Lex Iterata

Texte 2026000555

21 FEVRIER 2024. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile en vue de régler l'utilisation de caméras par les services opérationnels de la sécurité civile. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
27-1-2026
Numéro
2026000555
Page
4259
PDF
version originale
Dossier numéro
2024-02-21/29
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- In Titel II des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird ein Kapitel III mit folgender Überschrift eingefügt:

"Kapitel III - Einsatz von Kameras durch die Einsatzdienste der zivilen Sicherheit".

Art. 3.- In Kapitel III, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/1 - Vorliegendes Kapitel regelt den Einsatz von Kameras durch die Einsatzdienste der zivilen Sicherheit im Rahmen ihrer Aufträge.

Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf:

1. Kameras, die zur Überwachung am Arbeitsplatz bestimmt sind und deren Zweck es ist, die Arbeit des Personals zu kontrollieren,

2. im Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras erwähnte Überwachungskameras.

Wird ein und dasselbe Kamerasystem für die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zwecke und für die Zwecke der in Absatz 2 erwähnten Kameras eingesetzt, finden die verschiedenen Rechtsvorschriften gleichzeitig Anwendung."

Art. 4.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. Verordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),

2. Königlichem Erlass über die Noteinsatzplanung: den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern,

3. mobiler Kamera: Kamera, die während ihres Einsatzes bewegt wird,

4. ständig ortsfest angebrachter Kamera: Kamera, die für eine unbegrenzte Zeit an einem bestimmten Ort angebracht wird,

5. zeitweilig ortsfest angebrachter Kamera: Kamera, die für eine begrenzte Zeit an einem Ort angebracht wird,

6. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung abgegrenzt ist und der Offentlichkeit frei zugänglich ist, einschlie;szlig;lich der öffentlichen Stra;szlig;en, die von den für das Stra;szlig;en- und Wegenetz zuständigen öffentlichen Behörden verwaltet werden,

7. der Offentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes Gebäude oder jeden durch eine Umfriedung abgegrenzten Ort, der zur Benutzung durch die Offentlichkeit bestimmt ist und an dem der Offentlichkeit Dienste geleistet werden können,

8. der Offentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes Gebäude oder jeden durch eine Umfriedung abgegrenzten Ort, der ausschlie;szlig;lich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer bestimmt ist,

9. Umfriedung: Abgrenzung eines Ortes, die mindestens aus einer deutlichen visuellen Abtrennung oder einem Hinweis besteht, der eine deutliche Unterscheidung von Orten ermöglicht.

Der Einsatz von Kameras, die am Körper getragen werden, ist vom Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels ausgeschlossen, mit Ausnahme von Kameras, die ausschlie;szlig;lich für die Wärmebildtechnik eingesetzt werden."

Art. 5.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/3 - Im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Aufträge ist der Einsatz von Kameras durch die Einsatzdienste der zivilen Sicherheit auf folgende Kameras beschränkt:

1. an nicht geschlossenen Orten: zeitweilig ortsfest angebrachte oder mobile Kameras für die Dauer des Einsatzes,

2. an der Offentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orten: zeitweilig ortsfest angebrachte oder mobile Kameras für die Dauer des Einsatzes,

3. an der Offentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten, die sie nicht verwalten: zeitweilig ortsfest angebrachte oder mobile Kameras für die Dauer des Einsatzes.

In Abweichung von Absatz 1 können die Einsatzdienste der zivilen Sicherheit in Ausnahmefällen an Orten, die ein besonderes Risiko auf einen Zwischenfall bergen, zeitweilig oder ständig ortsfest angebrachte Kameras au;szlig;erhalb des Einsatzes verwenden, um das Risiko zu überwachen und einem Zwischenfall vorzubeugen oder ihn zu bewältigen. Der Eigentümer des Ortes oder dessen Verwalter muss vorher seine schriftliche Erlaubnis erteilt haben. Kameras sind nur auf die zu überwachenden Orte gerichtet. Wenn ein Teil des angrenzenden Ortes trotzdem sichtbar ist, werden die Bilder dieses Ortes automatisch unkenntlich gemacht.

Der König bestimmt die Orte und Umstände, an beziehungsweise unter denen zeitweilig oder ständig ortsfest angebrachte Kameras au;szlig;erhalb des Einsatzes verwendet werden können, um ein besonderes Risiko zu überwachen und einem Zwischenfall vorzubeugen oder ihn zu bewältigen."

Art. 6.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/4 - Mobile und zeitweilig ortsfest angebrachte Kameras dürfen Ton aufzeichnen, sofern diese Aufnahmen zusätzliche Informationen liefern, die für die Verwaltung des Einsatzes unerlässlich sind. Der vor Ort anwesende Leiter des Einsatzdienstes der zivilen Sicherheit beschlie;szlig;t innerhalb der Grenzen der in Artikel 13/6 erwähnten Erlaubnis über die Aktivierung der Kamera und die Aufzeichnung von Ton."

Art. 7.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/5 - § 1 - Im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Aufträge können die Einsatzdienste der zivilen Sicherheit Kameras für die folgenden Zwecke einsetzen:

1. sich einen Überblick über die Einsatzzone verschaffen und diese kartieren, die Situation beurteilen und die Entwicklung des Zwischenfalls verfolgen, um dessen Bewältigung zu gewährleisten,

2. die Einsatzzone oder bestimmte Orte, die ein besonderes Risiko bergen, vorbeugend überwachen,

3. Objekte, Körper oder Zwischenfälle erkennen,

4. das Personal schützen,

5. Bild- und/oder Tonaufnahmen im Rahmen der Noteinsatzplanung und der Bewältigung von Notsituationen machen, die in Artikel 1 Nr. 3 und 4 und Artikel 3 des Königlichen Erlasses über die Noteinsatzplanung erwähnt sind.

Bei der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einsatzzone handelt es sich um die in Artikel 38 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses über die Noteinsatzplanung erwähnte Einsatzzone.

§ 2 - Die Weiterverarbeitung von Bild- und Tonaufnahmen ist nur zu folgenden Zwecken erlaubt:

1. einen Einsatz beurteilen,

2. im Fall einer Streitsache vor den zuständigen Verwaltungsgerichten oder Gerichten der rechtsprechenden Gewalt über Beweise verfügen,

3. über Archive mit Bild- und Tonmaterial verfügen, nachdem diese gemä;szlig; der Verordnung anonymisiert worden sind, und zwar unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955,

4. zu didaktischen und pädagogischen Zwecken im Rahmen der Ausbildung von Mitgliedern der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, nachdem die Aufnahmen gemä;szlig; der Verordnung anonymisiert worden sind,

5. die Bevölkerung sensibilisieren und informieren, nachdem die Aufnahmen gemä;szlig; der Verordnung anonymisiert worden sind.

§ 3 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras dürfen personenbezogene Daten, die mittels der in vorliegendem Kapitel erwähnten Kameras gesammelt werden, nur dann verarbeitet werden, sofern diese Verarbeitung für die Ausführung der in Artikel 11 erwähnten Aufträge erforderlich ist.

§ 4 - Kameras müssen sichtbar sein und dürfen nicht so eingesetzt werden, dass die Verarbeitung von Daten über die Intimität einer Person oder über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit sowie von genetischen Daten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person möglich wird.

Der Einsatz von Kameras, mit denen biometrische Daten von Personen verarbeitet werden können, ist erlaubt, wenn es notwendig ist, die Anwesenheit von Personen in der Einsatzzone festzustellen, wenn diese Anwesenheit jedoch nicht durch herkömmliche Kameras oder durch die anwesenden Sanitäter festgestellt werden kann oder wenn der Gesundheitszustand der in der Einsatzzone anwesenden Personen festgestellt werden muss, um ihren medizinischen Bedarf zu bestimmen. Die Nutzung biometrischer Daten ist strikt auf Wärmebilder sowie auf Bilder zur Bestimmung der Morphologie einer Person beschränkt. Jede andere Verarbeitung biometrischer Daten ist verboten.

Die Verwendung jeglicher Form von Gesichtserkennungsprogrammen oder anderen Programmen, die durch Verknüpfung mit einer anderen Datenbank eine eindeutige Identifizierung ermöglichen, ist verboten. Die in Absatz 2 erwähnten Bilder dürfen auch nicht für andere Zwecke weiterverarbeitet werden und müssen unmittelbar nach dem Einsatz gelöscht werden, au;szlig;er in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.

§ 5 - Kameras dürfen nicht eingesetzt werden, um Personalmitglieder individuell zu bewerten oder ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

Art. 8.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/6 - § 1 - Um Kameras innerhalb der in vorliegendem Kapitel festgelegten Grenzen einsetzen zu können, müssen die Hilfeleistungszonen die Erlaubnis des Zonenrates beziehungsweise die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes die Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten erhalten.

Zur Erlangung dieser Erlaubnis wird bei der in Absatz 1 bestimmten zuständigen Behörde ein Antrag eingereicht durch:

1. den Zonenkommandanten, wenn es sich um eine Hilfeleistungszone handelt,

2. den Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Offentlichen Dienstes Inneres, wenn es sich um eine Einsatzeinheit des Zivilschutzes handelt.

§ 2 - Bei der Beantragung der Erlaubnis schlägt der Zonenkommandant beziehungsweise der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Offentlichen Dienstes Inneres den Typ der einzusetzenden Kameras unter den in Artikel 13/2 erwähnten Kameras, die verfolgten Zwecke unter den in Artikel 13/5 erwähnten Zwecken und die Modalitäten für den Einsatz der Kameras, einschlie;szlig;lich des Umstands, ob die Aufzeichnung von Ton erforderlich ist, vor.

Im Antrag werden die Ergebnisse der in Artikel 13/12 erwähnten Datenschutz-Folgenabschätzung berücksichtigt.

§ 3 - Bei der Erteilung der Erlaubnis gibt der Zonenrat beziehungsweise der Minister den Kameratyp unter den in Artikel 13/2 erwähnten Kameras, der eingesetzt werden darf, die verfolgten Zwecke unter den in Artikel 13/5 erwähnten Zwecken und die Modalitäten für den Einsatz der Kameras, einschlie;szlig;lich der Aufzeichnung von Ton, an.

Möchte eine Hilfeleistungszone beziehungsweise eine Einsatzeinheit des Zivilschutzes andere Kameratypen als die in der Erlaubnis erwähnten Kameratypen einsetzen oder die Zwecke oder die Modalitäten für den Einsatz bestimmter Kameras ändern, wird eine neue Erlaubnis gemä;szlig; den Paragraphen 1 und 2 beantragt.

§ 4 - Die Erlaubnis des Zonenrates gilt ebenfalls, wenn die Hilfeleistungszone einen Einsatz im Rahmen des Prinzips der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe oder im Rahmen einer Verstärkung au;szlig;erhalb ihres Gebiets ausführt.

§ 5 - Die Erlaubnis des Zonenrates wird mindestens auf der Website der Hilfeleistungszone veröffentlicht. Die Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten wird mindestens auf der Website der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FOD Inneres und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Erlaubnis des Zonenrates wird au;szlig;erdem den Gemeinden und Polizeizonen, die von der Hilfeleistungszone abgedeckt werden, schriftlich mitgeteilt."

Art. 9.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/7 - Bild- und Tonaufnahmen werden höchstens einen Monat ab ihrer Aufzeichnung aufbewahrt, mit Ausnahme von Bild- und Tonaufnahmen, die für die Untersuchung und Bewertung von Einsätzen zweckdienlich sind; diese können während höchstens zwölf Monaten aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Bild- und Tonaufnahmen gelöscht oder anonymisiert, wenn sie zu Ausbildungs-, Sensibilisierungs- oder Informationszwecken aufbewahrt werden.

Enthalten die gemä;szlig; Absatz 1 während höchstens zwölf Monaten aufbewahrten Bild- und Tonaufnahmen personenbezogene Daten, werden die betreffenden Personen über die Verarbeitung ihrer Daten zum Zweck der Bewertung von Einsätzen informiert und können gegebenenfalls schriftlich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen der Hilfeleistungszone beziehungsweise der Einsatzeinheit des Zivilschutzes Widerspruch einlegen.

Bild- und Tonaufnahmen werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen auf einem Datenträger gespeichert, der gemä;szlig; den Datenschutzgrundsätzen durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen geschützt ist."

Art. 10.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/8 - § 1 - Bild- und Tonaufnahmen gemä;szlig; vorliegendem Kapitel können in Echtzeit oder während eines Zwischenfalls geteilt werden mit:

1. Personalmitgliedern der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, die zu diesem Zweck vom Zonenkommandanten beziehungsweise vom Einheitsleiter bestimmt worden sind,

2. den verschiedenen Disziplinen, Konzertierungsorganen und Koordinationsstrukturen, die in den Artikeln 9, 10, 12, 17 bis 22, 32 und 33 des Königlichen Erlasses über die Noteinsatzplanung erwähnt sind,

3. Personen, die sich bei der Ausübung ihrer Funktionen mit dem Personal der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit in einer Einsatzleitstelle versammeln und für die es notwendig ist, davon Kenntnis zu erhalten, mit Ausnahme der Polizeidienste,

4. anderen Personen als den in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Personen, die aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse oder Fachkompetenzen, die für den Einsatz erforderlich sind, in die Konzertierungsorgane oder Koordinationsstrukturen eingeladen werden.

§ 2 - Im Rahmen der in Artikel 13/5 § 1 erwähnten Zwecke ist der Zugriff auf Bilder und erforderlichenfalls auf Tonaufnahmen in Echtzeit oder während eines Zwischenfalls nur erlaubt, um es den zuständigen Behörden oder Disziplinen zu ermöglichen, die Sicherheit bei bedeutenden Ereignissen zu koordinieren und die Entwicklung eines Zwischenfalls im Hinblick auf dessen Bewältigung zu verfolgen.

Das Ansehen und Anhören in Echtzeit oder während des Zwischenfalls erfolgt stets unter der Aufsicht des Personals der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit.

§ 3 - Die Einsatzdienste der zivilen Sicherheit sind unter Berücksichtigung der in Artikel 13/5 erwähnten Zwecke dazu berechtigt, in Echtzeit oder während oder nach dem Zwischenfall die Bild- und Tonaufnahmen anderer Behörden oder Dienste oder der im Königlichen Erlass über die Noteinsatzplanung erwähnten Disziplinen anzusehen beziehungsweise anzuhören."

Art. 11.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/9 - § 1 - Innerhalb der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit ist der Zugriff auf aufbewahrte Bild- und Tonaufnahmen auf Personen beschränkt, die diese zur Ausübung ihrer Aufträge und für einen der in Artikel 13/5 erwähnten Zwecke benötigen.

Der Zonenkommandant, was die Hilfeleistungszone betrifft, beziehungsweise der Einheitsleiter, was die Einsatzeinheit des Zivilschutzes betrifft, beschlie;szlig;en, wer Zugriff auf Bild- und Tonaufnahmen hat. Der Zugriff ist auf die erforderlichen Bild- und Tonaufnahmen beschränkt und wird durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Ma;szlig;nahmen geschützt, einschlie;szlig;lich der Registrierung von Datum und Uhrzeit des Zugriffs, der Identität der zugriffsberechtigten Person, der angesehenen Bilder und angehörten Tonaufnahmen sowie der konkreten Gründe für den Zugriff.

§ 2 - Der Zugriff auf aufbewahrte Bild- und Tonaufnahmen durch Personen au;szlig;erhalb der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit ist nur erlaubt, wenn er für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder für die Ausführung der gesetzlichen Aufträge dieser Behörden, Dienste oder Disziplinen innerhalb der Grenzen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften über die Datennutzung erforderlich ist. Der Zugriff ist auf die erforderlichen Bild- und Tonaufnahmen beschränkt und wird durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Ma;szlig;nahmen gesichert, einschlie;szlig;lich der Registrierung von Datum und Uhrzeit des Zugriffs, der Identität der zugriffsberechtigten Person, der angesehenen Bilder und der angehörten Tonaufnahmen sowie der konkreten Gründe für den Zugriff."

Art. 12.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/10 - Personen, die nicht an das in den Artikeln 458 und 458bis des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden sind und Zugriff auf Bild- und Tonaufnahmen haben, unterliegen der Diskretionspflicht.

Die Nichteinhaltung der Diskretionspflicht ist ein disziplinarrechtlicher Versto;szlig;."

Art. 13.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/11 - Bei der Übertragung von Bild- und/oder Tonaufnahmen der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes an andere als die in Artikel 13/8 § 1 erwähnten Personen zu einem anderen als dem in Artikel 13/8 § 2 erwähnten Zweck schlie;szlig;t der für die Verarbeitung Verantwortliche mit dem Empfänger der übertragenen nicht anonymisierten Bild- und/oder Tonaufnahmen ein Vereinbarungsprotokoll gemä;szlig; Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese Übertragung auf folgende Art. und Weise erfolgt:

1. entweder regelmä;szlig;ig an eine andere in Belgien gelegene Behörde oder Einrichtung

2. oder punktuell an eine andere in Belgien gelegene Behörde oder Einrichtung, die nicht aufgrund eines gesetzlichen Auftrags befugt ist, sie zu empfangen."

Art. 14.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/12 - Der Zonenkommandant, was die Hilfeleistungszone betrifft, beziehungsweise der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Offentlichen Dienstes Inneres, was die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes betrifft, sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die sich aus dem Einsatz von Kameras ergeben.

Gemä;szlig; Artikel 35 der Verordnung führt der für die Verarbeitung Verantwortliche, wenn die Hilfeleistungszone beziehungsweise die Einsatzeinheit des Zivilschutzes beschlie;szlig;t, Kameras einzusetzen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch, um die Folgen von Verarbeitungsvorgängen auf den Schutz personenbezogener Daten zu ermitteln und abzuschätzen.

Sobald die Folgenabschätzung durchgeführt worden ist, werden interne Schulungen organisiert, um sicherzustellen, dass die Personalmitglieder über die Kenntnisse und die Richtlinien verfügen, die für eine ordnungsgemä;szlig;e Ausführung der Aufträge und eine angemessene Datenverarbeitung erforderlich sind."

Art. 15.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/13 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche führt in digitaler Form ein Verzeichnis mit der Liste der erlaubten Kameras und den Angaben, seit wann und zu welchem Zweck sie erlaubt worden sind, sowie ein Verzeichnis, in dem alle Kameraeinsätze innerhalb des betreffenden Einsatzdienstes der zivilen Sicherheit aufgeführt werden.

Für jeden Einsatz wird im Verzeichnis Folgendes aufgeführt:

1. Ort,

2. Typ der eingesetzten Kamera, deren Standort, der gegebenenfalls auf einem Plan anzugeben ist,

3. Beschreibung der überwachten Zonen und Einsatzzeiträume,

4. vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder des Verwalters des Ortes in den in Artikel 13/3 Absatz 2 erwähnten Fällen,

5. Ort der Bildverarbeitung,

6. ob das Ansehen von Bildern in Echtzeit oder während des Zwischenfalls organisiert wird oder nicht, und gegebenenfalls die Weise, wie dies organisiert wird,

7. Personen, die im Rahmen der Artikel 13/8 und 13/9 Kenntnis von Bildern und Tonaufnahmen erhalten haben,

8. Zeitpunkt und Ort dieser Kenntnisnahme,

9. Gründe für diese Kenntnisnahme,

10. Personen, die Zugriff auf das Verzeichnis erhalten haben."

Art. 16.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/14 - Auf den Einsatz von Kameras wird anhand des Piktogramms, das in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art. und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, festgelegt ist, hingewiesen. Das Piktogramm wird in unmittelbarer Nähe von Kameras und auf allen mit einer Kamera ausgestatteten Fahrzeugen des Dienstes angebracht.

Wenn es materiell unmöglich ist, ein Piktogramm in unmittelbarer Nähe einer Kamera anzubringen, wird auf den Einsatz der Kamera anhand eines mündlichen Warnhinweises hingewiesen.

Darüber hinaus wird der Einsatz von Kameras mindestens über die Website der Zone, was die Hilfeleistungszone betrifft, und über die Website der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FOD Inneres, was die Einsatzeinheit des Zivilschutzes betrifft, bekannt gegeben."

Art. 17.- In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 13/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/15 - Jede gefilmte und identifizierbare Person hat gemä;szlig; Artikel 15 der Verordnung das Recht auf Zugriff auf Bild- und Tonaufnahmen. Die betreffende gefilmte Person richtet zu diesem Zweck einen Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen. Dieser Antrag enthält ausreichend detaillierte Angaben, um die betreffenden Bild- und Tonaufnahmen genau lokalisieren zu können.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche beantwortet das Ersuchen um Zugriff, indem er die gefilmte Person unter Aufsicht eines Personalmitglieds des Einsatzdienstes der zivilen Sicherheit die Bilder ansehen und/oder die Tonaufnahmen anhören lässt, sowie das Ersuchen um den Erhalt einer Kopie davon.

Aus organisatorischen Gründen und in Abweichung von Absatz 2 kann der für die Verarbeitung Verantwortliche beschlie;szlig;en, der gefilmten Person Fernzugriff auf die Bild- und/oder Tonaufnahmen bereitzustellen und ihr eine Kopie davon anzufertigen.

Der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Zugriff wird durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Ma;szlig;nahmen geschützt, einschlie;szlig;lich der Registrierung der Identität der Person, die den Zugriff beantragt hat, der Angabe, ob dem Antrag stattgegeben werden konnte oder aus welchem Grund er abgelehnt worden ist, der Uhrzeit und des Datums, auf die der Zugriff erteilt worden ist, der Bild- und Tonaufnahmen, auf die die Person den Zugriff beantragt hat und für die dieser ihr erteilt worden ist, und der Angabe, ob der Zugriff vor Ort oder aus der Ferne erteilt worden ist. Das Register der Personen, die Zugriff auf die Bild- und Tonaufnahmen erhalten haben, wird von dem für den Datenverarbeitung Verantwortlichen während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Antrags aufbewahrt.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche bewahrt die Bild- und Tonaufnahmen, auf die Zugriff beantragt wird, so lange auf, wie es für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, höchstens jedoch drei Monate ab Einreichung des Antrags auf Zugriff, gegebenenfalls in Abweichung von der in Artikel 13/7 vorgesehenen Aufbewahrungsfrist.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche lehnt einen Antrag auf Zugriff ab, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder ein Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer Personen besteht oder wenn die Bild- und/oder Tonaufnahmen, auf die sich der Antrag bezieht, im Rahmen eines Strafverfahrens verwendet werden.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang des Antrags, schriftlich über den weiteren Verlauf ihres Antrags, die Ablehnung und die Gründe für diese Ablehnung. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person binnen einem Monat nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für den Aufschub.

Im Fall einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen."

Art. 18.- Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 9. November 2015 und 15. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:

a)In § 2 wird Nr. 2/1 wie folgt ersetzt:

"2/1. Artikel 13/6, 13/8, 13/9, 13/12 und 13/14,".

b)In § 2 wird eine Nummer 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"2/2. Artikel 23,".

c)In § 5 werden zwischen dem Wort "In" und den Wörtern "Artikel 118" die Wörter "Artikel 13/6 und" eingefügt.

d)In § 6 werden die Nummern 1, 1/1, 1/2 und 1/3 wie folgt ersetzt:

"1. Artikel 13/6, 13/8, 13/9 und 13/12,

1/1. Artikel 22/1,

1/2. Artikel 23,

1/3. Artikel 107 und 108,".

Art. 19.- In Titel XIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 187/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 187/1 - Wer gegen die Artikel 13/5, 13/6, 13/8 §§ 1 und 2 und 13/9 verstö;szlig;t, wird mit einer Geldbu;szlig;e von hundert EUR bis zehntausend EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbu;szlig;e wird bestraft, wer über Bild- oder Tonaufnahmen verfügt, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie unter Versto;szlig; gegen diese Artikel erlangt worden sind."

KAPITEL 3 - Schlussbestimmung

Art. 20.- Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festgelegten Datum und spätestens zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2024

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Die Ministerin des Innern

A. VERLINDEN

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

P. VAN TIGCHELT