Texte 2024003354
Art. 2.- § 1 - Folgende Beträge werden für die Zahlung der in Artikel 1 erwähnten Entschädigungen verwendet:
- 41 EUR pro Stunde für Führungsaufgaben,
- 28,5 EUR pro Stunde für Ausführungsaufgaben.
Diese Beträge werden ab Dezember 2023 an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gekoppelt sein und zwar gemä;szlig; der Formel:
Entschädigung X (Index des Monats
in dem die Wählerliste erstellt wird/
Index Dezember 2023)
§ 2 - Der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration kann einen Gesamthöchstbetrag der Entschädigungen vorsehen, die für au;szlig;erordentliche Aufgaben innerhalb desselben Hauptwahlvorstandes gewährt werden.
Wenn dies der Fall ist, muss der Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration bei ihrer Begrenzungsmethode die Anzahl der Wahl- und Zählbüros berücksichtigen, die unter dem betreffenden Hauptwahlvorstand organisiert sind.
Wenn dies der Fall ist, darf der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag nicht niedriger sein als der Höchstbetrag, der bei einer vorherigen Wahl in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses festgelegt wurde. Dieser Höchstbetrag kann jedoch verringert werden, wenn die Anzahl der Wahl- und Zählbüros, die unter dem betreffenden Hauptwahlvorstand organisiert sind, gesunken ist.
§ 3 - Anträge auf Entschädigung müssen beim Provinzgouverneur oder bei der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration spätestens drei Monate nach dem Wahltag mittels eines Formulars eingereicht werden, das vom Provinzgouverneur oder von der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration erstellt wird.
§ 4 - Diese Entschädigungen werden gemä;szlig; Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt.
Art. 3.- Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2024
A. VERLINDEN