Texte 2023047357
Art. 2.- Artikel 5 § 2ter des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. November 2016, wird wie folgt ersetzt:
" § 2ter - Zwischen dem 4. März 2022 und dem 3. März 2024 steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum eine ergänzende Subvention des Betrags der gemä;szlig; Artikel 11 § 2 vom Staat übernommenen finanziellen Sozialhilfe zu für jede Person, die zum ersten Mal finanzielle Sozialhilfe in der Eigenschaft einer Person bezieht, die vorübergehenden Schutz genie;szlig;t im Sinne von Titel II Kapitel 2bis (Artikel 57/29 bis 57/36) des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern. Diese ergänzende Subvention beläuft sich in den ersten vier Monaten der Gewährung der finanziellen Sozialhilfe auf 35 Prozent des Gesamtbetrags der finanziellen Sozialhilfe. Ab dem fünften Monat der Gewährung der finanziellen Sozialhilfe beläuft sich die ergänzende Subvention auf 25 Prozent des Gesamtbetrags der finanziellen Sozialhilfe."
Art. 3.- Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 4. März 2022
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2022
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE