Texte 2024008485
Art. 2.- Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ist eine Autopsie angeordnet worden, erteilt der zuständige Prokurator des Königs ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufbewahrung des Leichnams des Verstorbenen für die Wahrheitsfindung nicht mehr erforderlich ist, die Erlaubnis zur Freigabe des Leichnams und die Bestattungserlaubnis.
Der Arzt, der die Autopsie durchgeführt hat, sorgt für die bestmögliche Wiederherstellung des Leichnams, bevor dieser den Angehörigen des Verstorbenen übergeben wird.
Einen Monat nach Durchführung der Autopsie können die Angehörigen, die berechtigt sind, für die Bestattung zu sorgen, die Freigabe des Leichnams beim Prokurator des Königs beantragen, der binnen fünfzehn Tagen mit einer schriftlichen Entscheidung darauf antworten muss. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Ablehnungsentscheidung kann vom Prokurator des Königs jederzeit widerrufen werden.
Die Angehörigen können vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der letzten Entscheidung über einen Gegenstand keinen Antrag mit dem gleichen Gegenstand zukommen lassen oder hinterlegen.
Der Prokurator des Königs kann immer die Exhumierung eines Leichnams anordnen."
Art. 3.- In Artikel 90ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird Nr. 15 wie folgt ersetzt: "15. in den Artikeln 417/7 bis 417/22 desselben Gesetzbuches,".
Art. 4.- In Artikel 90quater § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "spätestens binnen vierundzwanzig Stunden" durch die Wörter "schnellstmöglich" ersetzt.
Art. 5.- In Buch 2 Titel 1 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 216bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 216bis/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 216bis § 1 erwähnte Geldsumme binnen der festgelegten Frist nicht gezahlt worden ist, kann der Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für diesen Versto;szlig; vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen. Au;szlig;erdem wird eine Verwaltungsgebühr von 25,32 EUR erhoben, wie in Titel 4 des Programmgesetzes vom 21. Juni 2021 erwähnt. Der Betrag dieser Verwaltungsgebühr wird am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Monats November des Vorjahres angepasst. Die vom Zuwiderhandelnden geleisteten Zahlungen werden zunächst auf den Beitrag zum Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter und anschlie;szlig;end auf diese Verwaltungsgebühr angerechnet. Der Prokurator des Königs legt die Zahlungsmodalitäten fest.
Absatz 1 findet nur in folgenden Fällen Anwendung:
1. wenn die in Artikel 216bis § 1 erwähnte Geldsumme höchstens 750 EUR beträgt,
2. wenn die Zahlung der in Artikel 216bis § 1 erwähnten Geldsumme für einen Versto;szlig; verlangt wird, der aufgrund des Artikels 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge strafbar ist,
3. wenn die Zahlung der in Artikel 216bis § 1 erwähnten Geldsumme für einen Versto;szlig; verlangt wird, der aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes strafbar ist.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung, per Gerichtsbrief oder gemä;szlig; Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches übermittelt und umfasst mindestens:
1. Datum,
2. zur Last gelegte Taten und Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, gegen die versto;szlig;en wurde,
3. Datum, Zeitpunkt und Ort des Versto;szlig;es,
4. Identität des Zuwiderhandelnden,
5. Nummer des Protokolls,
6. Betrag der zu zahlenden Summe,
7. Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss,
8. Modalitäten und Frist für die Einreichung einer Beschwerde sowie das zuständige Polizei- oder Korrektionalgericht,
9. Weise, auf die die Strafakte eingesehen werden kann,
Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am zehnten Werktag nach dem in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Datum der Zahlungsaufforderung eingeht.
Die Zahlung muss binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Aufforderung erfolgen. Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung.
§ 3 - Die Person, die die Zahlungsaufforderung erhalten hat, oder ihr Rechtsanwalt kann binnen fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizei- oder Korrektionalgericht Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen.
In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Beschwerde durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizei- oder Korrektionalgerichts hinterlegte Antragschrift oder durch eine an die Kanzlei adressierte Einschreibesendung oder E-Mail eingereicht. In letzteren Fällen gilt der Versandtag der Einschreibesendung beziehungsweise der E-Mail als Datum der Einreichung der Antragschrift. Es wird davon ausgegangen, dass die Einschreibesendung am dritten Werktag vor ihrem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist.
In den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird die Beschwerde durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts hinterlegte Antragschrift oder durch eine an die Kanzlei adressierte Einschreibesendung oder E-Mail eingereicht. In letzteren Fällen gilt der Versandtag der Einschreibesendung beziehungsweise der E-Mail als Datum der Einreichung der Antragschrift. Es wird davon ausgegangen, dass die Einschreibesendung am dritten Werktag vor ihrem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist.
Der König kann festlegen, auf welche Weise die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Beschwerde eingereicht werden kann.
Die Antragschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit:
1. Name, Vorname und Wohnsitz der Partei, die die Beschwerde einreicht,
2. Nummer des Protokolls oder Systemnummer, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist,
3. Angabe, dass es sich um eine Beschwerde gegen eine Zahlungsaufforderung handelt,
4. Gründe für die Beschwerde.
Die Antragschrift enthält eine Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat.
Die Antragschrift wird in das zu diesem Zweck bestimmte Register eingetragen.
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Urteil oder der Entscheid formell rechtskräftig geworden ist, gehemmt.
Der Antragsteller wird binnen drei;szlig;ig Tagen ab Eintragung des Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per Gerichtsbrief gemä;szlig; Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches oder per Einschreibesendung aufgefordert, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet dem Prokurator des Königs eine Kopie der Antragschrift zu und teilt ihm das Datum der Sitzung mit.
In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall wird die gesamte Sache beim Polizei- oder Korrektionalgericht anhängig gemacht, das zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt.
In den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird die gesamte Sache beim Polizeigericht anhängig gemacht, das zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt.
Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. Das Gericht prüft die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Verstö;szlig;e zur Sache und wendet, sofern sich diese Verstö;szlig;e als begründet erweisen, das Strafgesetz an.
Der im Versäumniswege Verurteilte kann gemä;szlig; dem in Artikel 187 vorgesehenen Verfahren gegen das Urteil Einspruch erheben.
Gegen die Entscheidung des Polizei- oder Korrektionalgerichts kann gemä;szlig; den im vorliegenden Gesetzbuch vorgesehenen Bestimmungen Berufung eingelegt werden.
§ 4 - Nicht beglichene Zahlungsaufforderungen, gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, sind einforderbar und werden vom Prokurator des Königs für vollstreckbar erklärt.
In den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen können nicht beglichene Zahlungsaufforderungen, gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist und die daher einforderbar sind, auch von einem vom Prokurator des Königs bestimmten Juristen bei der Staatsanwaltschaft für vollstreckbar erklärt werden.
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fordert der Prokurator des Königs die Behörde, die innerhalb des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf den in § 4 erwähnten Vollstreckungstiteln gemä;szlig; den auf die Zwangsvollstreckung strafrechtlicher Geldbu;szlig;en anzuwendenden Regeln beizutreiben, einschlie;szlig;lich der in Artikel 101 der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung.
§ 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus den in § 4 erwähnten Vollstreckungstiteln, erstellt von den mit der Beitreibung beauftragten Beamten des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen.
Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung der Vollstreckungstitel gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen.
§ 7 - Der König kann bestimmen, auf welche Weise Vollstreckungstitel und Quittungen zu erstellen und zu notifizieren sind.
§ 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 3 erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen Behörde des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Paragraph 3 ist anwendbar.
In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum, an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde einreicht, gehemmt.
§ 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und Artikel 29 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen sind auf dieses Verfahren anwendbar.
§ 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen drei Jahren nach Erhalt des Vollstreckungstitels beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in Kenntnis.
§ 11 - Die in § 4 erwähnte Beitreibung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist.
§ 12 - Das in Paragraph 1 vorgesehene Recht haben, was die gleichen Taten betrifft, auch der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator und der Generalprokurator in der Berufungsinstanz und, was die in den Artikeln 479 und 483 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen betrifft, der Generalprokurator beim Appellationshof."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 6.- Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2022, wird wie folgt abgeändert:
a)In Absatz 5 Nr. 7 werden die Wörter "in den Artikeln 371/1 § 1 Nr. 2 und 371/2 des Strafgesetzbuches erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 417/9, 417/10, 417/15 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/16 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/17 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/18 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/19 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/20 dritter und vierter Gedankenstrich, 417/21 dritter und vierter Gedankenstrich und 417/22 dritter und vierter Gedankenstrich des Strafgesetzbuches erwähnten" ersetzt.
