Lex Iterata

Texte 2026000386

15 MAI 2024. - Loi portant des mesures dans la lutte contre le surendettement et de protection des entreprises en difficultés. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
27-1-2026
Numéro
2026000386
Page
4266
PDF
version originale
Dossier numéro
2024-05-15/27
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- Artikel 2223 des früheren Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"In Abweichung von Absatz 1 darf ein Richter den aus der Verjährung resultierenden Klagegrund von Amts wegen anwenden im Rahmen von Verfahren in Bezug auf die Zahlung einer Geldforderung, die von einem Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches gegen einen Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches eingeleitet werden."

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 3.- Artikel 32quater/2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Mai 2019 und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)" ersetzt.

2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Alle Personen, deren Urkunden in dem in § 1 erwähnten Register aufgenommen sind, haben das Recht, ihre eigenen Urkunden einzusehen, entweder direkt anhand eines vom König festgelegten Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, oder über einen Gerichtsvollzieher."

3. In den Paragraphen 1, 2 und 6 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" und die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde" jeweils aufgehoben.

4. Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert:

a)In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "die Datenschutzbehörde" ersetzt.

b)In Absatz 2 Nr. 5 und in Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" jeweils aufgehoben.

Art. 4.- Artikel 519 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. März 2023, wird wie folgt abgeändert:

1. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter ", Abtretungs- und Protestmeldungen und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung" durch die Wörter "und Abtretungsmeldungen, Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, Meldungen der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung, Meldungen einer gütlichen Schuldenregelung, Meldungen über eine eventuell fiktive Adresse, Meldungen einer gerichtlichen Reorganisation, Meldungen einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts oder Meldungen eines Konkurses und Protestmeldungen" ersetzt.

2. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 8 werden die Wörter ", Abtretungs- und Protestmeldungen und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung" durch die Wörter "und Abtretungsmeldungen, Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, Meldungen der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung, Meldungen der Kontrolle einer wahrscheinlichen Insolvenz, Meldungen einer gütlichen Schuldenregelung, Meldungen über eine eventuell fiktive Adresse und Protestmeldungen" ersetzt und wird die Bestimmung durch die Wörter "und gegebenenfalls gemä;szlig; Artikel 1391bis zu informieren" ergänzt.

3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Darüber hinaus kann kein Verfahren der gerichtlichen oder au;szlig;ergerichtlichen Beitreibung eingeleitet werden, ohne dass der Gerichtsvollzieher zuvor die in Artikel 1389bis/1 erwähnte Datei der Meldungen konsultiert hat. Dabei prüft er auch, ob die Artikel 1390octies § 1 und 1391bis anzuwenden sind."

4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

"Gerichtsvollzieher sind bei ihren Kontakten mit dem Rechtsuchenden stets um eine vermittelnde und gütliche Erledigung bemüht. Au;szlig;erdem versuchen sie nach Möglichkeit, eine gütliche Streitfalllösung zu fördern, insbesondere indem sie den Rechtsuchenden von der Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen Art. der gütlichen Streitfalllösung in Kenntnis setzen.

Zu diesem Zweck fügt der Gerichtsvollzieher jeder Urkunde über die Zustellung einer Ladung zur Zahlung einer Geldsumme und jeder Urkunde über die Zustellung eines Urteils, mit dem die Zahlung einer Geldsumme angeordnet wird, ein Informationsblatt über die gerichtlichen und au;szlig;ergerichtlichen Lösungen bei, auf die Schuldner zurückgreifen können, um ihre finanzielle Lage wiederherzustellen oder eine Regelung für die Art. und Weise der Zahlung ihrer Schulden zu finden.

Der König bestimmt das Muster dieses Informationsblattes. Der König kann weitere Fälle bestimmen, in denen der Gerichtsvollzieher der Zustellung einer Urkunde ein Informationsblatt beifügen muss, um die Person über die gerichtlichen und au;szlig;ergerichtlichen Lösungen zu informieren, auf die sie in der betreffenden Situation zurückgreifen kann. Gegebenenfalls bestimmt der König die Muster dieser Informationsblätter."

Art. 5.- In Artikel 555/1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird § 1 Absatz 1 Nr. 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Im Rahmen dieser Weiterbildung absolvieren die Gerichtsvollzieheranwärter und Gerichtsvollzieher eine von der Nationalen Kammer gemä;szlig; ihrer anwendbaren Regelung organisierte oder anerkannte praktische Ausbildung mit Schwerpunkt auf Kommunikationskompetenzen und Kompetenzen im Bereich der gütlichen Erledigung."

Art. 6.- Artikel 591 Nr. 25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird durch die Wörter "und auf Zahlung für Dienstleistungen oder Lieferungen von medizinischen oder heilhilfsberuflichen Dienstleistern und Bildungseinrichtungen" ergänzt.

Art. 7.- In Artikel 1389bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter ", in der die in den Artikeln 1390 bis 1390quinquies erwähnten Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und die Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung zentralisiert werden" durch die Wörter ", in der die in den Artikeln 1390 bis 1390quinquies/1 und 1390octies erwähnten Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungsmeldungen, Meldungen der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung, Meldungen der Kontrolle einer wahrscheinlichen Insolvenz, Meldungen einer gütlichen Schuldenregelung, Meldungen über eine eventuell fiktive Adresse, Meldungen einer gerichtlichen Reorganisation, Meldungen einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts, Meldungen eines Konkurses, Protestmeldungen und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung zentralisiert werden" ersetzt.

Art. 8.- Artikel 1390quinquies Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Gegebenenfalls wird das Defizit angegeben."

Art. 9.- In Teil 5 Titel 1 Kapitel 1bis Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1390quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 1390quinquies/1 - Die Unternehmensgerichte übermitteln der Datei der Meldungen schnellstmöglich mittels geeigneter Informatiktechniken folgende Angaben, die gemä;szlig; Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden:

1. Datum des Urteils, mit dem das Verfahren der öffentlichen gerichtlichen Reorganisation oder der Übertragung unter der Autorität des Gerichts für eröffnet erklärt wird,

2. Name und Vornamen des beauftragten Richters und gegebenenfalls des aufgrund von Artikel XX.30 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Reorganisationsbearbeiters oder des aufgrund von Artikel XX.85 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Liquidationsbearbeiters,

3. Datum der Entscheidung zur Ersetzung des beauftragten Richters, des bestellten Reorganisationsbearbeiters oder des bestellten Liquidationsbearbeiters und Name und Vornamen des beauftragten Richters, des bestellten Reorganisationsbearbeiters beziehungsweise des Liquidationsbearbeiters, der ihn ersetzt,

4. Datum der Entscheidung, mit der oder des Urteils, mit dem über die Homologierung der öffentlichen gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung oder durch kollektive Einigung befunden wird,

5. Datum des Urteils, mit dem das Verfahren der Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemä;szlig; Artikel XX.93/1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgeschlossen wird,

6. Datum der vorzeitigen Beendigung und des Abschlusses des Verfahrens der öffentlichen gerichtlichen Reorganisation oder der Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemä;szlig; Artikel XX.63 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches,

7. Datum des Konkurseröffnungsurteils,

8. Name und Vornamen des Konkursverwalters und des Konkursrichters,

9. Datum der Entscheidung zur Ersetzung des Konkursverwalters oder des Konkursrichters und Name und Vornamen des ersetzenden Konkursverwalters beziehungsweise Konkursrichters, wie in Artikel XX.20 § 6 beziehungsweise Artikel XX.129 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt.

10. Datum der Entscheidung, mit der der Erlass nur teilweise gewährt oder vollständig abgelehnt wird, gemä;szlig; Artikel XX.173 des Wirtschaftsgesetzbuches,

11. Datum des Urteils, mit dem das Konkursverfahren gemä;szlig; Artikel XX.172 des Wirtschaftsgesetzbuches abgeschlossen wird,

12. Datum des Urteils, mit dem ein Konkurs gemä;szlig; Artikel XX.242 des Wirtschaftsgesetzbuches widerrufen wird.

In Abweichung von Artikel 1390septies Absatz 4 werden die in Absatz 1 erwähnten Meldungen nach zehn Jahren automatisch gestrichen."

Art. 10.- In Artikel 1390septies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "in den Artikel 1390 bis 1390quater/2" durch die Wörter "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/2 und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies" ersetzt.

Art. 11.- In Teil 5 Titel 1 Kapitel 1bis Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1390octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 1390octies - § 1 - Erhält ein Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Amtes unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Angaben Kenntnis von einer Lage, aus der hervorgeht, dass die Fortführung der Tätigkeiten des schuldnerischen Unternehmens kurz- oder mittelfristig gefährdet wäre, hinterlegt er in der Datei der Meldungen eine Meldung der Kontrolle einer wahrscheinlichen Insolvenz und notifiziert dies dem Betreffenden schriftlich.

Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Meldung übermittelt die Datei der Meldungen diese Meldung mittels vom König festgelegter Informatiktechniken der zuständigen Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten.

§ 2 - Stellt ein Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Amtes vor Ort eine Lage im Sinne von Artikel 1390 § 1 Absatz 1 Nr. 7 fest, hinterlegt er in der Datei der Meldungen eine Meldung der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung.

§ 3 - Leitet ein Schuldenvermittler im Sinne von Artikel VII.115 des Wirtschaftsgesetzbuches eine gütliche Schuldenvermittlung ein, lässt er durch einen von ihm bestimmten Gerichtsvollzieher darüber eine Meldung einer gütlichen Schuldenvermittlung in der in Artikel 1389bis/1 erwähnten Datei der Meldungen hinterlegen. Ein Vermittler, der Gerichtsvollzieher ist, hinterlegt diese Meldung selbst. Die Datei der Meldungen sendet dem Schuldenvermittler, der die Meldung hat hinterlegen lassen, mittels geeigneter Informatiktechniken eine automatische Benachrichtigung.

In Abweichung von Artikel 1390septies Absatz 4 wird die Meldung einer gütlichen Schuldenvermittlung auf Antrag des Schuldenvermittlers nach Abschluss der Schuldenvermittlung durch einen von ihm bestimmten Gerichtsvollzieher oder automatisch nach fünf Jahren gestrichen. Ein Vermittler, der Gerichtsvollzieher ist, streicht diese Meldung selbst.

Für die Hinterlegung und Streichung dieser Meldung durch den Gerichtsvollzieher können keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

§ 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Meldungen enthalten folgende Angaben:

1. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers,

2. wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnsitz oder gegebenenfalls Wohnort sowie gegebenenfalls Unternehmensnummer,

3. wenn der Schuldner eine juristische Person ist, Gesellschaftsname, Rechtsform, Adresse des Sitzes und Unternehmensnummer.

Die in § 3 erwähnte Meldung enthält auch den Namen und die Kontaktdaten des Schuldenvermittlers.

§ 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Meldungen werden drei Monate nach Hinterlegung in der Datei der Meldungen automatisch gestrichen."

Art. 12.- Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1" und den Wörtern "erwähnten Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quater/2, 1390quinquies/1 und 1390octies §§ 2 und 3" eingefügt.

2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1" und den Wörtern "vorgesehenen Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies § 2" eingefügt.

3. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1" und den Wörtern "erwähnten Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies §§ 2 und 3" eingefügt.

4. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1" und den Wörtern "vorgesehenen Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies §§ 2 und 3" eingefügt.

5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Alle Personen, die in der Datei der Meldungen gespeichert sind, haben das Recht, ihre eigenen Meldungen einzusehen, entweder direkt über ein Verfahren, bei dem vom König festgelegte Informatiktechniken verwendet werden, oder über einen Gerichtsvollzieher."

6. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

"Ohne vorherige Einsichtnahme des ministeriellen Amtsträgers in die in Anwendung der Artikel 1390 bis 1390quater und der Artikel 1390quater/2, 1390quinquies, 1390quinquies/1 und 1390octies §§ 2 und 3 erstellten Meldungen kann keine Zustellung eines Urteils, mit dem eine Zahlung angeordnet wird, keine Zustellung eines Zahlungsbefehls, keine Vollstreckungspfändung, keine Zustellung einer Mahnung, keine Ladung zur Zahlung einer Geldsumme und kein Verteilungsverfahren erfolgen."

7. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 1390quater/1" durch die Wörter "in den Artikeln 1390quater/1 und 1390quinquies/1" ersetzt.

8. In § 3 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/2" und den Wörtern "vorgesehenen Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies" eingefügt.

9. In § 5 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/2" und den Wörtern "erwähnten Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies" eingefügt.

Art. 13.- In Teil 5 Titel 1 Kapitel 1bis Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1391bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 1391bis - § 1 - Stellt ein Gerichtsvollzieher fest, dass ein Schuldner Gegenstand einer Meldung einer kollektiven Schuldenregelung gemä;szlig; Artikel 1390quater oder einer Meldung einer gütlichen Schuldenvermittlung gemä;szlig; Artikel 1390octies § 3 ist, informiert der Gerichtsvollzieher den Schuldenvermittler oder den Schuldenvermittlungsdienst, der die Hinterlegung dieser Meldung beantragt hat oder der dazu bestimmt wurde, mittels Informatiktechniken oder auf andere Weise über seinen Auftrag und den Betrag der Forderung.

Der gütliche Schuldenvermittler oder der Schuldenvermittlungsdienst antwortet dem Gerichtsvollzieher binnen einem Monat ab dem Datum der Kontaktaufnahme.

§ 2 - Der König kann die in vorliegendem Artikel erwähnten Informatiktechniken näher bestimmen."

Art. 14.- Artikel 1496 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Art. 1496 - Jeder Zahlungsplan, der unter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers im Rahmen der Beitreibung einer Geldsumme erstellt wird, führt, sofern er eingehalten wird, zur Aussetzung der Vollstreckungsmittel, die auf die Zahlung dieser Geldsumme abzielen.

Wenn der Schuldner einen Zahlungsplan beantragt, bestätigt der Gerichtsvollzieher, nach Zustimmung des Gläubigers, per gewöhnliche Post oder auf elektronischem Weg, dass der Gläubiger und der Schuldner Zahlungserleichterungen vereinbart haben und worin diese bestehen, wobei die Beträge und Zahlungsfristen ausdrücklich vermerkt werden.

Bei Nichteinhaltung des Zahlungsplans fordert der Gerichtsvollzieher per Erinnerungsschreiben oder über jedes angemessene Kommunikationsmittel, dass die Zahlung der gemä;szlig; dem Zahlungsplan fälligen Beträge oder eines mit dem Gerichtsvollzieher zu vereinbarenden Betrags binnen acht Kalendertagen ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des Erinnerungsschreibens erfolgt, wobei er darauf hinweist, dass bei Nichteinhaltung die Vollstreckung sofort fortgesetzt wird. Wird das Erinnerungsschreiben auf elektronischem Weg versandt, beginnt die Frist von acht Kalendertagen am Kalendertag nach dem Tag, an dem das Erinnerungsschreiben dem Schuldner zugesandt worden ist."

Art. 15.- In Artikel 1521 desselben Gesetzbuches wird das Wort "vier" durch das Wort "zehn" ersetzt.

Art. 16.- Artikel 1524 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 1524 - § 1 - Geht aus der Einsichtnahme in die Datei der Meldungen gemä;szlig; Artikel 1391 § 2 hervor, dass der Schuldner Gegenstand mindestens einer Mobiliarvollstreckungspfändung war, verfährt jeder Gläubiger, der im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, gemä;szlig; vorliegendem Artikel; andernfalls kann Artikel 866 geltend gemacht werden.

Unbeschadet der Zuständigkeit des Pfändungsrichters kontrolliert die Nationale Kammer die Einhaltung des vorliegenden Artikels über das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register.

§ 2 - Der vom Gläubiger ersuchte Gerichtsvollzieher befragt den Gerichtsvollzieher, der die vorherige Pfändung vorgenommen hat, und beantragt gegebenenfalls den Auszug aus der vorherigen Mobiliarvollstreckungspfändung.

Der Gerichtsvollzieher, der die Pfändung vorgenommen hat, stellt diesen Auszug binnen fünf Werktagen ab Empfang des Antrags auf elektronischem Weg aus.

Der ausgestellte Auszug enthält folgende Angaben:

1. Datum, an dem der Auszug erstellt wurde,

2. Name und Vornamen des Gerichtsvollziehers, der die Pfändung vorgenommen hat, und Adresse seiner Amtsstube,

3. Datum, an dem die Pfändung vorgenommen wurde,

4. Ort, an dem die Pfändung vorgenommen wurde,

5. detaillierte und vollständige Liste der gepfändeten Güter,

6. Verweise auf den Vollstreckungstitel, für den der Auszug ausgestellt wurde,

7. Unterschrift des Gerichtsvollziehers, der den Auszug ausstellt.

Die Gerichtsvollzieher, die die Pfändung vorgenommen haben, sind verpflichtet, ein Register mit den laufenden Nummern der Auszüge anzulegen, die sie gemä;szlig; Absatz 1 ausstellen.

Der Gerichtsvollzieher fügt jeder Mobiliarvollstreckungspfändung ein Informationsblatt bei, dessen Muster vom König festgelegt wird. Auf dem Informationsblatt werden die Umstände vermerkt, unter denen die Pfändung vorgenommen wurde, und werden Art. und Umfang der gepfändeten Güter im Einzelnen aufgeführt. Diese Informationen werden nur zwischen den beurkundenden Gerichtsvollziehern ausgetauscht.

Der Gerichtsvollzieher fügt dem Auszug das in Absatz 5 erwähnte Informationsblatt bei.

Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Austausch wird durch einen von der Nationalen Kammer eingerichteten und verwalteten gesicherten Kanal erleichtert.

§ 3 - Vorbehaltlich der Anwendung von § 4 vollstreckt der Gerichtsvollzieher mit dem gemä;szlig; § 2 übermittelten Auszug den Titel, indem er einen neuen Verkaufstag in Form einer Urkunde über die gemeinsame Pfändung mitteilt.

Die gemeinsame Pfändung wird auf der Grundlage eines Auszugs aus einer Pfändung zugestellt, die nicht älter als drei Jahre sein darf, die nicht aufgehoben oder in rechtlicher Hinsicht nicht angefochten worden sein darf und in deren Rahmen nicht von einer Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 1404 Gebrauch gemacht wurde. Der Auszug darf nur für die Vollstreckung des Titels verwendet werden, für den er beantragt wurde.

Alle in Absatz 2 erwähnten Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs erfüllt sein. In der Urkunde über die gemeinsame Pfändung muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vermerkt werden, dass der Verkaufstag auf der Grundlage eines Auszugs aus einer früheren Pfändung bestimmt wird, unter Angabe der in Absatz 2 erwähnten Bedingungen. Zur Vermeidung der Nichtigkeit ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den Auszug zuzustellen. Zwischen der Zustellung der gemeinsamen Pfändung und dem Verkaufsdatum muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen.

Binnen drei Werktagen nach Zustellung der gemeinsamen Pfändung übermittelt der Gerichtsvollzieher der Datei der Meldungen auf eigene Verantwortung eine Meldung einer gemeinsamen Pfändung.

§ 4 - Mit dem gemä;szlig; § 2 übermittelten Auszug und aus einem triftigen Grund, der aus dem in § 2 erwähnten Informationsblatt hervorgeht, oder auf der Grundlage neuer Elemente, über die der Gerichtsvollzieher verfügt und die er wiederum in einem Informationsblatt gemä;szlig; § 2 Absatz 5 darlegt, kann der Gerichtsvollzieher den Titel vollstrecken, indem er eine Pfändung nach Bestandsprüfung und Aufstockung zustellt.

Die Pfändung nach Bestandsprüfung und Aufstockung wird auf der Grundlage eines Auszugs aus einer noch nicht aufgehobenen und in rechtlicher Hinsicht nicht angefochtenen Pfändung zugestellt. Der Gerichtsvollzieher vergleicht die beweglichen Güter, die von der vorherigen Pfändung betroffen waren, und stockt die Pfändung auf Güter auf, die nicht von der vorherigen Pfändung betroffen waren.

Alle in § 3 Absatz 2 erwähnten Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs erfüllt sein. Zwischen der Zustellung der Pfändung durch Bestandsprüfung und Aufstockung und dem Verkaufsdatum muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen.

Binnen drei Werktagen nach Zustellung der Pfändung nach Bestandsprüfung und Aufstockung übermittelt der Gerichtsvollzieher der Datei der Meldungen auf eigene Verantwortung eine in Artikel 1390 § 1 erwähnte Pfändungsmeldung.

§ 5 - Die Meldung einer gemeinsamen Pfändung und die Meldung einer Pfändung durch Bestandsprüfung und Aufstockung bleiben bis zu ihrer Streichung gemä;szlig; Artikel 1390septies Absatz 4 und 5 wirksam, wobei der Richter gegebenenfalls Streitsachen beilegt."

Art. 17.- Artikel 1527 desselben Gesetzbuches wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Ein Gerichtsvollzieher, der der Ansicht ist, dass der Verkaufswert der gepfändeten Güter offensichtlich nicht ausreichen würde, um die Verkaufskosten zu decken, verweigert den Verkauf dieser Güter, es sei denn, es gibt rechtmä;szlig;ige Gründe, die den Verkauf rechtfertigen. Diese Gründe werden in dem in Artikel 1525 erwähnten Verkaufsprotokoll vermerkt.

Bei Anwendung von Absatz 2 hinterlegt der Gerichtsvollzieher in der Datei der Meldungen eine Meldung der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung, wie in Artikel 1390octies § 2 erwähnt."

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung

Art. 18.- § 1 - Jeder Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die in Artikel 5 erwähnte Ausbildung zu absolvieren und die entsprechende Bescheinigung während des nächsten zweijährigen Zeitraums der Weiterbildung gemä;szlig; dem Königlichen Erlass vom 20. Januar 2015 zur Festlegung der in den Artikeln 511 § 4 Absatz 1 und 555/1 Absatz 1 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Anzahl Stunden der für die Ausübung des Berufs des Gerichtsvollziehers relevanten Weiterbildung zu erlangen, der auf das Inkrafttreten des vorerwähnten Artikels 5 oder auf seine Ernennung zum Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber oder Gerichtsvollzieheranwärter folgt.

§ 2 - Artikel 16 findet keine Anwendung auf Pfändungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgenommen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch laufen.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten

Art. 19.- § 1 - Die Artikel 3 Nr. 2, 4 Nr. 1 und 2 und 7 bis 13 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

§ 2 - Die Artikel 2, 4 Nr. 3 und 4, 6 und 14 bis 16 treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

§ 3 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2024

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Justiz

P. VAN TIGCHELT

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

P. VAN TIGCHELT