Art. 2.- § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fällt.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung, wenn die betreffenden Arbeitnehmer entlassen werden:
1. während der ersten sechs Monate der Beschäftigung, wobei für die Berechnung der ersten sechs Monate der Beschäftigung aufeinanderfolgende frühere befristete Arbeitsverträge oder Leiharbeitsverträge für die gleiche Funktion beim selben Arbeitgeber berücksichtigt werden,
2. während eines Leiharbeitsvertrags,
3. während eines Beschäftigungsvertrags für Studenten,
4. um den unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Pensionsalter erreicht, zu beenden.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Arbeitnehmer aus schwerwiegenden Gründen entlassen werden.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf betroffene Arbeitnehmer, die Gegenstand einer Entlassung sind, für die der Arbeitgeber ein besonderes, durch oder aufgrund einer Gesetzesnorm festgelegtes Kündigungsverfahren einhalten muss.
Art. 3.- Ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, einen Arbeitnehmer aus Gründen im Zusammenhang mit dessen Person oder Verhalten zu entlassen, lädt ihn zu einer vorherigen Anhörung ein und nimmt seine Erläuterungen zu den Sachverhalten und Gründen für die beabsichtigte Entscheidung entgegen, die dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt wurden, wobei ihm ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Anhörung oder zur schriftlichen Formulierung seiner Bemerkungen eingeräumt wird.
Entscheidet der Arbeitgeber nach der vorherigen Anhörung, den Arbeitnehmer zu entlassen, erfolgt die Notifizierung der Entlassung schriftlich und unter Angabe der konkreten Gründe für die Entlassung.
Diese schriftliche Notifizierung enthält die Elemente, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, die konkreten Gründe für seine Entlassung zu erfahren.
Versäumt es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vorher anzuhören oder ihm die konkreten Gründe mitzuteilen, die zur Entlassung des Arbeitnehmers geführt haben, schuldet er ihm eine Entschädigung in Höhe von zwei Wochen Entlohnung. In diesem Fall bleibt die Notifizierung der Kündigung gültig.
Art. 4.- Eine offensichtlich unangemessene Entlassung ist die Entlassung eines unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Gründen, die weder mit der Eignung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen noch auf den Erfordernissen der Arbeitsweise des Unternehmens, der Einrichtung oder des Dienstes beruhen und die von einem normalen und vernünftigen Arbeitgeber niemals beschlossen worden wäre.
Im Fall einer offensichtlich unangemessenen Entlassung schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung.
Diese Entschädigung entspricht mindestens drei und höchstens siebzehn Wochen Entlohnung. Sie ist nicht kumulierbar mit anderen Entschädigungen, die im Rahmen eines besonderen Kündigungsverfahrens vorgesehen sind, mit Ausnahme der in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Entschädigung. Die Entschädigung ist nicht kumulierbar mit anderen Entschädigungen, die der Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags schuldet, mit Ausnahme einer Entlassungsentschädigung, einer Wettbewerbsverbotsentschädigung, einer Ausgleichsabfindung oder einer zusätzlich zu den Sozialleistungen gezahlten Zusatzentschädigung.
Die Beweislast wird durch das allgemeine Beweisrecht gemä;szlig; Artikel 870 des Gerichtsgesetzbuches geregelt, es sei denn, der Arbeitgeber hat es versäumt, die konkreten Gründe für die Entlassung mitzuteilen. Gegebenenfalls obliegt es dem Arbeitgeber, den Nachweis zu erbringen, dass die Entlassung nicht offensichtlich unangemessen ist.
Art. 5.- Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2024
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Offentlichen Dienstes
P. DE SUTTER
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT