Texte 2024003351

5 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 novembre 2006 relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
19-4-2024
Numéro
2024003351
Page
44382
PDF
version originale
Dossier numéro
2023-12-05/16
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Offnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"12. "Sexbetrieb für Erwachsene": jede Einrichtung, deren Tätigkeit darauf ausgelegt ist, Erwachsenen sexuelles Vergnügen zu bereiten wie beispielsweise:

a)Sexläden,

b)Liebesläden,

c)Einrichtungen für Erotikshows,

d)jede öffentlich zugängliche Niederlassungseinheit, die bestimmt ist für:

- die Betreibung von Erotikshows,

- den Verkauf von Erotik- oder Sexwaren,

- die Erbringung von erotischen oder sexuellen Dienstleistungen."

Art. 3.- In Artikel 12 desselben Gesetzes wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.

Art. 4.- Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der den wöchentlichen Ruhetag ändert, vermerkt dies deutlich von au;szlig;en her sichtbar mindestens eine Woche vor Beginn des Monats, in dem die Anderung erfolgt."

Art. 5.- Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"g) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Krankenhäusern wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnt unter folgenden Bedingungen:

- Die Nettohandelsfläche der Niederlassungseinheit übersteigt nicht 150 m2.

- Der Zugang von Verbrauchern zu der Niederlassungseinheit und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der Niederlassungseinheit finden ausschlie;szlig;lich während der Besuchszeiten des betreffenden Krankenhauses sowie eine halbe Stunde davor und eine halbe Stunde danach statt."

2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter "unbeschadet des Artikels 18," ergänzt.

3. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter "unbeschadet des Artikels 18," ergänzt.

Art. 6.- Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

"KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen für Nachtläden, private Fernmeldebüros, in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Niederlassungseinheiten und Sexbetriebe für Erwachsene".

Art. 7.- Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

a)Die Wörter "eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros" werden durch die Wörter "eines Nachtladens, eines privaten Fernmeldebüros, einer der in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten oder eines Sexbetriebs für Erwachsene" ersetzt.

b)Die Wörter "in der der geplante Nachtladen oder das geplante private Fernmeldebüro" werden durch die Wörter "in der der geplante Nachtladen, das geplante private Fernmeldebüro, eine der geplanten, in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten oder der geplante Sexbetrieb für Erwachsene" ersetzt.

2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:

a)Zwischen den Wörtern "aus Gründen der räumlichen Lage und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe" und den Wörtern "die Niederlassung und die Betreibung" werden die Wörter "oder des Schutzes von schwächeren Bürgern" eingesetzt.

b)Zwischen den Wörtern "die Niederlassung und die Betreibung" und den Wörtern "von Nachtläden" werden die Wörter "einschlie;szlig;lich der Offnungs- und Schlie;szlig;zeiten" eingesetzt.

c)Die Wörter "von Nachtläden und privaten Fernmeldebüros" werden durch die Wörter "von Nachtläden, privaten Fernmeldebüros, in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten und Sexbetrieben für Erwachsene" ersetzt.

3. In § 3 werden die Wörter "von Nachtläden und privaten Fernmeldebüros" durch die Wörter "von Nachtläden, privaten Fernmeldebüros und in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten" ersetzt.

4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 4 - Die in Artikel 16 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Niederlassungseinheiten unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels, wenn der Zugang von Verbrauchern zu der Niederlassungseinheit und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher ausschlie;szlig;lich nach 5 Uhr und vor 21 Uhr stattfindet."

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2023

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister des Mittelstands

D. CLARINVAL

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

P. VAN TIGCHELT

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