Texte 2024008579

15 JANVIER 2024. - Loi relative à l'approche administrative communale, à la mise en place d'une enquête d'intégrité communale et portant création d'une Direction chargée de l'Evaluation de l'Intégrité pour les Pouvoirs publics. - Traduction allemande d'extraits

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
23-9-2024
Numéro
2024008579
Page
109515
PDF
version originale
Dossier numéro
2024-01-15/10
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 35.- Artikel 119ter des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni 1988, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Art. 119ter - § 1 - Auf der Grundlage des Königlichen Erlasses, erwähnt in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, und unbeschadet des Artikels 135 § 2 kann der Gemeinderat mit Begründung und vorheriger Risikoanalyse eine Gemeindepolizeiverordnung zur Verhinderung destabilisierender Kriminalität erlassen.

In der in Absatz 1 erwähnten Gemeindepolizeiverordnung werden die Wirtschaftssektoren und die wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie das geografische Gebiet bestimmt, für die beziehungsweise in dem die Gemeinde eine Integritätsuntersuchung durchführen wird. Deckt der geografische Anwendungsbereich der Gemeindepolizeiverordnung für einen bestimmten Wirtschaftssektor oder eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit nur einen Teil des Staatsgebiets ab, muss die Gemeinde diesbezüglich eine Stellungnahme des BIEZ (Bezirksinformations- und -expertisezentrum) einholen, die verbindlich ist. Der in Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte zonale Sicherheitsrat der betreffenden Zone wird über die Analyse des BIEZ in Bezug auf die geografische Begrenzung informiert.

Hat die Gemeinde eine Gemeindepolizeiverordnung erlassen, ist sie verpflichtet, eine Integritätsuntersuchung in Bezug auf die Niederlassung oder den Betrieb aller der Offentlichkeit zugänglichen Einrichtungen durchzuführen, die zu den Wirtschaftssektoren gehören und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und in den geografischen Gebieten gelegen sind, wie in der Gemeindepolizeiverordnung bestimmt.

In der Gemeindepolizeiverordnung wird pro Wirtschaftssektor oder pro wirtschaftliche Tätigkeit die angemessene Frist festgelegt, innerhalb deren die Gemeinde Integritätsuntersuchungen in Bezug auf diese ausgewählten Wirtschaftssektoren oder wirtschaftlichen Tätigkeiten einleiten und/oder abschlie;szlig;en wird.

§ 2 - Die Integritätsuntersuchung bezieht sich auf die Niederlassung oder den Betrieb von der Offentlichkeit zugänglichen Einrichtungen.

Die Integritätsuntersuchung erfüllt gleichzeitig folgende Bedingungen:

1. Sie ist nicht diskriminierend.

2. Sie ist klar, explizit und objektiv.

3. Sie wird auf transparente Weise durchgeführt.

Die Integritätsuntersuchung wird auf Beschluss des Bürgermeisters und unter seiner Amtsgewalt und Verantwortung eingeleitet und durchgeführt.

Die Gemeinde ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.

§ 3 - Der Bürgermeister bestimmt die Personalmitglieder der Gemeinde, die mit der Integritätsuntersuchung betraut sind. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen sind diese Personalmitglieder für die Handlungen, die sie im Rahmen der Integritätsuntersuchung vornehmen, an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen sind das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und das Gemeindekollegium in Bezug auf die Ergebnisse der Integritätsuntersuchung an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden.

§ 4 - Die Integritätsuntersuchung wird binnen einer Frist von fünfzig Werktagen durchgeführt, die am ersten Werktag nach dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Beschluss des Bürgermeisters beginnt. Die Frist kann ein Mal um drei;szlig;ig Werktage verlängert werden.

§ 5 - Die Integritätsuntersuchung bezieht sich nur auf Personen, die de jure oder de facto mit dem Betrieb von der Offentlichkeit zugänglichen Einrichtungen betraut sind oder sein werden, die zu den Wirtschaftssektoren gehören und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, wie sie in der in § 1 erwähnten Gemeindepolizeiverordnung bestimmt sind.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein.

Vorbehaltlich einer Begründung kann die Gemeinde die Integritätsuntersuchung auf folgende Personen ausweiten, die eine oder mehrere in § 10 erwähnte strafbare Handlungen begangen haben oder gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine oder mehrere in § 10 erwähnte strafbare Handlungen begangen haben oder begehen werden:

1. natürliche oder juristische Personen, die von der Person geleitet werden oder geleitet worden sind, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird,

2. natürliche oder juristische Personen, die de jure oder de facto eine Machtposition gegenüber der Person innehaben, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird,

3. natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Vermögenswerte an die Person liefern oder geliefert haben, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird,

4. jede andere natürliche oder juristische Person, die de jure an der Niederlassung oder dem Betrieb beteiligt ist.

Die in Absatz 3 erwähnte Ausweitung beruht auf konkreten, nachprüfbaren, tatsächlich vorhandenen Fakten oder Umständen, die relevant sind und mit der erforderlichen Sorgfalt festgestellt werden.

Bei veränderten tatsächlichen Umständen in Bezug auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Personen kann eine neue Integritätsuntersuchung beschlossen werden, die gegebenenfalls zu der in § 8 erwähnten Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung der betreffenden Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung oder zu der in § 9 erwähnten Schlie;szlig;ung der Einrichtung führen kann.

§ 6 - Die Integritätsuntersuchung setzt voraus, dass die Gemeinde:

1. auf jeden Fall das Zentralregister der Integritätsuntersuchungen konsultiert gemä;szlig; den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden,

2. eine Stellungnahme der lokalen Polizei beantragen und erhalten kann,

3. alle eigenen relevanten kommunalen Datenbanken und Dienste konsultieren kann,

4. das Strafregister konsultieren kann gemä;szlig; den Artikeln 595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches,

5. alle der Offentlichkeit zugänglichen Datenbanken konsultieren kann, einschlie;szlig;lich der in den sozialen Medien öffentlich bekannt gemachten Daten,

6. das BIEZ, erwähnt in Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, konsultieren kann,

7. die Gerichtsbehörden konsultieren kann.

Das BIEZ kann in dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall der Gemeinde anhand eines Verwaltungsberichts relevante polizeiliche und gerichtliche Informationen übermitteln.

Gemä;szlig; Artikel 458ter des Strafgesetzbuches kann der Bürgermeister eine Fallbesprechung organisieren, um Straftaten zu verhindern, die im Rahmen einer kriminellen Organisation begangen werden. Der Prokurator des Königs kann an der Fallbesprechung teilnehmen. Die anderen Teilnehmer werden vom Bürgermeister entsprechend den konkreten Erfordernissen bestimmt.

Die Teilnehmer der Fallbesprechung können gemä;szlig; Artikel 458ter des Strafgesetzbuches Informationen nur weitergeben, sofern diese Informationen im Verhältnis zur Zielsetzung der Fallbesprechung relevant und angemessen sind.

§ 7 - Deuten die Informationen aus den in § 6 erwähnten Konsultationen darauf hin, dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist, so kann eine Stellungnahme bei der DIOB (Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden) beantragt werden gemä;szlig; den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium kann auf jeden Fall die Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung nur verweigern, aussetzen oder aufheben oder die Einrichtung schlie;szlig;en, nachdem es eine Stellungnahme der DIOB, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, eingeholt hat.

§ 8 - Wenn der Gemeinderat der Einrichtung oder dem Betrieb eine Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung auferlegt, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium sich auf Vorschlag des Bürgermeisters auf die Ergebnisse der Integritätsuntersuchung stützen, um diese Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung für die der Offentlichkeit zugängliche Einrichtung zu verweigern, sie für eine Dauer von höchstens sechs Monaten auszusetzen oder aufzuheben. Der Verweigerungs-, Aussetzungs- oder Aufhebungsbeschluss wird mit Gründen versehen.

Im Fall einer Aussetzung legt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium die Bedingungen fest, unter denen die Aussetzung aufgehoben werden kann.

Die betreffende Person wird per Einschreibesendung oder gegen Empfangsbestätigung von dem mit Gründen versehenen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Gemeindekollegiums in Kenntnis gesetzt. Die Stellungnahme der DIOB, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, wird dem Beschluss als Anlage beigefügt.

Die Gemeinde übermittelt den mit Gründen versehenen Beschluss schnellstmöglich gemä;szlig; Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden an die DIOB sowie an die Gerichtsbehörden.

§ 9 - Wenn der Gemeinderat der Einrichtung oder dem Betrieb keine Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung auferlegt, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium sich auf Vorschlag des Bürgermeisters auf die Ergebnisse der Integritätsuntersuchung stützen, um die der Offentlichkeit zugängliche Einrichtung zu schlie;szlig;en. Der Schlie;szlig;ungsbeschluss wird mit Gründen versehen.

Die betreffende Person wird per Einschreibesendung oder gegen Empfangsbestätigung von dem mit Gründen versehenen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Gemeindekollegiums in Kenntnis gesetzt. Die Stellungnahme der DIOB, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, wird dem Beschluss als Anlage beigefügt.

Die Gemeinde übermittelt den mit Gründen versehenen Beschluss schnellstmöglich gemä;szlig; Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden an die DIOB sowie an die Gerichtsbehörden.

§ 10 - Die Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung einer Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung oder die Schlie;szlig;ung einer Einrichtung gemä;szlig; den Paragraphen 8 und 9 auf der Grundlage der Integritätsuntersuchung ist nur möglich, wenn sich herausstellt:

1. dass ein nachweisbares, auf Fakten oder Umständen beruhendes ernsthaftes Risiko besteht, dass die Einrichtung betrieben wird, um aus früher begangenen strafbaren Handlungen finanzielle oder sonstige Vorteile zu ziehen, und/oder

2. dass ein nachweisbares, auf Fakten oder Umständen beruhendes ernsthaftes Risiko besteht, dass die Einrichtung betrieben wird, um strafbare Handlungen zu begehen, und/oder

3. dass es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass strafbare Handlungen begangen wurden, um die Einrichtung zu betreiben.

Das nachweisbare ernsthafte Risiko oder das schwerwiegende Indiz beruht auf konkreten, nachprüfbaren, tatsächlich vorhandenen Fakten oder Umständen, die relevant sind und mit der erforderlichen Sorgfalt festgestellt werden.

Bei der Beurteilung, ob ein nachweisbares ernsthaftes Risiko besteht oder ein schwerwiegendes Indiz vorliegt, werden der Schwere der Taten, dem Ma;szlig;, in dem die strafbaren Handlungen mit dem betreffenden Wirtschaftssektor oder der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und der Höhe der erworbenen oder zu erwerbenden Vorteile Rechnung getragen.

Bei der Feststellung, inwieweit die strafbaren Handlungen mit dem betreffenden Wirtschaftssektor oder der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, wird berücksichtigt, ob folgende Personen eine oder mehrere strafbare Handlungen begangen haben oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass folgende Personen eine oder mehrere strafbare Handlungen begangen haben oder begehen werden:

1. Personen, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut sind oder sein werden, oder

2. natürliche oder juristische Personen, die von der Person geleitet werden oder geleitet worden sind, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird, oder

3. natürliche oder juristische Personen, die de jure oder de facto eine Machtposition gegenüber der Person innehaben, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird, oder

4. natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Vermögenswerte an die Person liefern oder geliefert haben, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird, oder

5. jede andere natürliche oder juristische Person, die de jure an der Niederlassung oder dem Betrieb beteiligt ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter "strafbaren Handlungen" die Teilnahme an einer der folgenden begangenen Straftaten:

1. Terrorismus, wie erwähnt in Artikel 137 des Strafgesetzbuches, oder Terrorismusfinanzierung, wie erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld,

2. Geldwäsche, wie erwähnt in Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld,

3. Hehlerei, wie erwähnt in Artikel 505 des Strafgesetzbuches,

4. organisierte Kriminalität, das hei;szlig;t alle Straftaten, die von einer kriminellen Organisation begangen werden, wie erwähnt in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches,

5. illegaler Drogenhandel, wie erwähnt in den Artikeln 2, 2bis, 2quater Absatz 1 Nr. 4 und 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können,

6. illegaler Handel mit Waffen, Gütern und Waren, einschlie;szlig;lich Antipersonenminen und/oder Streumunition, wie erwähnt in Artikel 8 des Gesetzes vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen Handels damit,

7. Menschenschmuggel, wie erwähnt in Artikel 77bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,

8. Menschenhandel, wie erwähnt in den Artikeln 433quinquies bis 433octies des Strafgesetzbuches,

9. Ausnutzung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen, wie erwähnt in den Artikeln 417/33 und 417/34 des Strafgesetzbuches,

10. illegale Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren oder illegaler Handel mit solchen Substanzen, wie erwähnt in den Artikeln 3, 4, 5 und 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren,

11. illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, wie erwähnt in Buch 2 Titel 8 Kapitel 3ter/1 des Strafgesetzbuches,

12. Steuerhinterziehung, wie erwähnt in den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches und in den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, und Waschen von Geldern aus dieser Steuerhinterziehung, wie erwähnt in Artikel 505 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 des Strafgesetzbuches, bei Wiederholung des Versto;szlig;es, und schwere Steuerhinterziehung, wie erwähnt in Artikel 449 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches und in Artikel 73 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches,

13. Sozialbetrug, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches, bei Wiederholung des Versto;szlig;es, und schwerer Sozialbetrug, wie erwähnt in den Artikeln 230 bis 235 des Sozialstrafgesetzbuches,

14. Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, wie erwähnt in den Artikeln 240, 241, 242, 243 und 245 des Strafgesetzbuches, und Korruption, wie erwähnt in den Artikeln 246, 247, 248 und 249 des Strafgesetzbuches,

15. Umweltkriminalität, das hei;szlig;t vorsätzliche Verstö;szlig;e gegen Vorschriften, die zu einer bedeutenden und schweren Schädigung des Biotops und/oder der Fauna und/oder Flora und/oder einer oder mehrerer Personen führen oder bei denen diese Folge droht,

16. Nachmachen von Münzen oder Banknoten, Nachmachen oder Verfälschen von Stempeln, Siegeln und Prägeutensilien und Urkunden-, Informatik- und Telegrammfälschung, wie erwähnt in Buch 2 Titel 3 Kapitel 1, 2, 3 und 4 des Strafgesetzbuches,

17. Nachahmung von Gütern, wie erwähnt in den Artikeln XI.60, XI.155, XV.100 und XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches,

18. Diebstahl, wie erwähnt in Buch 2 Titel 9 Kapitel 1 und Kapitel 1bis des Strafgesetzbuches,

19. Erpressung, wie erwähnt in Artikel 470 des Strafgesetzbuches,

20. Computerbetrug, wie erwähnt in Artikel 504quater des Strafgesetzbuches,

21. Lebensmittel- und Arzneimittelkriminalität, das hei;szlig;t vorsätzliche Verstö;szlig;e gegen Vorschriften, die zu einer ernsthaften Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und/oder Tier führen,

22. Mischen von Lebensmitteln, wie erwähnt in den Artikeln 454 bis 457 des Strafgesetzbuches,

23. Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz, wie erwähnt in den Artikeln 489 bis 490quater des Strafgesetzbuches,

24. Untreue, Betrug und Täuschung, wie erwähnt in den Artikeln 491 bis 504 des Strafgesetzbuches,

25. Verstö;szlig;e gegen das Berufsverbot für Konkursschuldner, wie erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Amter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und in Artikel XX.234 des Wirtschaftsgesetzbuches,

26. Missbrauch der Schutzbedürftigkeit anderer durch den Verkauf, die Vermietung oder die Zurverfügungstellung von Gütern im Hinblick auf die Erzielung eines ungewöhnlichen Gewinns, wie erwähnt in Artikel 433decies des Strafgesetzbuches,

27. Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit, wie erwähnt in Artikel 417/7 des Strafgesetzbuches,

28. Vergewaltigung, wie erwähnt in den Artikeln 417/11 bis 417/22 des Strafgesetzbuches,

29. Annäherung an Minderjährige zu sexuellen Zwecken, wie erwähnt in Artikel 417/24 des Strafgesetzbuches,

30. sexuelle Ausbeutung Minderjähriger zum Zwecke der Prostitution, Erstellung oder Verbreitung von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, Zuhälterei und besonders schwerer Missbrauch von Prostitution, wie erwähnt in den Artikeln 417/25 bis 417/38, 417/44 und 417/45, 433quater/1 und 433quater/4 des Strafgesetzbuches,

31. Verbrechen in Bezug auf Geiselnahmen, wie erwähnt in Artikel 347bis des Strafgesetzbuches,

32. Drohungen mit Anschlägen auf Personen oder Eigentum und falsche Informationen zu schweren Anschlägen, wie erwähnt in den Artikeln 327 bis 330 des Strafgesetzbuches,

33. Drohungen mit Kernmaterial, biologischen oder chemischen Waffen, wie erwähnt in Artikel 331bis des Strafgesetzbuches.

Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter "Teilnahme": die Teilnahme, wie sie in Kapitel 7 des Strafgesetzbuches erwähnt ist.

§ 11 - Der in den Paragraphen 8 und 9 erwähnte Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Gemeindekollegiums wird erst nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ab dem Tag nach der Notifizierung an die betreffende Person gemä;szlig; § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 ausgeführt.

Wird innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist ein Aussetzungsantrag im Dringlichkeitsverfahren eingereicht, wird der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Gemeindekollegiums erst dann ausgeführt, wenn die Beschwerdeinstanz über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Der Antragsteller setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist von dem Antrag in Kenntnis.

Der Beschluss darf entweder nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist ausgeführt werden, wenn innerhalb der vorerwähnten Frist kein Aussetzungsantrag im Dringlichkeitsverfahren eingereicht wurde, oder wenn die Beschwerdeinstanz über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Das Verbot zur Ausführung des Beschlusses kommt nur dem Einreicher eines Aussetzungsantrags, der innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht worden ist, zugute.

§ 12 - Unbeschadet der Beschwerdemöglichkeiten des Betreibers widerruft das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium seinen Beschluss zur Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung der Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung oder Schlie;szlig;ung der Einrichtung auf der Grundlage der Integritätsuntersuchung, wenn neue Sachverhalte vorgebracht werden, aus denen hervorgeht, dass die Fakten, auf denen der Beschluss beruht, nicht erwiesen sind oder nicht mehr gelten oder relevant sind.

§ 13 - Die Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung einer Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung oder die Schlie;szlig;ung einer Einrichtung infolge der Integritätsuntersuchung kann nur nach Anhörung der betreffenden Person beziehungsweise ihres Beistands erfolgen, die bei dieser Gelegenheit ihre Verteidigungsmittel schriftlich oder mündlich geltend machen konnten. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Person, nachdem sie per Einschreibesendung oder gegen Empfangsbestätigung aufgefordert worden ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für ihre Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat.

§ 14 - Eine Person, die einen neuen Betrieb in einem Wirtschaftssektor oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, bestimmt in der Gemeindepolizeiverordnung, aufnehmen möchte, kann aus freien Stücken eine Integritätsuntersuchung beantragen.

§ 15 - Zwei oder mehrere Gemeinden können im Rahmen der Ausübung ihrer in vorliegendem Artikel erwähnten Befugnisse ein Zusammenarbeitsabkommen schlie;szlig;en. Die Gemeinden können beschlie;szlig;en, die verschiedenen diesbezüglichen Kosten unter sich aufzuteilen.

§ 16 - In Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels schlie;szlig;t das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium ein Vereinbarungsprotokoll mit dem zuständigen Prokurator des Königs ab. Das Vereinbarungsprotokoll, das für mehrere oder alle Gemeinden des betreffenden Gerichtsbezirks identisch sein kann, wird vom Gemeinderat bestätigt und der in § 1 erwähnten Polizeiverordnung beigefügt.

Auf jeden Fall darf die Anwendung des Verwaltungsmechanismus, wie vorgesehen im Gesetz vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, die Strafverfolgung in Bezug auf die in § 10 Absatz 5 erwähnten strafbaren Handlungen sowie die damit verbundenen Grundsätze und Garantien nicht beeinträchtigen.

§ 17 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestmodalitäten für die Risikoanalyse und die Modalitäten in Bezug auf das Verfahren der Integritätsuntersuchung festlegen."

KAPITEL 2 - Datenverarbeitung im Rahmen der Integritätsuntersuchung

Art. 36.- In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 119quater - § 1 - Im Rahmen der gemä;szlig; Artikel 119ter durchgeführten Integritätsuntersuchung können nur Daten der in Artikel 119ter § 5 erwähnten Personen verarbeitet werden durch:

1. Konsultierung des Zentralregisters der Integritätsuntersuchungen gemä;szlig; Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden,

2. Stellungnahme der lokalen Polizei,

3. Konsultierung der eigenen kommunalen Datenbanken und Dienste, sofern die Gemeinde diese Daten verarbeiten darf,

4. Konsultierung des Strafregisters gemä;szlig; den Artikeln 595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches,

5. Konsultierung aller der Offentlichkeit zugänglichen Datenbanken, einschlie;szlig;lich der in den sozialen Medien öffentlich bekannt gemachten Daten,

6. Konsultierung des BIEZ,

7. Konsultierung der Gerichtsbehörden,

8. Stellungnahme, die die DIOB der Gemeinde gemä;szlig; Artikel 119ter § 7 übermittelt.

Mitteilung, Nutzung und Verarbeitung dieser Daten erfolgen gemä;szlig; den Rechtsvorschriften, die für den betreffenden Dienst gelten.

Nur Daten, die im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Beginn der Integritätsuntersuchung erhoben wurden, können verarbeitet werden.

§ 2 - Die Verarbeitung der in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten ist auf folgende Kategorien beschränkt:

1. Erkennungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, die Gegenstand der Integritätsuntersuchung ist: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalregisternummer oder Bis-Nummer sowie Unternehmens- und Niederlassungsnummer,

2. Erkennungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, die die natürliche oder juristische Person vertritt, die Gegenstand der Integritätsuntersuchung ist: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalregisternummer oder Bis-Nummer sowie Unternehmens- und Niederlassungsnummer,

3. Nummer eines von einer Behörde ausgestellten Identifizierungsdokuments,

4. Finanz-, Verwaltungs- und Gerichtsdaten, sofern diese von den in § 1 Absatz 1 erwähnten Instanzen und Datenbanken stammen, sofern sie notwendig sind, um sich ein Bild von der betreffenden Person im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit zu machen, die sie ansiedeln oder betreiben möchte, und sofern sie sich auf die in Artikel 119ter § 10 erwähnten Bedingungen beziehen.

Personenbezogene Daten, die von den in § 1 Absatz 1 erwähnten Instanzen und Datenbanken stammen, können sich nur auf die in Artikel 119ter § 10 Absatz 5 erwähnten strafbaren Handlungen beziehen.

Der König kann die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, näher bestimmen.

§ 3 - Jede Gemeinde schreibt die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, deren Daten im Rahmen der Integritätsuntersuchung verarbeitet wurden, sowie der konsultierten Datenbanken fort. Die Gemeinde hält der Datenschutzbehörde diese Liste zur Verfügung.

§ 4 - Die Kategorien personenbezogener Daten, auf die die Gemeinde aufgrund der Paragraphen 1 und 2 Zugriff hat, können insbesondere personenbezogene Daten betreffen, auf die in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird. Diese Daten können nur verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung für die ordnungsgemä;szlig;e Ausführung der in § 1 erwähnten Aufträge erforderlich ist.

Bei der Verarbeitung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten gelten folgende technische und organisatorische Ma;szlig;nahmen zum Schutz personenbezogener Daten, um sicherzustellen, dass der Zugriff auf Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, was für die Ausführung des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden erforderlich ist:

1. Die Kategorien von Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegebenenfalls vom Auftragsverarbeiter bestimmt, wobei ihre Funktion in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten beschrieben werden muss.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter muss die Liste der Kategorien von Personen, die für die Verarbeitung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten bestimmt worden sind, zur Verfügung der Datenschutzbehörde halten.

3. Die bestimmten Personen sind durch eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung verpflichtet, den vertraulichen Charakter der betreffenden personenbezogenen Daten zu wahren.

4. Nach Möglichkeit wird eine klare Unterscheidung zwischen den in den Paragraphen 2 und 4 Absatz 1 erwähnten Kategorien personenbezogener Daten getroffen.

5. Geeignete technische oder organisatorische Ma;szlig;nahmen werden ergriffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unerlaubter Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust und Anderung oder jeder anderen nicht erlaubten Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu schützen.

6. Die Gemeinde legt in spezifischen Richtlinien zum Schutz personenbezogener Daten die Ma;szlig;nahmen dar, die zum Schutz, zur Aktualisierung und Unterbindung der Verarbeitung dieser Kategorien personenbezogener Daten zu ergreifen sind.

7. Die Gemeinde erstellt zumindest für folgende Verarbeitungsvorgänge eine Protokolldatei: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschlie;szlig;lich Übermittlung, Verknüpfung und Löschung.

Im Rahmen eines Antrags auf Mitteilung personenbezogener Daten kann die Gemeinde den in § 1 erwähnten Diensten und Behörden ein Minimum an Erkennungsdaten übermitteln, um den Empfang der beantragten Daten zu ermöglichen. Diese Erkennungsdaten beschränken sich auf jeden Fall auf Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer sowie Unternehmensnummer und Niederlassungsnummer der natürlichen und/oder juristischen Person der betreffenden Person.

Die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Protokolldateien ermöglichen die Feststellung folgender Aspekte:

1. Begründung, Datum und Uhrzeit dieser Verarbeitungen,

2. Kategorien von Personen, die personenbezogene Daten abgefragt haben, und Nationalregisternummer oder Bis-Nummer der Person, die diese Daten abgefragt hat,

3. Systeme, durch die diese personenbezogenen Daten mitgeteilt worden sind,

4. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten und, falls möglich, Identität des Empfängers solcher personenbezogenen Daten.

Die Aufbewahrungsfrist für die in Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Protokolldateien beträgt zehn Jahre.

Der König kann geeignete zusätzliche technische und organisatorische Ma;szlig;nahmen vorsehen."

KAPITEL 3 - Kommunale Datei Integritätsuntersuchungen

Art. 37.- In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 119quinquies - § 1 - Jede Gemeinde führt eine Datei der natürlichen oder juristischen Personen, die auf der Grundlage der Gemeindepolizeiverordnung Gegenstand einer in Artikel 119ter erwähnten Integritätsuntersuchung sind oder waren.

Die Gemeinde ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf diese Datei verantwortlich.

Ziel dieser Datei ist es, die Verwaltung der Integritätsuntersuchungen zu gewährleisten.

§ 2 - Diese Datei umfasst folgende personenbezogene Daten und Informationen:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalregisternummer oder Bis-Nummer der natürlichen Personen, die Gegenstand einer Integritätsuntersuchung sind oder waren,

2. Gesellschaftsname, Sitz und Unternehmensnummer sowie Niederlassungsnummer der juristischen Personen, die Gegenstand einer Integritätsuntersuchung sind oder waren,

3. Daten, auf denen der in Artikel 119ter §§ 8 und 9 erwähnte Beschluss beruht,

4. den in Artikel 119ter §§ 8 und 9 erwähnten mit Gründen versehenen Beschluss,

5. den in Artikel 119ter §§ 8 und 9 erwähnten Vorschlag des Bürgermeisters.

Die in Artikel 119quater § 4 Absatz 2 erwähnten technischen und organisatorischen Ma;szlig;nahmen gelten für alle personenbezogenen Daten, die in der in § 1 erwähnten Datei verarbeitet werden.

Die Aufbewahrungsfrist für die Daten der kommunalen Dateien Integritätsuntersuchungen beträgt fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Integritätsuntersuchung abgeschlossen wurde. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet.

In Abweichung von Absatz 3 werden die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Daten sofort vernichtet, sobald alle Rechtsmittel erschöpft sind oder die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.

In Abweichung von Absatz 3 werden die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Daten sofort vernichtet, wenn die Integritätsuntersuchung nicht zur Verweigerung, Aufhebung oder Aussetzung der Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung oder zur Schlie;szlig;ung der Einrichtung geführt hat.

§ 3 - Die Verarbeitung von Gerichtsdaten im Rahmen der Integritätsuntersuchung oder in der in § 1 erwähnten Datei darf eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung nicht beeinträchtigen.

§ 4 - Der Bürgermeister und die Personalmitglieder, die mit der Datenverarbeitung im Rahmen der Integritätsuntersuchung betraut sind, haben ausschlie;szlig;lich zum Zwecke der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 119ter als Einzige Zugriff auf die in § 2 erwähnten Informationen und personenbezogenen Daten, die von ihrer eigenen Gemeinde verarbeitet werden, unbeschadet der Rechte, die in Kapitel 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährt werden, und unter Berücksichtigung der in Artikel 119sexies erwähnten Einschränkungen."

KAPITEL 4 - Einschränkungen der Rechte im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gemeinde

Art. 38.- In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 119sexies - § 1 - Verarbeitet die Gemeinde Daten von Personen, die Gegenstand einer Integritätsuntersuchung sind, können die Rechte dieser Personen Einschränkungen unterworfen werden, soweit und solange der reibungslose Verlauf der Integritätsuntersuchung, Ermittlung oder gerichtlichen Untersuchung durch die Ausübung dieser Rechte beeinträchtigt würde. Die Einschränkungen gelten nur während des Zeitraums, in dem die Person Gegenstand einer von der Gemeinde in Anwendung von Artikel 119ter durchgeführten Integritätsuntersuchung ist, und während des Zeitraums, in dem die Daten verarbeitet werden, um einen in Artikel 119ter §§ 8 und 9 erwähnten Beschluss fassen zu können, und spätestens bis zum Zeitpunkt eines endgültigen Beschlusses der Gemeinde.

§ 2 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in spezifischen Gesetzen kann die Gemeinde das Recht auf Zugriff auf personenbezogene Daten und das Recht auf Löschung dieser Daten einschränken, wenn dies zur Wahrung des Schutzes, wie in § 1 vorgesehen, erforderlich ist, ohne dass dadurch jedoch die Rechte der betreffenden Person unverhältnismä;szlig;ig eingeschränkt werden dürfen.

Die Einschränkung hat jedoch nicht zur Folge, dass Dienste, die bereits über diese Daten verfügen, auch den Zugriff auf diese Daten einschränken müssen. Die Gemeinde kann jedoch, wenn sie es für notwendig erachtet, während der Dauer der in § 1 erwähnten Untersuchungen Einschränkungen des Zugriffs auf Originaldokumente auferlegen, ohne dass dadurch jedoch die Rechte der betreffenden Person unverhältnismä;szlig;ig eingeschränkt werden dürfen.

§ 3 - Alle in Artikel 119quater erwähnten Kategorien personenbezogener Daten können den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden.

§ 4 - Der Datenschutzbeauftragte informiert die betreffende Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede in vorliegendem Artikel vorgesehene Verweigerung oder Einschränkung sowie über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung, au;szlig;er in den Fällen, in denen besondere Rechtsvorschriften die Information der betreffenden Person nicht zulassen.

Je nach Komplexität und Anzahl Anträge kann diese Frist erforderlichenfalls um einen Monat verlängert werden. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags informiert der Datenschutzbeauftragte die Person über diese Verlängerung und den Grund dafür.

Der Datenschutzbeauftragte informiert die betreffende Person über die Möglichkeit, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen, au;szlig;er in den Fällen, in denen besondere Rechtsvorschriften die Information der betreffenden Person nicht zulassen. Der Datenschutzbeauftragte hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe seiner Entscheidung fest. Diese Angaben werden der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt."

KAPITEL 5 - Andere Abänderungen des Neuen Gemeindegesetzes

Art. 39.- In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 133ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 133ter - § 1 - Der Bürgermeister kann eine Einrichtung amtlich versiegeln lassen, wenn der Bürgermeister selbst, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium die Einrichtung schlie;szlig;t oder geschlossen hat.

§ 2 - Der Bürgermeister kann ein administratives Zwangsgeld auferlegen, wenn der Bürgermeister selbst, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium eine verwaltungspolizeiliche Ma;szlig;nahme auferlegt oder auferlegt hat.

Der Bürgermeister kann für das Zwangsgeld entweder einen einmaligen Betrag oder einen bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Versto;szlig; festlegen. In den beiden letzten Fällen kann der Bürgermeister ebenfalls einen Betrag festlegen, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr verwirkt wird.

Der Bürgermeister kann eine Frist festlegen, innerhalb deren kein Zwangsgeld verwirkt wird.

Dieses Zwangsgeld ist an die Gemeinde zu entrichten.

Das Zwangsgeld kann nicht beigetrieben werden, wenn die betreffende Person die verwaltungspolizeiliche Ma;szlig;nahme aufgrund höherer Gewalt nicht ausführen kann. Die betreffende Person oder ihr Beistand kann diese Umstände schriftlich oder mündlich begründen.

Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab dem Tag, an dem es verwirkt worden ist."

Art. 40.- Artikel 134ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Fällen äu;szlig;erster Dringlichkeit" aufgehoben.

2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

"Diese Ma;szlig;nahmen werden sofort unwirksam, wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium sie in seiner nächstfolgenden Versammlung nicht bestätigt."

Art. 41.- Artikel 134quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Der frühere Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt:

"Die Ma;szlig;nahme wird sofort unwirksam, wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium sie in seiner nächstfolgenden Versammlung nicht bestätigt."

3. Der frühere Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt:

"Die Schlie;szlig;ungsma;szlig;nahme hat eine Dauer von höchstens sechs Monaten und kann zwei Mal erneuert werden. Der Beschluss zur Erneuerung der Ma;szlig;nahme wird sofort unwirksam, wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium ihn in seiner nächstfolgenden Versammlung nicht bestätigt."

Art. 42.- Artikel 134sexies § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

"2. Er muss vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Gemeindekollegium in seiner nächstfolgenden Versammlung bestätigt werden."

2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"3. Er muss gefasst werden, nachdem diejenigen, die solche Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, oder ihr Beistand angehört worden sind, die bei dieser Gelegenheit ihre Verteidigungsmittel schriftlich oder mündlich geltend machen konnten. Dies gilt nicht, wenn derjenige, der solche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, oder der Beistand, nachdem er per Einschreibesendung oder gegen Empfangsbestätigung aufgefordert worden ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat."

Art. 43.- Artikel 134septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Der frühere Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt:

"Die Ma;szlig;nahme wird sofort unwirksam, wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium sie in seiner nächstfolgenden Versammlung nicht bestätigt."

3. Der frühere Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt:

"Die Schlie;szlig;ungsma;szlig;nahme hat eine Dauer von höchstens sechs Monaten und kann zwei Mal erneuert werden. Der Beschluss zur Erneuerung der Ma;szlig;nahme wird sofort unwirksam, wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium ihn in seiner nächstfolgenden Versammlung nicht bestätigt."

TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können

Art. 44.- Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 9bis - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsinstanzen und unbeschadet der Artikel 134ter und 134quater des Neuen Gemeindegesetzes kann der Bürgermeister nach vorheriger Konzertierung mit den Gerichtsbehörden und wenn dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist, eine der Offentlichkeit zugängliche Einrichtung schlie;szlig;en, wenn ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass dort illegale Aktivitäten stattfinden, die in Zusammenhang stehen mit dem Anbau, der Herstellung, dem Verkauf, der Lieferung oder der Erleichterung des Gebrauchs von Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, Gegenständen oder Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können. Dies ist nur nach Anhörung der Verteidigungsmittel des Verantwortlichen möglich.

Die Ma;szlig;nahme wird sofort unwirksam, wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium sie in seiner nächstfolgenden Versammlung nicht bestätigt.

Die Schlie;szlig;ungsma;szlig;nahme hat eine Dauer von höchstens sechs Monaten und kann zwei Mal erneuert werden. Der Beschluss zur Erneuerung der Ma;szlig;nahme wird sofort unwirksam, wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium ihn in seiner nächstfolgenden Versammlung nicht bestätigt."

TITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen

Art. 45.- In Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

"1. für die in den Artikeln 284 und 286 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstö;szlig;e, sofern sie nicht vom Hüter oder Beamten begangen werden, was die Versiegelung gemä;szlig; Artikel 133ter des Neuen Gemeindegesetzes betrifft, und für die in den Artikeln 398, 448 und 521 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstö;szlig;e,".

Art. 46.- In Artikel 4 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung" durch die Wörter "die verwaltungsrechtliche Aussetzung" ersetzt und in Nr. 3 werden die Wörter "den verwaltungsrechtlichen Entzug" durch die Wörter "die verwaltungsrechtliche Aufhebung" ersetzt. Die Überschrift von Titel 2 Kapitel 8 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "Aussetzung, Aufhebung und Schlie;szlig;ung" ersetzt. In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die einstweilige Aufhebung, der Entzug und die Schlie;szlig;ung," durch die Wörter "Die Aussetzung, Aufhebung und Schlie;szlig;ung," ersetzt.

TITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt

Art. 47.- In das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird ein Artikel 44/11/7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 44/11/7bis - Die personenbezogenen Daten und die Informationen werden der Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden erwähnt ist, mitgeteilt, um ihr zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu erfüllen."

TITEL 8 - Schlussbestimmungen

Art. 48.- Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister erstatten der Abgeordnetenkammer zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Bericht über dessen Anwendung.

Art. 49.- Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 21 § 4 erst an einem Datum in Kraft, das der König bestimmt, nachdem Er festgestellt hat, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Ermächtigung, die an den Abschluss eines Zusammenarbeitsabkommens geknüpft sind, erfüllt sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2024

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Premierminister

A. DE CROO

Der Minister der Wirtschaft

P.-Y. DERMAGNE

Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB

D. CLARINVAL

Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der Betrugsbekämpfung,

V. VAN PETEGHEM

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit

F. VANDENBROUCKE

Der Minister der Justiz

P. VAN TIGCHELT

Die Ministerin des Innern

A. VERLINDEN

Der Staatssekretär, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens,

M. MICHEL

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

P. VAN TIGCHELT

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