Texte 2024002194

21 DECEMBRE 2021. - Loi portant transposition du code des communications électroniques européen et modification de diverses dispositions en matière de communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
22-3-2024
Numéro
2024002194
Page
35036
PDF
version originale
Dossier numéro
2021-12-21/27
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 219.- In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014 und 7. April 2019, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Für den Sektor elektronische Kommunikation und digitale Infrastruktur wird das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen als Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt ist."

(...)

KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 255.- In Titel 1 Kapitel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 10/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Speicherung von elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten, die im Rahmen des rechtmä;szlig;igen Geschäftsverkehrs zum Nachweis eines Handelsgeschäfts oder einer anderen geschäftlichen Kommunikation durchgeführt wird, erlaubt, sofern die an der Kommunikation beteiligten Parteien vor der Speicherung über die Speicherung, deren genaue Zwecke und die Dauer der Aufbewahrung der gespeicherten Daten unterrichtet werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden spätestens nach Ablauf des Zeitraums, in dem das Handelsgeschäft vor Gericht angefochten werden kann, gelöscht.

§ 2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Kenntnisnahme und die Speicherung der elektronischen Kommunikation und der Verkehrsdaten zum ausschlie;szlig;lichen Zweck der Kontrolle der Servicequalität in Callcentern erlaubt, sofern die im Callcenter tätigen Personen vorher über die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der Speicherung, deren genauen Zweck und die Dauer der Aufbewahrung der gespeicherten Kommunikation und Daten unterrichtet werden. Diese Daten dürfen höchstens einen Monat aufbewahrt werden."

Art. 256.- In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 10/2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Speicherung von Informationen oder der Zugang zu Informationen, die bereits in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers oder eines Nutzers gespeichert sind, ausschlie;szlig;lich erlaubt, sofern:

1. der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Nutzer gemä;szlig; den in der Verordnung und im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen klare und genaue Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und seine Rechte auf der Grundlage der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes erhält,

2. der Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der gemä;szlig; Nr. 1 erhaltenen Informationen seine Einwilligung gegeben hat.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von Informationen oder den Zugang zu den in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen."

(...)

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2021

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Premierminister

A. DE CROO

Die Ministerin des Fernmeldewesens

P. DE SUTTER

Der Minister der Justiz

V. VAN QUICKENBORNE

Der Staatssekretär für Digitalisierung

M. MICHEL

Die Staatssekretärin für Haushalt

E. DE BLEEKER

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

V. VAN QUICKENBORNE

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