Texte 2024008031
Art. 2.- Für die Anwendung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten, so wie er durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses abgeändert worden ist, erfolgt die nächste Indexierung nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ein Index von 145,78 oder 165,78 erreicht wird.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 3.- Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4.- Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT