Texte 2022041678
Art. 2.- In Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen in Bezug auf die Einführung eines Jahresbeitrags zu Lasten der Gesellschaften, der für das Sozialstatut der Selbständigen bestimmt ist, wird ein Artikel 92ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 92ter
In Abweichung von Artikel 92 des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen ist der Beitrag in Bezug auf das Jahr 2020 ab dem 1. September 2020 einzunehmen und spätestens am 31. Oktober 2020 oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, zu entrichten, sofern dieser letzte Tag nicht vor dem 31. Oktober 2020 liegt."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist auf den Beitrag in Bezug auf das Jahr 2020 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2020
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS