestimmung in die Auftragsunterlagen ein.
§ 4 - Bei Aufträgen mit Abschnitten muss eine Sicherheit, wenn sie geleistet werden muss, pro auszuführendem Abschnitt geleistet werden.
§ 5 - Auf diese Art. und Weise berechnete Beträge werden auf den nächsten Zehner in Euro aufgerundet. Auf dieselbe Weise werden ergänzende Beträge in bar der teilweise in Staatspapieren geleisteten Sicherheit und gemä;szlig; den Auftragsbestimmungen geleistete Teilrückzahlungen der Sicherheit aufgerundet.
§ 6 - Die Vergabestelle darf bei öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen mit einem Vergabewert unter 50.000 EUR keine Sicherheitsleistung verlangen.
§ 7 - Die Artikel 26 bis 33 sind nur anwendbar, sofern aufgrund des vorliegenden Artikels eine Sicherheit geleistet wird."
Art. 2.- Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die Vergabestelle die vorläufige und/oder endgültige Abnahme annimmt, wird die Sicherheitsleistung gemä;szlig; den Artikeln 93, 133, 144 und 158 zur Hälfte oder vollständig freigegeben, selbst wenn der Auftragnehmer keinen entsprechenden Antrag eingereicht hat."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Tag des Antrags" durch die Wörter "innerhalb fünfzehn Tagen ab der vorläufigen und/oder endgültigen Abnahme" ersetzt.
Art. 3.- In denselben Erlass wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 33/1 - Vergabestellen füllen die Felder in Bezug auf die Sicherheitsleistung in dem gesonderten elektronischen Formular aus, das zu diesem Zweck vom Föderalen Offentlichen Dienst Politik und Unterstützung erstellt wird. Dieses Formular muss im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 1 und 143 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Vergabebekanntmachung oder im Anschluss an die in den Artikeln 62 Absatz 2 und 143 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte vereinfachte Vergabebekanntmachung ausgefüllt werden.
Die Vergabestellen geben im elektronischen Formular an, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung verlangt wird."
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. März 2022 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen
Art. 4.- In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2022 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. 1. März 2024 für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge, deren geschätzter Wert unter 30.000 EUR ohne Mehrwertsteuer liegt und bei denen:
a)ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird oder
b)in Ermangelung einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ab diesem Datum eine Bestellung versandt wird."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Art. 5.- Vorliegender Erlass, mit Ausnahme von Artikel 4, tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.
Artikel 4 tritt am 31. Oktober 2023 in Kraft.
Art. 6.- Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2023
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
A. DE CROO
Die Ministerin des Offentlichen Dienstes
P. DE SUTTER
Der Minister der KMB
D. CLARINVAL
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung
M. MICHEL