Lex Iterata

Texte 2026002819

28 JUILLET 2025. - Loi portant modifications de la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et de la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations, en ce qui concerne l'accessibilité par téléphone et par courrier électronique des fournisseurs d'énergie. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
24-4-2026
Numéro
2026002819
Page
23173
PDF
version originale
Dossier numéro
2025-07-28/23
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- Artikel 18 § 11 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Oktober 2022, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Die Versorger sind für ihre Haushaltskunden an Werktagen telefonisch mindestens von 9 bis 17 Uhr ohne Mehrkosten für den Anrufer sowie per elektronische Post erreichbar, unabhängig von den Vertragsbedingungen und der internen Organisation des Dienstes, der die Kommunikation mit den Kunden gewährleistet.

Die Versorger bestätigen mündliche Vereinbarungen mit Haushaltskunden, die finanzielle oder vertragliche Auswirkungen für den Verbraucher haben, binnen zwei Werktagen per Brief, elektronische Post oder SMS, je nach Art. der Vereinbarung.

In Abweichung von Absatz 2 kann ein Versorger Verträge anbieten, die nicht die Möglichkeit vorsehen, ihn per Telefon zu kontaktieren, sofern:

a. der Haushaltskunde vor Vertragsabschluss deutlich, unmissverständlich und schriftlich darüber informiert worden ist,

b. der Haushaltskunde dem ausdrücklich schriftlich zustimmt,

c. die Verträge deutlich und unmissverständlich unter einer Bezeichnung vermarktet werden, die den ausschlie;szlig;lich digitalen Charakter der Dienstleistung zum Ausdruck bringt,

d. der Versorger gemä;szlig; Absatz 2 jederzeit per elektronische Post erreichbar bleibt.

Unbeschadet des Absatzes 4 stellt der Versorger Haushaltskunden, die für einen Vertrag mit ausschlie;szlig;lich digitalem Charakter optieren, in einem deutlich gekennzeichneten und zugänglichen Bereich seines Online-Kundenportals eine Funktion zur Verfügung, mit der der Haushaltskunde eine telefonische Kontaktaufnahme beantragen kann. Infolge eines solchen Antrags kontaktiert der Versorger den Haushaltskunden telefonisch binnen einer Frist von zwei Werktagen nach Eingang des Antrags oder später, wenn der Haushaltskunde dies beantragt."

Art. 3.- In Artikel 27 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 2007, wird der erste Satz wie folgt ersetzt:

"Beschwerden von Endkunden werden bei der Ombudsstelle für Energie per Brief, Fax, elektronische Post oder Telefon gestellt. Telefonisch gestellte Beschwerden werden als solche registriert, wenn die Endkunden damit einverstanden sind, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Beschwerde und die etwaigen vorherigen Schritte bei dem Unternehmen von der Ombudsstelle für Energie schriftlich festgestellt werden, und wenn sie dieser Niederschrift nach Kenntnisnahme zugestimmt haben. Beschwerden sind nur zulässig, wenn der Haushaltskunde vorher entsprechende Schritte bei dem betreffenden Unternehmen unternommen hat."

Art. 4.- [Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen]

Art. 5.- Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2026 für alle neuen Verträge in Kraft, die nach diesem Datum geschlossen werden.

In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegendes Gesetz für Verträge, die zu dem in Absatz 1 erwähnten Datum bereits liefen, erst bei der ersten Erneuerung nach diesem Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ile d'Yeu, den 28. Juli 2025

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Energie

M. BIHET

Der Minister des Verbraucherschutzes

R. BEENDERS

Die Ministerin des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB

E. SIMONET

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

A. VERLINDEN