Lex Iterata

Texte 2025008688

8 FEVRIER 2024. - Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et modifiant les dispositions relatives aux communications non souhaitées dans le Code de droit économique. - Traduction allemande d'extraits

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
24-11-2025
Numéro
2025008688
Page
88747
PDF
version originale
Dossier numéro
2024-02-08/30
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 3.- Artikel I.8 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, wird durch eine Nr. 48 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"48. "Ruf mich nicht an!"-Liste: Liste, die die Nummern enthält, für die Teilnehmer und Nutzer ihr Widersetzungsrecht gemä;szlig; Artikel VI.110 § 2 ausgeübt haben."

Art. 4.- In Artikel VI.110 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird § 2 wie folgt ersetzt:

" § 2 - Andere telefonische Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung sind unter Einhaltung der Artikel VI.111 bis VI.115 nur gestattet, sofern der Teilnehmer oder Nutzer sich nicht offensichtlich widersetzt hat."

Art. 5.- Artikel VI.111 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:

"Art. VI.111 - Betreiber informieren ihre Teilnehmer und Nutzer über die Möglichkeit, jederzeit mitzuteilen, dass sie sich der Verwendung der ihnen zugewiesenen Telefonnummer oder Telefonnummern für die Zwecke der Direktwerbung per Telefon widersetzen. Bei Vertragsabschluss weisen Betreiber Teilnehmer und Nutzer ausdrücklich und deutlich auf dieses Recht hin.

Betreiber geben ebenfalls die Website der zentralen Nummerndatenbank, die in Artikel 106/2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnt ist, und die Telefonnummer, über die Teilnehmer und Nutzer ihr Widersetzungsrecht wie in Absatz 1 erwähnt ausüben können, an.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen werden zumindest auf der Website und in den allgemeinen Vertragsbedingungen des Betreibers angegeben. Diese Angaben sind leicht und schnell zugänglich und deutlich sichtbar."

Art. 6.- Artikel VI.112 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel VI.111 § 2 erwähnten Datei" durch die Wörter "der "Ruf mich nicht an!"-Liste" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "dieser Datei" durch die Wörter "der "Ruf mich nicht an!"-Liste" ersetzt.

Art. 7.- Artikel VI.114 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:

"Art. VI.114 - § 1 - Die Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht an!"-Liste an Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen, wird von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert. Diese Vereinigung wird zu diesem Zweck vom König gemä;szlig; § 2 zugelassen.

§ 2 - Der König lässt die in § 1 erwähnte Vereinigung zu. Zu diesem Zweck kann jeweils nur eine Vereinigung zugelassen werden.

Diese Vereinigung kann nur auf der Grundlage von Zulassungskriterien zugelassen werden, die der König festlegt und die sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

1. Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Vereinigung,

2. ausschlie;szlig;liche Nutzung der in der "Ruf mich nicht an!"-Liste enthaltenen Daten im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des Teilnehmers und des Nutzers gemä;szlig; Artikel VI.110 § 2,

3. Zugriffsbedingungen und -modalitäten hinsichtlich der "Ruf mich nicht an!"-Liste der in § 1 erwähnten Vereinigung für Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen, Identifizierung der Personen, die Zugriff darauf haben werden, eingeschlossen,

4. Transparenz und finanzielle Aspekte im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die Datenbank der in § 1 erwähnten Vereinigung."

Art. 8.- In Artikel XV.83 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. November 2023, wird Nr. 16 durch die Wörter "und der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.114" ergänzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2024

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Wirtschaft

P.-Y. DERMAGNE

Der Minister des Mittelstands

D. CLARINVAL

Die Ministerin des Fernmeldewesens

P. DE SUTTER

Der Minister der Justiz und der Nordsee

P. VAN TIGCHELT

Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz

A. BERTRAND

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

P. VAN TIGCHELT