Lex Iterata

Texte 2026002863

7 MAI 2024. - Loi visant à renforcer la politique fédérale en matière de handicap. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
24-4-2026
Numéro
2026002863
Page
23168
PDF
version originale
Dossier numéro
2024-05-07/30
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Föderaler Plan Behinderung: vom Ministerrat angenommener Plan mit den von den verschiedenen Ministern und Staatssekretären umzusetzenden Ma;szlig;nahmen im Zusammenhang mit der föderalen Politik im Bereich Behinderung,

2. Menschen mit einer Behinderung: gemä;szlig; Artikel 1 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können,

3. Hoher Rat: durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 1981 eingerichteter Nationaler Hoher Rat für Personen mit Behinderung,

4. UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen: am 13. Dezember 2006 in New York verabschiedetes Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

5. föderale Anlaufstelle: beim Föderalen Offentlichen Dienst Soziale Sicherheit eingerichtete föderale Anlaufstelle für das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

6. unabhängiger Mechanismus: unabhängiger Mechanismus für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Unia, dem Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit, zugewiesen wurde.

KAPITEL 2 - Föderaler Plan Behinderung

Art. 3.- Ein Föderaler Plan Behinderung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Einsetzung einer Regierung infolge der vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer erstellt.

Im Föderalen Plan Behinderung werden die Ma;szlig;nahmen bestimmt, die jeder Minister und Staatssekretär auf föderaler Ebene zur Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zur Verwirklichung des Rechts auf Inklusion von Menschen mit Behinderungen gemä;szlig; Artikel 22ter der Verfassung in allen Bereichen der föderalen Politik ergreifen muss.

Der Föderale Plan Behinderung enthält den für das Monitoring des Plans eingerichteten Überwachungsmechanismus.

Die Genderdimension wird in den Föderalen Plan Behinderung integriert.

Die Akteure, die aktiv an der Billigung und Umsetzung des Föderalen Plans Behinderung beteiligt sind, sind mindestens und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

a)der Hohe Rat,

b)das föderale Netzwerk Behinderung,

c)die föderale Anlaufstelle,

d)der unabhängige Mechanismus.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter dem föderalen Netzwerk Behinderung zu verstehen ist.

Art. 4.- Die Zivilgesellschaft der Menschen mit einer Behinderung, insbesondere der Hohe Rat, und der unabhängige Mechanismus werden zu den Prioritäten des Aktionsplans befragt.

Die föderierten Teilgebiete werden während der Ausarbeitung des föderalen Plans Behinderung konsultiert, um potenzielle Probleme zu identifizieren, die in den Zuständigkeitsbereich der Föderalregierung fallen.

Der Föderale Plan Behinderung wird gemeinsam von den Ministern und Staatssekretären ausgearbeitet; sie ermitteln die Ma;szlig;nahmen, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen sind.

Der Hohe Rat und der unabhängige Mechanismus werden gebeten, ihre Stellungnahme zum Vorentwurf abzugeben.

Der Ministerrat legt den Föderalen Plan Behinderung nach Konsultierung des Nationalen Hohen Rates, des föderalen Netzwerks Behinderung und des unabhängigen Mechanismus gemä;szlig; Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes fest.

Art. 5.- Der Föderale Plan Behinderung wird für die Dauer der Legislaturperiode abgeschlossen, beginnend mit dem Datum, an dem der Plan vom Ministerrat gebilligt wird.

KAPITEL 3 - Koordinierung, Monitoring und Bewertung des Föderalen Plans Behinderung

Art. 6.- Die Gesamtkoordinierung des Föderalen Plans Behinderung obliegt dem Minister, der mit Menschen mit einer Behinderung beauftragt ist. Dieser erstellt mit den jeweiligen Ministern und Staatssekretären einen Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Ma;szlig;nahmen und sorgt für die Einhaltung des allgemeinen Zeitplans.

Jeder Minister und Staatssekretär ist für die in seine Zuständigkeit fallenden Ma;szlig;nahmen verantwortlich.

Art. 7.- Sobald der Föderale Plan Behinderung gebilligt ist, legt der Minister, der mit Menschen mit einer Behinderung beauftragt ist, ihn der Abgeordnetenkammer, dem Hohen Rat, dem unabhängigen Mechanismus sowie den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vor.

Art. 8.- Der Ministerrat sorgt für die Weiterverfolgung der Ma;szlig;nahmen und wird dabei gemeinsam von der föderalen Anlaufstelle und dem föderalen Netzwerk Behinderung unterstützt. Zu diesem Zweck tritt das föderale Netzwerk Behinderung mindestens einmal im Jahr zusammen, um den Gesamtfortgang des Föderalen Plans Behinderung zu erörtern, wobei auch der Hohe Rat und der unabhängige Mechanismus eingeladen werden.

Art. 9.- Spätestens zwei Jahre nach der Billigung des Föderalen Plans Behinderung und auf Initiative des Ministers, der mit Menschen mit einer Behinderung beauftragt ist, legt die Föderalregierung der Abgeordnetenkammer nach Billigung durch den Ministerrat eine Zwischenbewertung der Umsetzung des Föderalen Plans Behinderung auf der Grundlage der eingeführten Kriterien für die Weiterverfolgung vor. Diese Bewertung wird auch dem Hohen Rat und dem unabhängigen Mechanismus zur Stellungnahme vorgelegt.

Art. 10.- In den sechs Monaten vor Ende der Legislaturperiode und auf Initiative des Ministers, der mit Menschen mit einer Behinderung beauftragt ist, legt die Föderalregierung der Abgeordnetenkammer nach Billigung durch den Ministerrat eine Abschlussbewertung der Umsetzung des Föderalen Plans Behinderung auf der Grundlage der eingeführten Kriterien für die Weiterverfolgung vor. Diese Bewertung wird auch dem Hohen Rat und dem unabhängigen Mechanismus zur Stellungnahme vorgelegt.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmung

Art. 11.- Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2024

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Die Ministerin, beauftragt mit Personen mit Behinderung

K. LALIEUX

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

P. VAN TIGCHELT