Texte 2024002595
Art. 2.- Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die im Königlichen Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen aufgeführten Begriffsbestimmungen, sofern vorliegender Erlass keine anderen Begriffsbestimmungen vorsieht.
KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit
Art. 3.- Individuelles Erkennungsmerkmal
§ 1 - Alle in Verkehr gebrachten Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis haben ein individuelles Erkennungsmerkmal.
Zur Gewährleistung der Unversehrtheit des individuellen Erkennungsmerkmals muss dieses unablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder durch das Offnen der Packung.
§ 2 - Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung:
1. des Herstellungstags und -orts,
2. der Herstellungsstätte,
3. der Maschine, die zur Herstellung der Erzeugnisse auf Tabakbasis verwendet wurde,
4. der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,
5. der Produktbeschreibung,
6. des geplanten Absatzmarkts,
7. des geplanten Versandwegs,
8. gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Union einführt,
9. des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschlie;szlig;lich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,
10. der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und
11. der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.
§ 3 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie gegebenenfalls Nr. 8 des vorliegenden Artikels genannten Informationen gehören zum individuellen Erkennungsmerkmal.
§ 4 - Die in § 2 Nr. 9, 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten Informationen sind durch eine Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich.
§ 5 - Alle am Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, erfassen den Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Au;szlig;enverpackungen wie Stangen, "master cases" oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.
§ 6 - Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Erzeugnisse auf Tabakbasis führen vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen.
§ 7 - Die Hersteller von Erzeugnissen auf Tabakbasis stellen allen am Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschlie;szlig;lich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die Ausrüstung bereit, die notwendig ist, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Erzeugnisse auf Tabakbasis zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenspeicher zu übermitteln.
Zur Gewährleistung der Kompatibilität des von den Herstellern von Erzeugnissen auf Tabakbasis bereitgestellten Materials legen die Wirtschaftsteilnehmer die technischen Merkmale des Materials fest, das sie im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Erlasses benötigen, und zwar sowohl in Bezug auf die erforderliche Hardware als auch in Bezug auf die erforderliche Software.
Art. 4.- Aufzeichnung von Daten
§ 1 - Die Hersteller und Importeure von Erzeugnissen auf Tabakbasis schlie;szlig;en mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Datenspeicherungsvertrag werden von der Europäischen Kommission zugelassen.
§ 2 - Der Dienst, die Dienste des FOD Finanzen, die Europäische Kommission und der externe Prüfer haben vollständigen Zugang zum physischen Standort der Daten. In ordnungsgemä;szlig; begründeten Fällen kann der Dienst Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei kommerziell sensible Informationen angemessen geschützt bleiben.
§ 3 - Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden.
Art. 5.- Zustellung individueller Erkennungsmerkmale
§ 1 - Für die in Belgien in Verkehr gebrachten Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis wird das individuelle Erkennungsmerkmal von der vom Minister bestimmten Ausgabestelle zugestellt.
Die Zustellung individueller Erkennungsmerkmale erfolgt auf elektronische Weise.
§ 2 - Für die in Belgien hergestellten Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis, die in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, werden die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst bestimmten Ausgabestelle oder von der von diesem Mitgliedstaat bestimmten Ausgabestelle zugestellt. Im Falle eines Drittlandes werden die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst bestimmten Ausgabestelle zugestellt.
KAPITEL 3 - Sicherheit
Art. 6.- Sicherheitsmerkmal
§ 1 - Alle Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis, die in Verkehr gebracht werden, weisen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal, bestehend aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, auf. Das Sicherheitsmerkmal muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.
§ 2 - Das Sicherheitsmerkmal der in Belgien in Verkehr gebrachten Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis ist im Steuerzeichen integriert.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 7.- Sanktionen
§ 1 - Erzeugnisse auf Tabakbasis, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren.
§ 2 - Verstö;szlig;e gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemä;szlig; den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Art. 8.- Übergangsbestimmungen
§ 1 - Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis zum 20. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.
§ 2 - Andere Erzeugnisse auf Tabakbasis, die vor dem 20. Mai 2024 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis zum 20. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden.
Art. 9.- Inkrafttreten
§ 1 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2019 in Kraft, was Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen betrifft.
§ 2 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2024 in Kraft, was andere Erzeugnisse auf Tabakbasis als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen betrifft.
Art. 10.- Ausführung
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK