Art. 2.- In Teil VI Titel I RSPol wird ein Kapitel VI, das den Artikel VI.I.16 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL VI - FLEXIBLE ARBEITSZEITREGELUNG
Art. 6.- § 1 - Personalmitglieder, Anwärter und Vertragspersonalmitglieder ausgenommen, haben das Recht, für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten eine flexible Arbeitszeitregelung zum Pflegezweck zu beantragen.
Die zuständige Behörde und das Personalmitglied können in Abweichung von Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen eine flexible Arbeitszeitregelung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten vereinbaren.
Das vorliegende Kapitel findet keine Anwendung auf Anträge von Personalmitgliedern, die im Rahmen von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen eingereicht werden, in denen ein Recht auf Anpassung der bestehenden Arbeitsregelung vorgesehen ist, oder im Rahmen anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, in denen das Recht, eine solche Anpassung zu beantragen, vorgesehen ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. "flexibler Arbeitszeitregelung": Anpassung des bestehenden Arbeitsstundenplans des Personalmitglieds,
2. "Pflegezweck":
a)Betreuung des Kindes des Personalmitglieds ab der Geburt oder im Rahmen der Adoption eines Kindes durch das Personalmitglied ab der Eintragung des Kindes als Haushaltsmitglied ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der das Personalmitglied seinen Wohnort hat, bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht.
Dieses Höchstalter wird auf einundzwanzig Jahre festgelegt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.
Die Bedingung in Bezug auf den zwölften beziehungsweise einundzwanzigsten Geburtstag muss spätestens während des gemä;szlig; § 3 beantragten Zeitraums erfüllt werden.
b)Pflege oder Unterstützung eines bestimmten Haushalts- oder Familienmitglieds, das aus einem schwerwiegenden medizinischen Grund auf erhebliche Pflege oder Unterstützung angewiesen ist,
3. "Haushaltsmitglied": jede Person, die mit dem Personalmitglied am selben Wohnsitz zusammenwohnt,
4. "Familienmitglied": einen Verwandten ersten Grades des Personalmitglieds, der nicht mit dem Personalmitglied am selben Wohnsitz zusammenwohnt,
5. "schwerwiegendem medizinischem Grund, der zu einem erheblichen Pflege- oder Unterstützungsbedarf führt": jeden Gesundheitszustand, unabhängig davon, ob er auf eine Krankheit oder einen medizinischen Eingriff zurückzuführen ist, der vom behandelnden Arzt des Haushalts- oder Familienmitglieds als schwerwiegender medizinischer Grund eingestuft wird und bei dem dieser Arzt der Ansicht ist, dass er erhebliche Pflege oder Unterstützung erfordert, nämlich jede Form von sozialer, familiärer oder emotionaler Pflege oder Unterstützung.
§ 2 - Personalmitglieder machen von dem Recht, eine flexible Arbeitszeitregelung zu beantragen, im Hinblick auf den Zweck, für den es eingeführt worden ist, Gebrauch. Personalmitglieder enthalten sich jeden Missbrauchs.
§ 3 - Personalmitglieder, die eine flexible Arbeitszeitregelung zum Pflegezweck in Anspruch nehmen möchten, müssen dazu der zuständigen Behörde mindestens zwei und höchstens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung einen schriftlichen Antrag übermitteln. Diese Frist kann auf Antrag des Personalmitglieds und in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
Personalmitglieder reichen ihren Antrag per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung bei der zuständigen Behörde ein.
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass das Personalmitglied das Recht geltend macht, eine flexible Arbeitszeitregelung, so wie sie im vorliegenden Kapitel bestimmt ist, zu beantragen. Dieser Antrag umfasst mindestens Folgendes:
1. gewünschte flexible Arbeitszeitregelung,
2. Beginn- und Enddatum des ununterbrochenen Zeitraums, für den die flexible Arbeitszeitregelung beantragt wird,
3. Nachweis, dass die in § 1 Absatz 4 Nr. 3 oder 4 erwähnte Bedingung erfüllt ist.
§ 4 - Die zuständige Behörde prüft diesen Antrag und entscheidet darüber, wobei sie die Bedürfnisse der Behörde und die Bedürfnisse des Personalmitglieds berücksichtigt. Die zuständige Behörde übermittelt dem Personalmitglied eine schriftliche Antwort innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Antrag oder, im Falle einer Verkürzung der in § 3 Absatz 1 erwähnten Antragsfrist, spätestens am Tag vor dem gewünschten Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung.
Die zuständige Behörde kann den Antrag annehmen oder ablehnen oder einen mit Gründen versehenen Gegenvorschlag machen, der in einer anderen flexiblen Arbeitszeitregelung oder einem anderen Zeitraum besteht, die beziehungsweise der den Bedürfnissen der Behörde besser entspricht.
Lehnt die zuständige Behörde den Antrag ab, enthält die in Absatz 1 erwähnte schriftliche Antwort eine ausführliche Begründung für diesen Ablehnungsbeschluss. Darin wird unter anderem angegeben, wie die Bedürfnisse der Behörde und die Bedürfnisse des Personalmitglieds bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt worden sind.
Das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist wird der Zustimmung gleichgesetzt.
§ 5 - Spätestens bei Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung legt das Personalmitglied der zuständigen Behörde die Unterlage oder die Unterlagen vor, die den geltend gemachten Pflegezweck belegen.
Falls der Antrag im Hinblick auf die Pflege oder Unterstützung eines bestimmten Haushalts- oder Familienmitglieds eingereicht wird, das aus einem schwerwiegenden medizinischen Grund auf erhebliche Pflege oder Unterstützung angewiesen ist, wird der Nachweis dafür anhand einer Bescheinigung erbracht, die vom behandelnden Arzt des Haushalts- oder Familienmitglieds frühestens im Laufe des Kalenderjahrs der Beantragung ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass dieses Haushalts- oder Familienmitglied aus einem schwerwiegenden medizinischen Grund auf erhebliche Pflege oder Unterstützung angewiesen ist. In dieser Bescheinigung darf der medizinische Grund selbst nicht angegeben werden.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung müssen alle Bedingungen des vorliegenden Kapitels zu dem Zeitpunkt, zu dem die flexible Arbeitszeitregelung beginnt, erfüllt sein.
§ 6 - Auf schriftlichen Antrag, der an die zuständige Behörde zu richten ist, und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zehn Werktagen kann das Personalmitglied vor dem geplanten Enddatum des Zeitraums der flexiblen Arbeitszeitregelung zu seiner ursprünglichen Arbeitsregelung zurückkehren.
Die zuständige Behörde prüft diesen Antrag und entscheidet schriftlich innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des in Absatz 1 erwähnten Antrags, wobei sie die Bedürfnisse der Behörde und die Bedürfnisse des Personalmitglieds berücksichtigt.
Das Personalmitglied kehrt am Ende der flexiblen Arbeitszeitregelung zu seiner ursprünglichen Arbeitsregelung zurück."
Art. 3.- Artikel VIII.I.1 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. August 2005 und 12. Januar 2023, wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. "kurzfristiger Pflegeelternschaft": alle Formen der Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind,
6. "Pflegevater oder -mutter": Pflegeelternteil, der im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist".
Art. 4.- Artikel VIII.IV.1 RSPol, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2014 und 2. Mai 2021, wird wie folgt abgeändert:
a)Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Geburt eines Kindes, dessen Abstammung gegenüber dem Personalmitglied feststeht: zwanzig Werktage.
In Ermangelung einer Person, die diesen Urlaub aufgrund der Abstammung zum Kind nimmt, hat das Personalmitglied, das mit der Mutter des Kindes als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt, Anspruch auf diesen Urlaub.
Die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs in Anwendung der Artikel VIII.V.1 bis VIII.V.11 einschlie;szlig;lich schlie;szlig;t für denselben Elternteil gegebenenfalls den Anspruch auf den umstandsbedingten Urlaub anlässlich der Geburt aus, der durch die vorhergehenden Absätze eröffnet wird,".
b)In § 1 wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3/1. Tod des Pflegevaters oder der Pflegemutter, bei denen das Personalmitglied im Rahmen der langfristigen Pflegeelternschaft untergebracht ist oder war: vier Werktage,".
c)In § 1 wird eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"7/1. Tod eines Pflegekindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners im Rahmen der kurzfristigen Pflegeelternschaft: ein Werktag,".
d)Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn das Vertragspersonalmitglied den in § 1 Nr. 2 vorgesehenen umstandsbedingten Urlaub anlässlich der Geburt in Anspruch nimmt, findet Artikel 30 § 4 und § 5 desselben Gesetzes Anwendung."
e)Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Um einen im vorliegenden Artikel erwähnten Urlaub in Anspruch nehmen zu können, müssen Personalmitglieder den Nachweis über das Ereignis erbringen.
§ 4 - Die in § 1 erwähnten umstandsbedingten Urlaube können innerhalb eines Monats nach dem Ereignis genommen werden, mit Ausnahme des in § 1 Nr. 2 erwähnten umstandsbedingten Urlaubs, der innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Geburt genommen werden kann.
Diese Urlaube können vom Personalmitglied nach den im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeiträumen genommen werden, sofern der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Zeitpunkt, zu dem der umstandsbedingte Urlaub genommen wird, nachgewiesen werden kann."
Art. 5.- Die Überschrift von Teil VIII Titel VI RSPol wird wie folgt ersetzt:
"TITEL VI - UMGEWANDELTER MUTTERSCHAFTSURLAUB".
Art. 6.- In den Artikeln VIII.VI.1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2004, VIII.VI.2 und VIII.VI.3 RSPol wird der Begriff "Vaterschaftsurlaub" jeweils durch den Begriff "umgewandelter Mutterschaftsurlaub" ersetzt.
Art. 7.- Artikel VIII.VII.1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2023, wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Personalmitglieder, die den im vorliegenden Artikel erwähnten Urlaub in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum, an dem der Urlaub beginnen wird, und seine Dauer mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die Behörde akzeptiert auf Antrag des Personalmitglieds eine kürzere Frist."
Art. 8.- Die Überschrift von Teil VIII Titel IX RSPol wird wie folgt ersetzt:
"TITEL IX - URLAUB AUS ZWINGENDEN GRÜNDEN FAMILIARER ART UND URLAUB FÜR PFLEGENDE ANGEHORIGE".
Art. 9.- In Teil VIII Titel IX RSPol wird ein Artikel VIII.IX.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.IX.4 - Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter und Vertragspersonalmitglieder, wird ein Urlaub für pflegende Angehörige gewährt. Diese Personalmitglieder haben das Recht, ihrem Dienst während höchstens fünf aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Werktagen pro Kalenderjahr fernzubleiben, um ein Haushalts- oder Familienmitglied, das aus einem schwerwiegenden medizinischen Grund auf erhebliche Pflege oder Unterstützung angewiesen ist, gemä;szlig; den im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und Regeln zu pflegen oder zu unterstützen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. "Haushaltsmitglied": jede Person, die mit dem Personalmitglied am selben Wohnsitz zusammenwohnt,
2. "Familienmitglied": einen Verwandten ersten Grades des Personalmitglieds, der nicht mit dem Personalmitglied am selben Wohnsitz zusammenwohnt,
3. "schwerwiegendem medizinischem Grund, der zu einem erheblichen Pflege- oder Unterstützungsbedarf führt": jeden Gesundheitszustand, unabhängig davon, ob er auf eine Krankheit oder einen medizinischen Eingriff zurückzuführen ist, der vom behandelnden Arzt des Haushalts- oder Familienmitglieds als schwerwiegender medizinischer Grund eingestuft wird und bei dem dieser Arzt der Ansicht ist, dass er erhebliche Pflege oder Unterstützung erfordert, nämlich jede Form von sozialer, familiärer oder emotionaler Pflege oder Unterstützung.
Ein Personalmitglied, das Urlaub für pflegende Angehörige in Anspruch nehmen möchte, informiert die zuständige Behörde vorab darüber.
Das Personalmitglied legt der zuständigen Behörde zur Begründung seiner Abwesenheit so bald wie möglich eine Bescheinigung vor, die vom behandelnden Arzt des Haushalts- oder Familienmitglieds während des Kalenderjahres, in dem der Urlaub für pflegende Angehörige genommen wird, ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass dieses Haushalts- oder Familienmitglied aus einem schwerwiegenden medizinischen Grund auf erhebliche Pflege oder Unterstützung angewiesen ist. In dieser Bescheinigung darf der medizinische Grund selbst nicht angegeben werden.
Der Urlaub für pflegende Angehörige wird auf die Anzahl der Werktage Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art. angerechnet, die dem Personalmitglied pro Kalenderjahr in Anwendung der Artikel VIII.IX.1 bis einschlie;szlig;lich Artikel VIII.IX.3 zur Verfügung stehen.
Der Urlaub für pflegende Angehörige wird nicht besoldet."
Art. 10.- In Artikel XI.II.8 § 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. März 2014, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 1994 über die Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter erhaltene umgewandelte Mutterschaftsurlaub".
Art. 11.- Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 Buchstabe b), c) und e), die mit 25. Juli 2021 wirksam werden.
Art. 12.- Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2023
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT