Art. 2.- Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3.- Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2023
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
F. VANDENBROUCKE