Lex Iterata

Texte 2026002818

16 MAI 2024. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, et modifiant la loi du 6 décembre 2005 relative à la répartition d'une partie des recettes fédérales en matière de sécurité routière, en vue de rendre les modalités de fusion ou de défusion des zones de police également applicables aux zones de police monocommunales et d'actualiser les règles transitoires. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
24-4-2026
Numéro
2026002818
Page
23170
PDF
version originale
Dossier numéro
2024-05-16/B4
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- In Artikel 257quinquies/11 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. April 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2018, wird das Wort "Mehrgemeindepolizeizone(n)" durch das Wort "Polizeizone(n)" ersetzt.

Art. 3.- In Artikel 257quinquies/17 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2018, wird die Zahl "2019" durch die Zahl "2025" ersetzt.

Art. 4.- Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 Nr. 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Für jede neue Polizeizone, die infolge der Aufspaltung einer oder mehrerer Mehrgemeindepolizeizonen eingesetzt wird, werden die Beträge, die die betreffende ehemalige Mehrgemeindepolizeizone hätte erhalten müssen, verhältnismä;szlig;ig unter die neuen Polizeizonen auf der Grundlage der KUL-Norm der Gemeinden, die ihnen angehören, verteilt, und zwar nach folgender Formel: Für jede Gemeinde, die der neuen Polizeizone angehört, wird der Betrag, den die ehemalige Mehrgemeindepolizeizone, der diese Gemeinde angehörte, hätte erhalten müssen, mit der KUL-Norm dieser Gemeinde multipliziert und durch die Summe der KUL-Normen der ehemaligen Mehrgemeindepolizeizone, der diese Gemeinde angehörte, geteilt."

2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Für jede neue Polizeizone, die infolge der Aufspaltung einer oder mehrerer Mehrgemeindepolizeizonen eingesetzt wird, werden die Beträge, die die betreffende ehemalige Mehrgemeindepolizeizone hätte erhalten müssen, verhältnismä;szlig;ig unter die neuen Polizeizonen auf der Grundlage der KUL-Norm der Gemeinden, die ihnen angehören, verteilt, und zwar nach folgender Formel: Für jede Gemeinde, die der neuen Polizeizone angehört, wird der Betrag, den die ehemalige Mehrgemeindepolizeizone, der diese Gemeinde angehörte, hätte erhalten müssen, mit der KUL-Norm dieser Gemeinde multipliziert und durch die Summe der KUL-Normen der ehemaligen Mehrgemeindepolizeizone, der diese Gemeinde angehörte, geteilt."

Art. 5.- Die Artikel 2 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2024.

Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Mobilität

G. GILKINET

Der Minister der Justiz und der Nordsee

P. VAN TIGCHELT

Die Ministerin des Innern

A. VERLINDEN

Die Staatssekretärin für Haushalt

A. BERTRAND

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

P. VAN TIGCHELT