b)In Absatz 6 wird im niederländischen Text das Wort "verzoeken" durch das Wort "vorderingen" und werden die Wörter "des Artikels 371/1 § 4" durch die Wörter "des Artikels 417/6" ersetzt; dieser Absatz wird wie folgt ergänzt:
"Der Präsident, der über diese Anträge befindet, vergewissert sich, dass sein Beschluss alle für die Identifizierung dieser Bilder oder Aufnahmen notwendigen Angaben enthält. Diese Angaben werden zur Vermeidung der Nichtigkeit im Antrag aufgenommen. Wenn der Antragsteller jedoch in seinem Antrag begründet, dass er nicht in der Lage ist, diese Angaben oder einige davon vorzulegen, erteilt der Präsident jedem anderen Inhaber die Anordnung zur Beibringung dieser Angaben gemä;szlig; den Artikeln 871 und 877 bis 882. Gegebenenfalls kann der Präsident auf der Grundlage der Angaben, über die er verfügt, einen ersten Beschluss erlassen."
Art. 7.- Artikel 1675/27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1675/27 - § 1 - Die Kosten für den Aufbau des Registers werden vom Föderalen Offentlichen Dienst Justiz finanziert. Der König bestimmt den Betrag, die Bedingungen für die Gewährung, die Modalitäten für die Zahlung, die Verwaltung und die Kontrolle der Zuschüsse für den Aufbau des Registers.
§ 2 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung des Registers verursacht werden, kann für Registrierung, Einsicht, Anderung, Erneuerung und Streichung von Daten im Register und Führung einer Akte über die kollektive Schuldenregelung eine jährliche Gebühr erhoben werden. Diese Gebühr ist auf keinen Fall vom Schuldner zu tragen.
Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von diesem eingenommen.
Der Betrag, die Bedingungen und die Modalitäten für die Einnahme der Gebühr werden nach Stellungnahme des Verwalters vom König festgelegt.
Der Verwalter erstattet den für Justiz und für Wirtschaft zuständigen Ministern jedes Jahr vor Ende Mai Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Registers.
§ 3 - Der Betrag der in Paragraph 2 erwähnten Gebühr wird von Rechts wegen am 1. Januar jeden Jahres gemä;szlig; der nachstehenden Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem der Betrag der Gebühr festgelegt worden ist. Der neue Index ist der Index des Monats Dezember des Jahres vor dem ersten Januar des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt.
Das Ergebnis wird auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
Art. 8.- In Artikel 1bis des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "Diener des katholischen,
protestantischen, orthodoxen, anglikanischen, israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes, Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, Militärgeistliche und moralische Berater," durch die Wörter "Diener der anerkannten Kulte, Beauftragte der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Organisationen, Militärgeistliche und moralische Berater," ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
Art. 9.- In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen den Wörtern "26 EUR geahndet werden," und den Wörtern "wird um denselben Beitrag an den Fonds erhöht" die Wörter "sowie jede vom Prokurator des Königs, Arbeitsauditor, Föderalprokurator und Generalprokurator gemä;szlig; Artikel 216bis/1 des Strafprozessgesetzbuches erteilte Zahlungsaufforderung" eingefügt.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft
Art. 10.- Artikel 16 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Wenn das Höchstma;szlig; der anwendbaren Strafe fünfzehn Jahre Zuchthaus oder, bei den in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren nicht übersteigt, darf der Befehl nur erlassen werden, wenn es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass der in Freiheit gelassene Beschuldigte neue Verbrechen oder Vergehen begeht, sich dem Zugriff der Justiz entzieht, versucht, Beweise verschwinden zu lassen, oder mit Dritten kolludiert. Au;szlig;er für Straftaten, die im Rahmen einer in Artikel 322 des Strafgesetzbuches erwähnten Vereinigung oder im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen werden, für die in den Artikeln 433quinquies bis 433octies des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, für Straftaten, die in den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnt sind, und für Straftaten, die in Artikel 2bis § 3 Buchstabe b) und § 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, erwähnt sind, kann die Bedingung, dass es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass der Beschuldigte mit Dritten kolludiert, nur die Ausstellung eines Haftbefehls und die Aufrechterhaltung dieses Haftbefehls beim ersten Erscheinen gemä;szlig; Artikel 21 und beim ersten monatlichen Erscheinen gemä;szlig; Artikel 22 begründen."
Art. 11.- In Artikel 22 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird das Wort "dritten" jeweils durch das Wort "vierten" ersetzt.
Art. 12.- In Artikel 30 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "den ersten oder zweiten" durch die Wörter "den ersten, zweiten oder dritten" ersetzt.
Art. 13.- Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch die Wörter ", wenn sie sich auf den ersten, zweiten oder dritten Beschluss der Ratskammer bezieht, oder für zwei Monate ab der Entscheidung, wenn sie sich auf einen nachfolgenden Beschluss bezieht" ergänzt.
2. In § 5 werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen ab der Verkündung des Entscheids des Kassationshofes befinden" durch die Wörter "binnen einem Monat ab der Verkündung des Entscheids des Kassationshofes befinden, wenn der angefochtene Beschluss der erste, zweite oder dritte Beschluss der Ratskammer ist, oder binnen zwei Monaten nach dieser Verkündung, wenn der angefochtene Beschluss ein nachfolgender Beschluss ist" ersetzt.
Art. 14.- Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. November 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn der Angeklagte nicht aus einem anderen Grund festgehalten wird, wird er, ungeachtet der Berufung, ebenfalls sofort freigelassen, wenn er zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub von weniger als drei Jahren oder zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub von weniger als einem Jahr auf der Grundlage der Artikel von Buch 2 Titel 1ter, der Artikel 417/5 bis 417/41, 417/43 bis 417/47, 417/50 bis 417/55 und 433quater/1 bis 433quater/4 des Strafgesetzbuches verurteilt wird. Ist die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Akte der Ansicht, dass der Angeklagte keinen Hauptwohnort hat, ist dies Gegenstand einer getrennten Verhandlung. Wird nach Ablauf dieser Verhandlung festgestellt, dass der Angeklagte keinen Hauptwohnort hat, ordnet der Gerichtshof oder das Gericht an, dass der Angeklagte inhaftiert bleibt, es sei denn, der Gerichtshof oder das Gericht ist der Ansicht, dass diese Situation nicht die Gefahr mit sich bringt, dass der Angeklagte sich der Strafvollstreckung entzieht. Paragraph 2 Absatz 3 ist auf diese Entscheidung anwendbar. Die sofortige Freilassung des Angeklagten hat zur Folge, dass gegen ihn keine Zwangsmittel angewendet werden dürfen."
2. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Wird er zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub verurteilt, wird er" durch die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 2 wird derjenige, der zu einer Hauptgefängnisstrafe ohne Aufschub verurteilt wird," ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis 387" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 417/5 bis 417/41, 417/43 bis 417/47, 417/50 bis 417/55 und 433quater/1 bis 433quater/4" ersetzt.
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Juni 2002 über den Zentralen Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften
Art. 15.- In den Artikeln 36 und 41 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 über den Zentralen Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften wird das Wort "König" jeweils durch die Wörter "Minister der Justiz oder sein Beauftragter" ersetzt und in den Artikeln 45 und 46 Absatz 1 und 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Königs" jeweils durch die Wörter "des Ministers der Justiz oder seines Beauftragten" ersetzt.
KAPITEL 8 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
Art. 16.- In Titel XIII Kapitel 6 Artikel 479 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 mit der Überschrift "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer" wird Artikel 7 § 1 Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die Kosten dieser ärztlichen Untersuchung gehen immer zu Lasten des Vormundschaftsdienstes."
Art. 17.- In demselben Artikel 479 wird Artikel 14, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Der Vormund kann weder zur Zahlung einer Geldbu;szlig;e oder Entschädigung für Handlungen des Minderjährigen noch zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt werden."
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 18.- Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn mit einer oder mehreren der in Absatz 1 erwähnten Freiheitsstrafen die zusätzliche Strafe der in den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches erwähnten Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht verbunden ist, sind die Bestimmungen von Kapitel 2 anwendbar."
Art. 19.- Artikel 46 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Gerichtsbrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Verurteilte, der nicht inhaftiert ist und über den entschieden wurde, ohne dass er angehört wurde und ohne dass ihm ein Rechtsanwalt beigestanden hat, so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von dem Urteil in Kenntnis gesetzt."
Art. 20.- In Artikel 58 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 21.- In dasselbe Gesetz wird ein Titel 6/1 mit der Überschrift "Anderung der Zuständigkeit" eingefügt.
Art. 22.- In Titel 6/1, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Artikel 61/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/1 - Das Strafvollstreckungsgericht ist von Rechts wegen zuständig, neue Entscheidungen in der Akte des Verurteilten zu treffen, dem der Strafvollstreckungsrichter eine in Titel 5 erwähnte Strafvollstreckungsmodalität gewährt hat, sobald dieser Verurteilte infolge der zusätzlichen Vollstreckung einer formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe einen zu vollstreckenden Teil einer oder mehrerer Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren zu verbü;szlig;en hat. Der Strafvollstreckungsrichter, der dies feststellt, übermittelt die Akte unverzüglich der Kanzlei des zuständigen Strafvollstreckungsgerichts."
Art. 23.- In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird das Wort "hatte" durch das Wort "hat" ersetzt.
Art. 24.- Artikel 109 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "oder weniger" und dem Wort "beträgt" die Wörter ", aber mindestens sechs Monate" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die sich auf die vom Strafvollstreckungsgericht zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, für Verurteilte, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbü;szlig;en, deren zu vollstreckender Teil weniger als sechs Monate beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2025 in Kraft."
KAPITEL 10 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008
Art. 25.- In Titel 10 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 wird Kapitel 2, das Artikel 248 umfasst, aufgehoben.
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Datenbank für notarielle Urkunden
Art. 26.- In Artikel 32 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Datenbank für notarielle Urkunden werden die Wörter "über das in Artikel 1675/20 vorgesehene Zentralregister der kollektiven Schuldenregelungen" aufgehoben.
Art. 27.- In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/1 - In Artikel 1390quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 32, werden zwischen den Wörtern "der Datei der Meldungen" und den Wörtern "die Angabe des Datums" die Wörter "über das in Artikel 1675/20 vorgesehene Zentralregister der kollektiven Schuldenregelungen" eingefügt.
Art. 28.- Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
"a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Annehmbarkeitsentscheidung notifiziert der Greffier diese Entscheidung:
1. dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Wortlauts von Artikel 1675/7, und gegebenenfalls seinem Beistand,
2. den Gläubigern und den Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, unter Beifügung des Wortlauts von Paragraph 2 des vorliegenden Artikels sowie des Wortlauts von Artikel 1675/7 und gegebenenfalls eines Forderungsanmeldungsformulars,
3. dem Schuldenvermittler,
4. den betroffenen Schuldnern, unter Beifügung des Wortlauts von Artikel 1675/7; die Schuldner werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ab Empfang der Entscheidung jede Zahlung auf ein zu diesem Zweck vom Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert zu sein.
Die Kanzlei teilt die Modalitäten für die Eintragung in das in Artikel 1675/20 erwähnte Register sowie den Wortlaut von Artikel 1675/15bis § 1 mit.""
2. Buchstabe b) wird aufgehoben.
3. Der Artikel wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
e)Im niederländischen Text von § 4 werden die Wörter "1409 et 1412" durch die Wörter "1409 tot 1412" ersetzt.
Art. 29.- In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter "Schuldenvermittler die erste Mitteilung" durch die Wörter "der Greffier die erste Notifizierung" ersetzt, die Wörter "der Schuldenvermittler nimmt die Mitteilung gemä;szlig; Artikel 1675/16 § 4 vor" durch die Wörter "der Greffier nimmt die Notifizierung gemä;szlig; Artikel 1675/16 § 2 Nr. 1 vor" ersetzt und wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
Art. 30.- Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Unter Buchstabe b) werden zwischen dem Wort "die" und den Wörtern" in Artikel 1675/8bis" die Wörter "in Artikel 1675/9 § 1 Nr. 1, 2 und 4 erwähnte Annehmbarkeitsentscheidung und die" eingefügt.
2. Unter Buchstabe e) werden die Wörter "in Artikel 1675/9 § 1bis Nr. 1, 2 und 4 und § 3," aufgehoben, wird im niederländischen Text das Wort "16bis" durch das Wort "1675/16bis" ersetzt und werden die Wörter "Einschreibebrief mit Rückschein" durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt.
3. Unter Buchstabe f) werden zwischen den Wörtern "Artikel 1675/9 § 2" und den Wörtern "erwähnten Mitteilungen" die Wörter "und § 3" eingefügt.
