Art. 2.- Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.UNFCCC: Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, unterzeichnet in New-York am 9. Mai 1992,
2. Übereinkommen von Paris: Pariser Klimaschutzübereinkommen, unterzeichnet am 12. Dezember 2015,
3. Governance-Verordnung: Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates,
4. Europäisches Klimagesetz: Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999,
5. integrierter nationaler Energie- und Klimaplan: gemä;szlig; Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz erstellter Plan,
6. nationaler Anpassungsplan: gemä;szlig; Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 erstellter Plan,
7. langfristige Strategie: gemä;szlig; Beschluss 1/CP.16, Artikel 4.19 des Übereinkommens von Paris und Artikel 15 der Governance-Verordnung entwickelte Strategie, um die Treibhausgasemissionen nachhaltig und langfristig zu begrenzen,
8. Klimaneutralität: Erreichen eines Ausgleichs zwischen Treibhausgasemissionen und deren Abbau, sodass die Emissionen auf netto null reduziert werden,
9. Politiken und Ma;szlig;nahmen: alle Ma;szlig;nahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und/oder zur Erfüllung der Verpflichtungen gemä;szlig; Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des UNFCCC bestimmt sind und Verpflichtungen einschlie;szlig;en können, deren Hauptziel nicht darin besteht, Treibhausgasemissionen zu begrenzen oder zu reduzieren,
10. Fahrplan: Dokument zur Planung der Klimapolitik, das von den für die Beschreibung von föderalen Politiken und Ma;szlig;nahmen zuständigen Ministern und Staatssekretären mit Unterstützung ihrer Verwaltungen erstellt wird,
11. Fortschrittsbericht: Dokument über den Stand der Umsetzung jedes föderalen Fahrplans hinsichtlich des Zeitplans, der Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen, aber auch der sozialen und wirtschaftlichen Folgen und der budgetären Auswirkungen, eventuell ergänzt durch detaillierte Finanzierungsanträge für zusätzliche Politiken und Ma;szlig;nahmen,
12. zusammenfassender Bericht: Jahresbericht, in dem der Stand der Umsetzung der föderalen Politiken und Ma;szlig;nahmen auf der Grundlage der von den zuständigen föderalen öffentlichen Diensten und Einrichtungen erhaltenen Fortschrittsberichte für die Verwirklichung der Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und/oder zur Erfüllung der Verpflichtungen gemä;szlig; Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des UNFCCC und Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris dargelegt wird,
13. Dienst Klimawandel: Dienst Klimawandel der Generaldirektion Umwelt des Föderalen Offentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
14. Generaldirektion Energie: Generaldirektion Energie des FOD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie,
15. Zentrum für Klima: Organ, das durch den Beschluss des Ministerrats vom 17. Dezember 2021 eingerichtet und in die Arbeitsweise der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen integriert wurde, um Klimaforschungsprogramme zu koordinieren, die Zusammenarbeit mit anderen Forschungszentren und Universitäten zu verstärken und Klimadienste zu entwickeln, die den Bedürfnissen der politischen Entscheidungsträger und Sektoren entsprechen.
KAPITEL 2 - Föderaler Beitrag zum integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, zum nationalen Anpassungsplan und zur nationalen Langfriststrategie
Art. 3.- § 1 - Gemä;szlig; den Artikeln 3, 9 und 14 der Governance-Verordnung verabschiedet die Regierung spätestens am 30. September 2027 und danach alle fünf Jahre einen föderalen Energie- und Klimaplan. Dieser Plan ist der Beitrag der Föderalbehörde zum integrierten nationalen Energie- und Klimaplan.
§ 2 - Gemä;szlig; Artikel 5 des europäischen Klimagesetzes verabschiedet die Regierung mindestens alle fünf Jahre einen föderalen Anpassungsplan. Dieser Plan ist der Beitrag der Föderalbehörde zum nationalen Anpassungsplan.
§ 3 - Gemä;szlig; Artikel 15 der Governance-Verordnung erstellt die Regierung mindestens alle zehn Jahre im Vorfeld des föderalen Energie- und Klimaplans eine föderale Langfriststrategie mit einer Laufzeit von mindestens drei;szlig;ig Jahren. Diese föderale Strategie ist der Beitrag der Föderalbehörde zur nationalen Langfriststrategie.
§ 4 - Gemä;szlig; Artikel 17 der Governance-Verordnung erstellt die Regierung alle zwei Jahre Fortschrittsberichte über die Durchführung dieser Pläne, damit die Kommission die Durchführung und die Fortschritte der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne beurteilen kann.
KAPITEL 3 - Jährliche Überwachung der föderalen Klimapolitiken und Klimaschutzma;szlig;nahmen
Art. 4.- § 1 - Es wird ein Governance-Mechanismus für die Entwicklung, Überwachung und Bewertung der föderalen Politiken und Ma;szlig;nahmen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und des nationalen Anpassungsplans eingerichtet.
Dieser Mechanismus umfasst mindestens die Fahrpläne, die Fortschrittsberichte und den zusammenfassenden Bericht.
§ 2 - In Zusammenarbeit mit den zuständigen föderalen öffentlichen Diensten und Einrichtungen legen die Minister und Staatssekretäre, die für die Vorbereitung des Vorentwurfs des in Artikel 3 § 1 erwähnten föderalen Energie- und Klimaplans und des Vorentwurfs des in Artikel 3 § 2 erwähnten föderalen Anpassungsplans sowie der in Artikel 3 § 4 erwähnten zweijährlichen Berichte zuständig sind, der Regierung jährlich bis spätestens zum 1. März die Fahrpläne für jede neue Politik und Ma;szlig;nahme und einen Fortschrittsbericht über die bestehenden Fahrpläne vor.
Die Bestimmungen zur Umsetzung dieses Governance-Mechanismus werden anschlie;szlig;end vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.
Art. 5.- § 1 - Jährlich wird ein zusammenfassender Bericht erstellt, um den Stand der Dinge zu ermitteln und die Fortschritte bei der Umsetzung der föderalen Politiken und Ma;szlig;nahmen im Bereich Klimapolitik zu analysieren.
Der für Klimafragen zuständige Minister beantragt beim Ausschuss, bei den Beiräten und den Beratungsorganen unmittelbar nach Veröffentlichung des Berichts ihre diesbezüglichen Stellungnahmen.
Der Ausschuss legt dem Ministerrat seine Stellungnahme binnen drei;szlig;ig Tagen vor.
§ 2 - Der für Klimafragen zuständige Minister übermittelt dem Parlament den zusammenfassenden Bericht vor dem 30. September. Diesem Bericht liegen die Stellungnahmen des Ausschusses, der betreffenden Beiräte und Beratungsorgane bei.
Art. 6.- Gemä;szlig; Artikel 11 der Governance-Verordnung richtet der für Klimafragen zuständige Minister zur Vorbereitung jeder Überarbeitung des nationalen Energie- und Klimaplans ein Beratungsdialog ein, in dessen Rahmen Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen, die akademische Welt, Beiräte und andere Interessehabende ihre Überlegungen zur Umsetzung der föderalen Politiken und Ma;szlig;nahmen und zu deren eventueller Aktualisierung, auch auf lange Sicht, austauschen können.
Die Ergebnisse dieses Dialogs werden veröffentlicht und der Regierung und dem Parlament übermittelt.
Art. 7.- Es wird eine föderale Taskforce Energie-Klima eingerichtet, ein Organ auf Verwaltungsebene für die Koordinierung, Konzertierung und Unterstützung bei der Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der föderalen Politiken und Ma;szlig;nahmen im Bereich Klima und Energie, gemä;szlig; dem in vorliegendem Gesetz festgelegten Politikzyklus. Zusammensetzung und Aufträge der föderalen Taskforce werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.
Der Vorsitz dieser föderalen Taskforce wird gemeinsam von einem Vertreter der Generaldirektion Umwelt des FOD Volksgesundheit und einem Vertreter der Generaldirektion Energie geführt; au;szlig;erdem setzt sich die föderale Taskforce aus Vertretern der zuständigen föderalen öffentlichen Dienste und Einrichtungen zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Dienst Klimawandel wahrgenommen.
KAPITEL 4 - Sachverständigenausschuss
Art. 8.- § 1 - Zur Überwachung und Bewertung der föderalen Klimapolitik wird ein unabhängiger ständiger Ausschuss wissenschaftlicher Sachverständiger, nachstehend "Ausschuss" genannt, eingerichtet.
§ 2 - Der Ausschuss ist ein ständiges Organ, das sich aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern zusammensetzt, deren Mandat fünf Jahre beträgt und einmal erneuert werden kann. Ein Mitglied gehört dem Zentrum für Klima an.
Ein Mitglied wird zum Vorsitzenden und ein anderes zum Vizevorsitzenden bestimmt. Der Ausschuss setzt sich so zusammen, dass er über Fachkompetenz in den folgenden Fachbereichen oder Bereichen verfügt:
1. Klimawandelwissenschaft,
2. Klimarisiken und Anpassung an diese Risiken,
3. internationale, europäische und interne Klimapolitik,
4. Wirtschaft und Unternehmen,
5. Energie und Technologien,
6. Klimawende, einschlie;szlig;lich makroökonomischer Modelle, der sozialen Dimension und der Verhaltensaspekte in Zusammenhang mit dem Klimawandel,
7. biologische Vielfalt und Okosystemleistungen.
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König die Zusammensetzung, die Modalitäten für die Bestellung der Mitglieder, die Arbeitsweise und die Modalitäten für die Entschädigung des Ausschusses.
Die Bestellung läuft ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.
Art. 9.- § 1 - Um die Ziele des vorliegenden Gesetzes zu erreichen und in Übereinstimmung mit der Governance-Verordnung ist der Ausschuss beauftragt:
1. jährlich eine Stellungnahme zur Wirksamkeit der Umsetzung und zu den Auswirkungen der föderalen Politiken und Ma;szlig;nahmen abzugeben,
2. Anfragen der Regierung auf Stellungnahmen zur föderalen Politik in Bezug auf den Klimawandel und die Anpassung daran zu beantworten,
3. Stellungnahmen zu Anträgen auf Finanzierung von verschiedenen Politiken und Ma;szlig;nahmen abzugeben, und zwar auf der Grundlage ihrer Wirksamkeit,
4. Stellungnahmen zu Texten, Projekten oder allen Fragen abzugeben, die ihm von der Regierung vorgelegt werden.
§ 2 - Der Ausschuss ist ein unabhängiges Organ, dem ein ständiges Sekretariat beisteht, das alle für die Ausführung der Aufträge des Ausschusses erforderlichen Verwaltungsfunktionen und vorbereitenden Arbeiten vollkommen unabhängig ausführt. Dieses Sekretariat wird beim Zentrum für Klima eingerichtet.
§ 3 - Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Aufträge vollkommen unabhängig aus und geben ihre Stellungnahmen vollkommen unabhängig ab. Mitgliedern des Ausschusses ist es verboten, über Gegenstände zu beraten, an denen sie ein unmittelbares oder mittelbares vermögensrechtliches oder persönliches Interesse haben.
Das Mandat als Mitglied ist unvereinbar mit:
- der Eigenschaft eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, einer der Föderalen Kammern oder eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments,
- der Eigenschaft eines Mitglieds der Föderalregierung, einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder eines Provinzial- oder Gemeindekollegiums,
- der Eigenschaft eines in einer Verwaltung tätigen Bediensteten,
- der Eigenschaft eines Mitglieds eines politischen Büros eines Ministers auf föderaler, regionaler oder Gemeinschaftsebene.
Die Mitglieder des Ausschusses dürfen bei der Ausübung ihres Mandats keine Anweisungen von der Regierung oder anderen öffentlich-rechtlichen oder Privatpersonen einholen oder entgegennehmen.
§ 4 - Der Ausschuss stellt sicher, dass die Offentlichkeit Zugang zu allen aufgrund des vorliegenden Gesetzes angenommenen Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichten hat.
§ 5 - Der Ausschuss erstattet der Regierung, der Abgeordnetenkammer und den Beratungsorganen jährlich Bericht.
KAPITEL 5 - Finanzierung
Art. 10.- § 1 - Es wird ein Mechanismus zur Bewertung, Überwachung und Berichterstattung eingerichtet, um zu gewährleisten, dass der Betrag, der dem föderalen Anteil der Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten entspricht, transparent und gezielt für die föderale Klimapolitik ausgegeben wird. Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten können sowohl für bestehende Klimaausgaben und -investitionen als auch für die Finanzierung neuer und verstärkter föderaler Politiken und Ma;szlig;nahmen verwendet werden.
Um Ausgaben aus dem föderalen Anteil der Einnahmen aus der Versteigerung zu finanzieren, müssen die föderalen öffentlichen Dienste und Einrichtungen in ihren Fortschrittsberichten jedes Jahr die Ausgaben angeben, die sie für die föderale Klimapolitik verwenden, einschlie;szlig;lich neuer Finanzierungsanträge, die sie im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans einreichen. Diesen neuen Finanzierungsanträgen fügen sie eine ausführliche Erläuterung bei und begründen sie anhand der in den Fahrplänen festgelegten Ziele.
Der Dienst Klimawandel analysiert die Fortschrittsberichte, insbesondere die Erläuterungen zu den neuen Finanzierungsanträgen, und legt dem Minister für Klima und dem Ausschuss spätestens binnen sechzig Tagen einen Vorschlag zur Rangfolge der Ausgaben, einschlie;szlig;lich der neuen Finanzierungsanträge, vor.
§ 2 - Der Dienst Klimawandel unterbreitet diesen Vorschlag auf der Grundlage gemeinsamer, transparenter und objektiver Bewertungskriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden.
§ 3 - Auf der Grundlage des Vorschlags des Dienstes Klimawandel zur Rangfolge, dem eine Stellungnahme des Ausschusses beiliegt, legt der für Klimafragen zuständige Minister dem Ministerrat spätestens am 15. September jedes Jahres einen Vorschlag zur Billigung vor.
§ 4 - Nach Billigung der Klimaausgaben und -investitionen im Rahmen des Haushaltszyklus wird eine Übersicht über diese Ausgaben und Investitionen veröffentlicht.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2024
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Klimas
Z. KHATTABI
Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT