Texte 2023047338
Art. 2.- Für die Ausführung von Artikel 1 werden die Übergangsma;szlig;nahmen berücksichtigt, die erwähnt sind in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2022 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste (oder öffentlichen Programmierungsdienste), des Königlichen Erlasses vom 8. März 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausstellung der in Artikel 53 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgesehenen Bescheinigungen über Sprachkenntnisse, des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten und des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten.
Art. 3.- Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2023
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE