Art. 2.- Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1997 zur Einführung eines Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt:
"1. die Beschwerden zu untersuchen, die sich auf die Tätigkeiten oder auf die Arbeitsweise der Pensionsdienste beziehen, die mit der Gewährung und Zahlung gesetzlicher Pensionen, des garantierten Einkommens für Betagte und der Einkommensgarantie für Betagte beauftragt sind,".
Art. 3.- Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden fünf Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt, die Absatz 2 bis Absatz 6 werden:
"Das Mandat als Mitglied des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten darf jedoch nur einmal erneuert werden.
Die Erneuerung des Mandats hängt von einer positiven Bewertung ab, die sechs Monate vor Ende des Mandats und durch eine unabhängige Einrichtung, die von dem für Pensionen zuständigen Minister bestimmt wird, erfolgt.
Diese Bewertung beruht insbesondere auf den Ergebnissen der in Artikel 17 erwähnten Jahresberichte, die die Mitglieder des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten dem für Pensionen zuständigen Minister jährlich vorlegen und die sich auf die Arbeitsweise ihres Ombudsdienstes im vergangenen Jahr und die ordnungsgemä;szlig;e Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge beziehen. Nach dem zweiten Mandat muss immer ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden, auch wenn die Ombudsperson positiv bewertet wird.
Der für Pensionen zuständige Minister bestimmt das Bewertungsverfahren.
Wird das Mandat des Mitglieds des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten nicht erneuert, übt es sein Amt bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter aus."
2. Der frühere Absatz 2, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Im Fall der Nichterneuerung des Mandats, einer negativen Bewertung, des Endes der beiden aufeinanderfolgenden Mandate, der Pensionierung, des Rücktritts oder des Todes des Mitglieds des Ombudsdienstes wird eine Stellenausschreibung mit Festlegung der Bedingungen für die Einreichung der Bewerbungen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht."
Art. 4.- In Artikel 10 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "vor Ort" aufgehoben.
Art. 5.- In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Die Untersuchung einer Beschwerde und die Vermittlung werden fortgesetzt, wenn ein dieselben Fakten betreffender Einspruch vor Gericht eingelegt wird, spätestens jedoch bis das Urteil des zuständigen Gerichts oder der Entscheid des zuständigen Gerichtshofs rechtskräftig geworden ist.
Unter "vor Gericht eingelegter Einspruch" im Sinne von Absatz 1 versteht man:
1. jeden Einspruch gegen einen Beschluss über eine Pension als Lohnempfänger oder als Selbständiger, gegen einen Beschluss über eine Einkommensgarantie für Betagte oder gegen einen Pensionsbescheid der Direktion Überseeische soziale Sicherheit des Landesamtes für soziale Sicherheit beim Arbeitsgericht und für Beamte beim Gericht Erster Instanz,
2. jede Klage auf Entschädigung gemä;szlig; Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches für einen von einem Pensionsdienst begangenen Fehler. Einsprüche und/oder Klagen aufgrund des Strafgesetzbuches fallen nicht darunter.
Unter "Beschlüssen über Pensionen" im Sinne des vorhergehenden Absatzes ist ein Beschluss über die Anerkennung und Zahlung einer Pensionsleistung zu verstehen.
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Mitglieder des Ombudsdienstes unverzüglich über den eingelegten Einspruch und das Urteil des zuständigen Gerichts oder den Entscheid des zuständigen Gerichtshofs, sobald dieses beziehungsweise dieser rechtskräftig geworden ist.
Wenn das Urteil oder der Entscheid rechtskräftig ist, informieren die Mitglieder des Ombudsdienstes den Beschwerdeführer unverzüglich über das Ende der Untersuchung seiner Beschwerde."
KAPITEL III - Übergangsbestimmung
Art. 6.- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufende Mandate werden im Fall einer Erneuerung des Mandats im Hinblick auf die Beschränkung auf eine einzige Erneuerung nicht angerechnet.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2024
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT