Texte 2025001243
Art. 2.- Artikel 4 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt ersetzt: "Flüchtling im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern oder Begünstigte des in Artikel 49/2 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten subsidiären Schutzes sind".
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2023
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin, beauftragt mit Personen mit Behinderung
K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE