Lex Iterata

Texte 2026002865

14 AVRIL 2024. - Loi modifiant la loi générale sur les douanes et accises du 18 juillet 1977 en ce qui concerne les sanctions et portant dispositions diverses. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
24-4-2026
Numéro
2026002865
Page
23164
PDF
version originale
Dossier numéro
2024-04-14/32
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- In Artikel 13 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen werden die Paragraphen 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, aufgehoben.

Art. 3.- In Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "und wird der Betreffende mit einer Geldbu;szlig;e von 12,50 bis zu 125 EUR geahndet" aufgehoben.

Art. 4.- In Artikel 36 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Februar 2022, werden die Wörter "; unterlassen sie dies, droht ihnen eine Geldbu;szlig;e von 50 EUR" aufgehoben.

Art. 5.- In Artikel 128 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014, 12. Mai 2014, 27. April 2016 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 6.- In Artikel 130 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014, 27. April 2016 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird § 4 aufgehoben.

Art. 7.- Artikel 134 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt:

"Verstö;szlig;e werden mit einer Geldbu;szlig;e von 125 bis zu 625 EUR geahndet."

Art. 8.- Artikel 137 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter ", 188, 189 und 209" aufgehoben.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "und der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus zu einer Gefängnisstrafe von acht bis zu drei;szlig;ig Tagen verurteilt" aufgehoben.

Art. 9.- In Artikel 145 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Februar 2022, werden die Paragraphen 2 und 3 aufgehoben.

Art. 10.- In Artikel 163 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "bis zur Ankunft am Entladeort" und den Wörtern "und bei Ausfuhr" die Wörter "oder an dem von ihr bezeichneten Kontrollort" eingefügt.

Art. 11.- Artikel 181 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014, 27. April 2016 und 23. Februar 2022, wird aufgehoben.

Art. 12.- In Artikel 200 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird § 2 wie folgt ersetzt:

" § 2 - Kommen die Bediensteten, um eine Gefä;szlig;messung oder eine andere Form der Abmessung vorzunehmen, müssen die Arbeitnehmer der Fabrik ihnen bei diesem Vorgang behilflich sein."

Art. 13.- Artikel 201 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1993, 12. Mai 2014, 27. April 2016 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Anmelder," und dem Wort "Einführer" das Wort "Zollvertreter," eingefügt.

2. Paragraph 3 wird aufgehoben.

Art. 14.- Artikel 203 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1993, 27. April 2016, 1. Juli 2016 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden die Wörter "an der Ein- oder Ausfuhr von Waren" durch die Wörter "an Einfuhr, Ausfuhr oder Versand von Waren" ersetzt.

2. Paragraph 3 wird aufgehoben.

Art. 15.- In Artikel 207 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "; ansonsten droht ihnen eine Geldbu;szlig;e von 25 bis zu 250 EUR" aufgehoben.

Art. 16.- In Artikel 209/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird § 3 aufgehoben.

Art. 17.- In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird der zweite Gedankenstrich aufgehoben.

Art. 18.- Artikel 277 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 12. Mai 2014, 27. April 2016 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Eine Beschlagnahme von Waren" durch die Wörter "Eine Einziehung beschlagnahmter Waren" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "zu Lasten Unbekannter vorgenommene Beschlagnahmen" durch die Wörter "zu Lasten bekannter Personen vorgenommene Einziehungen" ersetzt.

Art. 19.- [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 278 desselben Gesetzes]

Art. 20.- Artikel 329 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, selbst abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden die Wörter "nicht unter 25 EUR und nicht über 125 EUR" durch die Wörter "nicht unter 250 EUR und nicht über 625 EUR" ersetzt.

2. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 1/1 - Als Erfüllungsverweigerung gelten und mit der in § 1 erwähnten Geldbu;szlig;e werden geahndet:

1. Verstö;szlig;e gegen die in den Artikeln 128 § 2 und 129 § 2 erwähnten Verbotsbestimmungen,

2. die Weigerung, das Verzeichnis oder die Dokumente wie in Artikel 130 § 2 erwähnt zu übermitteln,

3. die Weigerung, die in Artikel 200 § 2 erwähnte Hilfe zu leisten,

4. die Weigerung, Dokumente und Auskünfte wie in Artikel 201 §§ 1 und 2 erwähnt vorzulegen oder zu erteilen,

5. Verstö;szlig;e gegen Artikel 203 § 1 und Behinderung der Ausübung der Rechte, die den Bediensteten durch Artikel 203 § 2 zuerkannt werden,

6. die Weigerung, Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen wie in Artikel 207 § 1 erwähnt vorzulegen.

In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 erwähnten Fällen wird die Geldbu;szlig;e bei jedem Wiederholungsfall verdoppelt.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird dem Zollvertreter darüber hinaus die Zulassung für einen Zeitraum von einem bis zu sechs Monaten entzogen. Im Wiederholungsfall wird die Geldbu;szlig;e verdoppelt und der Zollvertreter wird endgültig aus dem Eintragungsregister gestrichen.

§ 1/2 - In Abweichung von § 1 wird jede Erfüllungsverweigerung, die in der Weigerung besteht, die in Artikel 209/2 § 1 erwähnten Nachweise auszuhändigen, mit einer Geldbu;szlig;e von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet."

3. In § 3 werden die Wörter "beträgt die Geldbu;szlig;e ebenfalls 125 bis 625 EUR" durch die Wörter "wird die Geldbu;szlig;e verfünffacht" ersetzt.

TITEL 3 - Erweiterung der Möglichkeiten für Verwaltungssanktionen

Art. 21.- In Kapitel 24bis desselben Gesetzes wird ein Artikel 266/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 266/3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 266/2 erwähnten Verwaltungssanktion wird für jeden Fehler oder jede Nichteinhaltung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit den zollrechtlichen Vorschriften eine administrative Geldbu;szlig;e von 250 bis zu 5.000 EUR auferlegt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Fehler oder die Nichteinhaltung der Verpflichtung wurde nicht wissentlich und willentlich begangen.

2. Der Fehler oder die Nichteinhaltung der Verpflichtung führt entweder nicht zum Entstehen einer Zollschuld oder führt zum Entstehen einer Zollschuld von höchstens 10.000 EUR, die gemä;szlig; den Bestimmungen des Zollkodex der Union erlischt.

§ 2 - Die in § 1 erwähnte administrative Geldbu;szlig;e wird von den Personen, die für die Einhaltung der betreffenden Verpflichtung verantwortlich sind, einzeln geschuldet.

Von der in § 1 erwähnten administrativen Geldbu;szlig;e kann in Bezug auf Personen abgesehen werden, die anhand konkreter Angaben nachweisen, dass sie gehandelt haben wie jede normale, vorsichtige und vernünftige Person unter denselben Umständen.

§ 3 - Die in § 1 erwähnte administrative Geldbu;szlig;e wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler oder die Nichteinhaltung der Verpflichtung erfolgt ist, auferlegt.

Die in § 1 erwähnte administrative Geldbu;szlig;e wird dem Betreffenden von einem Bediensteten des feststellenden Dienstes mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés über die in Artikel 17/1 erwähnte elektronische Plattform notifiziert.

§ 4 - Innerhalb der durch Gesetz festgelegten Grenzen wird der Betrag der administrativen Geldbu;szlig;e wie in § 1 erwähnt je nach Art. und Schwere des Versto;szlig;es gemä;szlig; einer Tabelle festgelegt, deren Staffelung vom König bestimmt wird.

§ 5 - Der König kann gemä;szlig; einer festgelegten Formel die Beträge bestimmen, um die die in § 1 erwähnten Beträge aufgrund von Währungsentwertung und Inflation angepasst werden müssen.

§ 6 - In Abweichung von den Artikeln 211 bis 219 kann eine Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den eine administrative Geldbu;szlig;e auferlegt wird, nur bei dem Steuergericht eingereicht werden, das für den Ort zuständig ist, an dem der Fehler oder die Nichteinhaltung der Verpflichtung erfolgt ist. Die kontradiktorische Antragschrift muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Notifizierung des Beschlusses bei der Kanzlei hinterlegt werden. Die Hinterlegung einer kontradiktorischen Antragschrift bei der Kanzlei hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausführung des Beschlusses in Bezug auf die administrative Geldbu;szlig;e.

§ 7 - Wird innerhalb der in § 6 erwähnten Frist keine Antragschrift bei der Kanzlei hinterlegt, so wird die auferlegte administrative Geldbu;szlig;e der Zoll- und Akzisenverwaltung endgültig geschuldet. Für eine endgültige, aber noch nicht gezahlte administrative Geldbu;szlig;e wird ein Zwangsbefehl erlassen, um Ma;szlig;nahmen zur Zwangsbeitreibung zu ergreifen. In Abweichung von Artikel 314 § 3 kann die unmittelbare Vollstreckung einer endgültigen administrativen Geldbu;szlig;e nie ausgesetzt werden."

TITEL 4 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen

Art. 22.- Artikel 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Februar 2022, wird durch Nummern 16, 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"16. Einnehmer: den vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beamten, der mit der Funktion des Rechenschaftspflichtigen im Sinne des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates beauftragt ist,

17. staatlichen Diensten: die Verwaltungsdienste des Föderalstaates, der Gemeinschaften und Regionen, der Provinzen und der Städte und Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Gesellschaften auf föderaler, gemeinschaftlicher, regionaler, provinzialer und lokaler Ebene und die Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe, der Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane,

18. öffentlichen Einrichtungen: Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinigungen und Dienste, verselbständigte Agenturen und juristische Personen, an deren Verwaltung die staatlichen Dienste beteiligt sind oder für die die staatlichen Dienste eine Garantie leisten oder über deren Tätigkeit die staatlichen Dienste die Aufsicht ausüben oder in denen die staatlichen Dienste die Verwalter ernennen oder aber in denen die Mehrheit der Verwalter auf Vorschlag der staatlichen Dienste oder mit ihrer Billigung ernannt werden."

Art. 23.- In Artikel 192 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022, werden die Wörter "In einem Umkreis von 10 Kilometern entlang der Land- und Seegrenzen" durch die Wörter "Auf dem gesamten Staatsgebiet" ersetzt.

Art. 24.- Artikel 203 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014, 27. April 2016, 1. Juli 2016 und 23. Februar 2022, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberaters" durch die Wörter "eines Inhabers einer Managementfunktion oder eines Beamten mit dem Titel eines Generalberaters, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

2. In § 4 werden die Wörter "der Generalverwalter" durch die Wörter "ein Inhaber einer Managementfunktion oder ein Beamter mit dem Titel eines Generalberaters, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

Art. 25.- In Artikel 210 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2013, 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022, wird § 1 wie folgt ersetzt:

" § 1 - Staatliche Dienste und öffentliche Einrichtungen sind auf Ersuchen eines Beamten der Verwaltung dazu verpflichtet, ihm kostenlos alle in ihrem Besitz befindlichen Auskünfte oder Angaben zu erteilen, ihm vor Ort und kostenlos Einsicht in alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden, Schriftstücke, Register, Auskünfte, Angaben und Unterlagen zu gewähren und ihn kostenlos alle Auskünfte einholen und alle Abschriften und Auszüge nehmen zu lassen oder ihm kostenlos alle Auskünfte erteilen und alle Abschriften und Auszüge bereitstellen zu lassen, die der vorerwähnte Beamte für notwendig erachtet, um die Festlegung der vom Staat erhobenen Steuern, die Befreiung von diesen Steuern oder ihre Erhebung zu gewährleisten oder um seine steuerlichen Aufgaben und Kontrollaufgaben auszuführen.

Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Staatsanwaltschaft dürfen Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen oder Auskünfte über Gerichtsverfahren zur Einsichtnahme vorgelegt oder darf davon eine Abschrift angefertigt werden.

Der König kann Abweichungen von § 1 einführen."

Art. 26.- Artikel 219 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"In Abweichung von Artikel 632 des Gerichtsgesetzbuches ist für alle Streitfälle in Bezug auf das, was in Anwendung von Absatz 1 durch einen mit Gründen versehenen Beschluss befunden worden ist, oder in Bezug auf das Nichtvorhandensein eines solchen Beschlusses der Richter zuständig, der am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich der angefochtene Beschluss wie in Artikel 212 Absatz 1 erwähnt gefasst worden ist oder hätte gefasst werden müssen. Wird das Verfahren jedoch auf Deutsch geführt, ist allein das Gericht Erster Instanz von Eupen zuständig."

Art. 27.- In den Artikeln 249 § 1, 286, 289, 294 Nr. 4 und 6, 297, 302, 308 § 1, 312bis und 314 §§ 1 und 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1993, 22. Dezember 2008, 25. April 2014, 12. Mai 2014, 27. April 2016 und 23. Februar 2022, wird der Begriff "Einnehmer" jeweils durch die entsprechende Form des Begriffs "oder sein Beauftragter" ergänzt.

Art. 28.- Artikel 270 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 270 - § 1 - Binnen fünf Tagen nach Erstellung eines in Artikel 267 erwähnten Protokolls wird das Original von einem hierarchischen Vorgesetzten der Protokollanten ne variatur bescheinigt.

§ 2 - Binnen fünf Tagen nach Erhalt der in § 1 erwähnten Bescheinigung eines hierarchischen Vorgesetzten der Protokollanten wird dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift des Protokolls per Einschreiben zugesendet, sofern der Betreffende identifiziert wurde und seine Adresse bekannt ist."

Art. 29.- Artikel 271 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Februar 2022, wird aufgehoben.

Art. 30.- Artikel 273 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014, 27. April 2016 und 23. Februar 2022, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 273 - § 1 - Bei Beschlagnahme von Waren können die Bediensteten sie zum nächstgelegenen Amt befördern, an dem sie überprüft, ordnungsgemä;szlig; inventarisiert, gewogen, abgemessen, vermessen oder gezählt werden in Anwesenheit des Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird.

§ 2 - Die Verwaltung ist befugt, beschlagnahmte Waren anschlie;szlig;end zum Hauptort der Direktion befördern zu lassen, in deren Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, und bei Veräu;szlig;erung diese am Ort vornehmen zu lassen, den sie am vorteilhaftesten erachtet.

§ 3 - Eine Abschrift des Beschlagnahmeprotokolls wird dem Interessehabenden per Einschreiben zugesendet."

Art. 31.- Artikel 281 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014, 12. Mai 2014, 27. April 2016, 2. Mai 2019 und 23. Februar 2022, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 werden die Wörter "eines Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen mit mindestens dem Dienstgrad eines für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberaters" durch die Wörter "eines Inhabers einer Managementfunktion oder eines Beamten mit dem Titel eines Generalberaters, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "der für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmte Generalberater" durch die Wörter "der Inhaber einer Managementfunktion oder der Beamte mit dem Titel eines Generalberaters, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

3. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" durch die Wörter "dem Inhaber einer Managementfunktion oder dem Beamten mit dem Titel eines Generalberaters, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird" ersetzt.

Art. 32.- In Artikel 309 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Wörter "der Einnehmer oder sein Beauftragter" und die Wörter "die Einnehmer müssen" durch die Wörter "der Einnehmer oder sein Beauftragter muss" ersetzt.

Art. 33.- [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 309 desselben Gesetzes]

Art. 34.- In Artikel 313 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1993 und 8. Mai 2019, werden die Wörter "Einnehmer haben" durch die Wörter "Der Einnehmer oder sein Beauftragter hat" ersetzt.

Art. 35.- Artikel 320 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014, 12. Mai 2014 und 23. Februar 2022, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 320 - § 1 - Beamte und Personen, die in gleich welcher Eigenschaft bei der Anwendung der Steuergesetze tätig werden oder Zugang zu den Amtern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen haben, unterliegen au;szlig;erhalb der Ausübung ihres Amtes der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf alle Angelegenheiten, von denen sie infolge der Ausführung ihres Auftrags Kenntnis haben.

Beamte der Generalverwaltung Zoll und Akzisen handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie staatlichen Diensten und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte oder Angaben erteilen. Die Auskünfte oder Angaben werden den vorerwähnten Diensten oder Einrichtungen übermittelt, insofern sie notwendig sind, um die Ausführung ihrer durch Gesetz, Dekret oder Verordnung festgelegten Aufträge zu gewährleisten. Diese Übermittlung muss unter Berücksichtigung der Bestimmungen der diesbezüglich von der Europäischen Union erlassenen Vorschriften erfolgen.

Personen, die Diensten oder Einrichtungen angehören, denen die Generalverwaltung Zoll und Akzisen in Anwendung des vorhergehenden Absatzes Auskünfte oder Angaben erteilt hat, unterliegen derselben Schweigepflicht; sie dürfen erhaltene Auskünfte nicht au;szlig;erhalb des Rahmens ihrer durch Gesetz, Dekret oder Verordnung festgelegten Aufträge verwenden, für deren Ausführung sie erteilt worden sind.

§ 2 - Beamte der Zoll- und Akzisenverwaltung müssen in der Ausübung ihres Amtes alle Personen und insbesondere Reisende und aus dem Ausland kommende Personen rücksichtsvoll und schnell behandeln und ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen, ohne jedoch Dritten Einsicht in Mitteilungen in Bezug auf Angelegenheiten zwischen Privatpersonen zu gewähren.

§ 3 - Erhalten in § 1 erwähnte staatliche Dienste und öffentlichen Einrichtungen in § 1 erwähnte Auskünfte oder Angaben, so können sie diese Auskünfte oder Angaben mit Dritten teilen, sofern die ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Person, auf die sich die Angaben beziehen, oder ihres Vertreters oder Bevollmächtigten vorliegt. Diese Zustimmung wird aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage erteilt und kann jederzeit zurückgenommen oder geändert werden.

§ 4 - Der Austausch von Auskünften oder Angaben zwischen staatlichen Diensten, öffentlichen Einrichtungen und Dritten kann nur mit vorherigem Einverständnis der Verwaltung erfolgen.

§ 5 - Die in § 3 erwähnte Zustimmung betrifft das Einverständnis der betreffenden Person, auf die sich die Angaben beziehen, oder ihres Vertreters oder Bevollmächtigten, die erhaltenen Auskünfte oder Angaben mit Dritten zu teilen. Die Zustimmung wird schriftlich erteilt, muss den Zollbehörden jederzeit als Nachweis vorgelegt werden können und kann jederzeit widerrufen werden."

TITEL 5 - Übergangsbestimmung

Art. 36.- Artikel 26 ist auf alle Streitfälle anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht eingereicht worden sind und noch nicht bei einem Rechtsprechungsorgan anhängig sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2024

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Finanzen

V. VAN PETEGHEM

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

P. VAN TIGCHELT