Art. 31.- Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Mit Ausnahme der Notifizierungen, Mitteilungen beziehungsweise Übermittlungen und Hinterlegungen, die gemä;szlig; Artikel 1675/15bis § 1 des Gerichtsgesetzbuches über das Register erfolgen, und der in den Artikeln 1675/16 und 1675/16bis des Gerichtsgesetzbuches angebrachten Abänderungen gelten die durch vorliegenden Titel angebrachten Abänderungen nur für Verfahren der kollektiven Schuldenregelung, für die die Annehmbarkeitsentscheidung nach Inkrafttreten des vorliegenden Titels verkündet wird.
In Abweichung von Absatz 1 werden Schriftstücke, die von den in Artikel 1675/15bis § 1 Nr. 6 bis 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kategorien von Personen in Papierform ausgehen und auf anderem Weg als über das Register übermittelt oder hinterlegt werden, während sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Titels in ein elektronisches Format umgewandelt, für gleichlautend erklärt und in das in Artikel 1675/20 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Register hochgeladen.
§ 2 - Für Verfahren der kollektiven Schuldenregelung, für die die Annehmbarkeitsentscheidung bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels verkündet worden war, gilt die erste Notifizierung durch den Greffier in Artikel 1675/15bis § 1 Absatz 2 als erste Mitteilung durch den Schuldenvermittler und muss diese Mitteilung in Ermangelung einer Bestätigung der Eintragung binnen drei Werktagen gemä;szlig; Artikel 1675/16 § 4 erfolgen."
Art. 32.- In Titel 5 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Artikel 53/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53/1 - In Abweichung von Artikel 53 tritt Artikel 32/1 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2025 in Kraft."
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die Anpassung des Verfahrens vor dem Strafvollstreckungsrichter bei Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger
Art. 33.- In Artikel 25/1 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die Anpassung des Verfahrens vor dem Strafvollstreckungsrichter bei Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Mai 2020, werden die Wörter "Binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "Bis zum 31. August 2024" ersetzt.
Art. 34.- Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "oder weniger" und dem Wort "beträgt" die Wörter ", aber mindestens sechs Monate" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die sich auf die vom Strafvollstreckungsgericht zu gewährenden und in demselben Titel 5 erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, für Verurteilte, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbü;szlig;en, deren zu vollstreckender Teil weniger als sechs Monate beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2025 in Kraft."
KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 2021 zur Operationalisierung des Verfahrens zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger
Art. 35.- In Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2021 zur Operationalisierung des Verfahrens zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird die von der Strafvollzugsverwaltung gewährte elektronische Überwachung, die zu dem Zeitpunkt läuft, wo die Bestimmungen in Bezug auf die vom Strafvollstreckungsrichter zu gewährenden und in Titel 5 erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten auf den Verurteilten anwendbar werden, infolge der zusätzlichen Vollstreckung einer formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe fortgesetzt, bis das Urteil des Strafvollstreckungsrichters über die elektronische Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, und zwar unter folgenden Bedingungen:
- Auf der Grundlage keiner der dem Verurteilten gegenüber vollstreckten Verurteilungen ist ein in Artikel 32 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 erwähntes fachliches Gutachten erforderlich.
- Der Verurteilte erfüllt noch die in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 erwähnten Zeitbedingungen für die Gewährung einer elektronischen Überwachung.
- Der Verurteilte wird nach Erhalt der Notifizierung über die Vollstreckung der zusätzlichen Verurteilung freiwillig im Gefängnis vorstellig und reicht gemä;szlig; Artikel 29 § 2/1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gefängnisses einen schriftlichen Antrag auf Gewährung einer elektronischen Überwachung für alle vollstreckten Verurteilungen ein.
Binnen fünfzehn Werktagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags gemä;szlig; Artikel 29 § 2/1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 hinterlegt der Verurteilte gemä;szlig; Artikel 29 § 2/1 Absatz 3, 4 und 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 seine Akte bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.
Die Artikel 33 bis 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 sind anwendbar."
Art. 36.- Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "oder weniger" und dem Wort "beträgt" die Wörter ", aber mindestens sechs Monate" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die sich auf die vom Strafvollstreckungsgericht zu gewährenden und in demselben Titel 5 erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten beziehen, für Verurteilte, die eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbü;szlig;en, deren zu vollstreckender Teil weniger als sechs Monate beträgt, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2025 in Kraft."
KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen und zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen
Art. 37.- Die Überschrift des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen und zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen wird wie folgt ersetzt:
"Gesetz vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen in Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen".
Art. 38.- Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 23. September 1985, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die in Französisch oder Niederländisch erlassenen Entscheide, die der Kassationshof gemä;szlig; den vom König nach Stellungnahme des Kassationshofes festgelegten Kriterien als ausreichend relevant für die Rechtsprechungseinheit und die Rechtsentwicklung erachtet, werden ins Niederländische beziehungsweise ins Französische übersetzt.""
Art. 39.- In dasselbe Gesetz wird zwischen Titel 2 und Titel 3 ein Titel 2/1 mit der Überschrift "Zeitweilige Lockerungen in Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes" eingefügt.
Art. 40.- In Titel 2/1, eingefügt durch Artikel 39, wird ein Artikel 20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20/1 - Die fortgeschrittene elektronische Signatur, die in Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt ist und von einem Mitglied des gerichtlichen Standes angebracht wird, das in der in Artikel 315ter des Gerichtsgesetzbuches erwähnten elektronischen Liste aufgenommen ist, wird - was ihre Rechtsfolgen betrifft -, einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt.
Unbeschadet eventueller anderer durch das Gesetz auferlegter Bedingungen reicht in den Fällen, wo das Gesetz für die Unterzeichnung durch ein in Absatz 1 erwähntes Mitglied des gerichtlichen Standes eine qualifizierte elektronische Signatur vorschreibt, wie in Artikel 3 Nr. 12 der in Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnt, die in Absatz 1 erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur aus.
Unbeschadet eventueller anderer durch das Gesetz auferlegter Bedingungen reicht in den Fällen, wo das Gesetz für die Unterzeichnung eines Schriftstücks durch den gerichtlichen Stand ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorschreibt, wie in Artikel 3 Nr. 27 der in Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnt, das in Artikel 3 Nr. 26 der in Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnte fortgeschrittene elektronische Siegel aus."
Art. 41.- In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel 4 durch die Wörter "und Au;szlig;erkrafttreten" ergänzt.
Art. 42.- Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Titel 2/1 tritt am 30. September 2023 in Kraft und am 31. März 2024 au;szlig;er Kraft."
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den Absätzen 1, 2 und 4 erwähnte Datum und das Au;szlig;erkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 3 erwähnte Datum festlegen."
(...)
KAPITEL 16 - Einrichtung eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung für die Erhebung von Gebühren
Art. 46.- Zur Ausführung von Artikel 22octies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Einstufung, die Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten und den öffentlichen regulierten Dienst wird die Nationale Sicherheitsbehörde, die verwaltungstechnisch der Staatssicherheit untersteht, als Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung eingerichtet, wie in Artikel 77 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates definiert.
KAPITEL 17 - Übergangsbestimmungen
Art. 47.- Der Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Nationale Sicherheitsbehörde" innerhalb des Föderalen Offentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Au;szlig;enhandel und Entwicklungszusammenarbeit besteht aus buchhalterischer Sicht weiter und wird am 1. Januar 2024 der Staatssicherheit übertragen.
Art. 48.- Die mit Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte verbundenen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln, wie sie vor Inkrafttreten von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes galten, bleiben übergangsweise für Verurteilte anwendbar, für die der Strafvollstreckungsrichter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes einen Antrag auf eine Strafvollstreckungsmodalität erhalten hat oder denen der Strafvollstreckungsrichter bereits eine Strafvollstreckungsmodalität gewährt hat, und zwar bis zu einem eventuellen Widerruf der gewährten Strafvollstreckungsmodalität.
Art. 49.- Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemä;szlig; Artikel 22 Absatz 1 und 2 und 30 § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, die vor dem 1. September 2023 gefasst worden sind, bleiben anwendbar während der Dauer, für die sie verkündet worden sind.
Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ab dem zweiten monatlichen Erscheinen, die allein durch die Gefahr begründet sind, dass der Betreffende mit Dritten kolludiert, und die vor dem 1. September 2023 gefasst worden sind, bleiben bis zur nächstfolgenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar.
KAPITEL 18 - Inkrafttreten
Art. 50.- Die Artikel 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 35, 48, 49 und Kapitel 14 treten am 1. September 2023 in Kraft.
Die Artikel 24, 34 und 36 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 25 und 46 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE