Texte 2024007230
Art. 2.- § 1 - In weniger komplexen Situationen können Krankenpflegeassistenten die Krankenpflege im Rahmen ihrer Befugnisse eigenständig ausüben.
§ 2 - In komplexeren Situationen arbeiten Krankenpflegeassistenten in Absprache und im Team mit dem für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, mit dem Arzt.
Krankenpflegeassistenten erbringen die Pflegeleistungen, wie sie im Pflegeplan angegeben sind, der von dem für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger, der die Pflegediagnose stellt, erstellt wird. In diesem Pflegeplan sind ebenfalls die Grenzen festgelegt, innerhalb deren Krankenpflegeassistenten Angaben des Pflegeplans selbst anpassen können.
§ 3 - [Die Erstbeurteilung des Grades der Komplexität wird von dem für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, vom Arzt vorgenommen. Der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger oder der Arzt sorgen ebenfalls für eine Neubeurteilung der Komplexität der Situation, wenn sie dies für nötig erachten. Diese Erstbeurteilung kann von Krankenpflegeassistenten vorgenommen werden, wenn es sich um fachliche Leistungen handelt, die Krankenpflegeassistenten während eines Zeitraums von weniger als vierundzwanzig Stunden erbringen müssen.]
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Patienten und des Pflegekontexts können Krankenpflegeassistenten im Rahmen ihrer Befugnisse mit der Pflege beginnen, und zwar auf der Grundlage eines Standardpflegeplans und ohne Erstbeurteilung durch den für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder den Arzt, wenn der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört. Die Beurteilung des Zustands des Patienten durch den für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger und/oder den Arzt folgt schnellstmöglich.
§ 4 - Krankenpflegeassistenten, die bei der Pflegeleistung feststellen, dass aufgrund der Entwicklung des Pflegebedarfs die notwendige Pflege ihre Befugnisse übersteigt, informieren schnellstmöglich den für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, den Arzt, um den Gesundheitszustand des Patienten und die notwendige gegenseitige Zusammenarbeit neu zu beurteilen.
[Art. 2 § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 14. April 2024 (B.S. vom 25. April 2024)]
Art. 3.- Die fachlichen Krankenpflegeleistungen B1 und B2, wie in der Anlage erwähnt, werden anhand von Standardpflegeplänen und/oder Verfahren durchgeführt.
Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf einen Patienten mit bestimmten Gesundheitsproblemen systematisch einzugehen und diesen Patienten systematisch zu behandeln.
Ein Verfahren beschreibt, wie eine bestimmte fachliche Krankenpflegeleistung ausgeführt wird. Gegebenenfalls können ein oder mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder einer Dauerverordnung sein, wie beschrieben in Artikel 5 § 5 des vorliegenden Erlasses.
Die Verfahren für die fachlichen Krankenpflegeleistungen B2, wie in der Anlage erwähnt, werden in Absprache zwischen dem Arzt und dem für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, zwischen dem Arzt und dem Krankenpflegeassistenten erstellt.
Art. 4.- § 1 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen mit der Bezeichnung B2 werden durchgeführt:
- auf der Grundlage einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung, gegebenenfalls in elektronischer Form,
- auf der Grundlage einer mündlich formulierten ärztlichen Verschreibung, die gegebenenfalls per Telefon, Radio oder Webcam mitgeteilt wird,
- auf der Grundlage einer schriftlichen Dauerverordnung.
§ 2 - Bei der schriftlichen ärztlichen Verschreibung muss der Arzt oder Zahnarzt folgende Regeln einhalten:
a)Die Verschreibung muss vollständig ausgeschrieben werden; es dürfen lediglich Standardabkürzungen benutzt werden.
b)Die Verschreibung muss deutlich lesbar auf einem dazu bestimmten Dokument, das Teil der Patientenakte ist, geschrieben werden.
c)Wenn auf einen Standardpflegeplan, eine Dauerverordnung oder ein Verfahren verwiesen wird, wird ihre vereinbarte Bezeichnung oder ihre Nummerierung angegeben.
d)Die Verschreibung enthält Datum, Namen und Vornamen des Patienten sowie Namen, Vornamen, Unterschrift und gegebenenfalls LIKIV-Nummer des Arztes.
e)Bei der Verschreibung von Arzneimitteln werden folgende Angaben vermerkt:
- Name des Arzneimittels (Internationale Kurzbezeichnung und/oder ursprünglicher oder generischer Handelsname) oder Nummer des magistralen Präparats,
- Menge und Dosierung,
- eventuelle Konzentration in der Lösung,
- Verabreichungsform,
- Zeitraum oder Häufigkeit der Verabreichung.
§ 3 - Bei einer Verschreibung, die dem Krankenpflegeassistenten vom Arzt oder Zahnarzt mündlich mitgeteilt wird und die im Beisein des Arztes oder Zahnarztes auszuführen ist, wiederholt der Krankenpflegeassistent die Verschreibung und informiert den Arzt oder Zahnarzt über deren Ausführung. Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich schriftlich.
§ 4 - Eine mündlich formulierte Verschreibung kann nur in Notfällen in Abwesenheit des Arztes oder Zahnarztes ausgeführt werden. In diesem Fall gelten folgende Regeln:
a)Die Verschreibung erfolgt per Telefon, Radio oder Webcam.
b)Falls notwendig wird auf einen Standardpflegeplan, eine Dauerverordnung oder ein Verfahren verwiesen.
c)Erachtet die Krankenpflegefachkraft die Anwesenheit des Arztes oder Zahnarztes beim Patienten für notwendig, kann sie nicht gezwungen werden, die Verschreibung auszuführen. In diesem Fall ist sie verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt davon in Kenntnis zu setzen.
d)Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich schriftlich.
§ 5 - Eine Dauerverordnung ist ein vom Arzt oder Zahnarzt im Voraus erstelltes schriftliches Behandlungsschema, in dem gegebenenfalls auf Standardpflegepläne oder Verfahren verwiesen wird.
Der Arzt oder Zahnarzt muss den Patienten, für den eine Dauerverordnung angewandt werden muss, namentlich angeben. Handelt es sich um eine schriftliche Verschreibung, sind die in § 2 Buchstabe a), b), c), d) und e) erwähnten Regeln anwendbar.
Handelt es sich um eine mündliche Verschreibung, sind die in § 4 Buchstabe a) und b) erwähnten Regeln anwendbar.
In der Dauerverordnung gibt der Arzt oder Zahnarzt die Bedingungen an, unter denen der Krankenpflegeassistent diese Handlungen durchführen kann.
Der Krankenpflegeassistent prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und nur in diesem Fall führt er die verschriebenen Handlungen aus. Im gegenteiligen Fall ist er verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt darüber zu informieren.
Eine Dauerverordnung darf nur in Notfällen ohne namentliche Angabe des Patienten angewandt werden.
Art. 5.- Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
(Image non reprise pour des raisons techniques, voir M.B. du 29-08-2024, p. 99952)