Art. 2.- In Artikel 1675/27 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2018 und ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird § 2 Absatz 1 durch die Wörter "und geht zu Lasten des Schuldenvermittlungskontos im Sinne von Artikel 1675/9 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ergänzt.
Art. 3.- Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 2. November 2023.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2025
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
A. VERLINDEN