Texte 2023045718

7 AVRIL 2023. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, la loi du 30 juillet 1981 tendant à réprimer certains actes inspirés par le racisme ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre certaines formes de discrimination, et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, pour ce qui concerne la protection contre les mesures préjudiciables. - Traduction allemande d'extraits

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
1-12-2023
Numéro
2023045718
Page
112052
PDF
version originale
Dossier numéro
2023-04-07/59
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt:

"Art. 7 - Unbeschadet von Absatz 2 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar bei Belästigung oder sexueller Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse gegenüber den Personen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Diese Personen können sich im Falle von Belästigung oder sexueller Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nur auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit berufen, au;szlig;er was den Schutz vor nachteiligen Ma;szlig;nahmen betrifft, für den Artikel 22 anwendbar ist."

Art. 3.- Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Die Paragraphen 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt:

" § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutma;szlig;licher Versto;szlig; gegen vorliegendes Gesetz in einem anderen Bereich als dem Bereich der in Artikel 5 Nr. 1 und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse beziehungsweise zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, darf gegen diese Person keine nachteilige Ma;szlig;nahme aus Gründen, die mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergriffen werden.

Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von Schadenersatz führen.

§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, Beschwerde oder Gerichtsverfahren:

- eine Meldung oder Beschwerde bei der Organisation oder Einrichtung, die für den mutma;szlig;lichen Versto;szlig; verantwortlich ist,

- eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung beauftragten Beamten,

- eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei der au;szlig;ergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird,

- eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und für Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung,

- eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den Prokurator des Königs,

- ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, eingeleitet wird,

- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, eingeleitet wird,

- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem Namen eingeleitet wird.

§ 3 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genie;szlig;en, muss die Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, nachweisen, dass wegen eines Versto;szlig;es gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.

Wenn eine Person binnen zwölf Monaten, nachdem sie von der Meldung oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Ma;szlig;nahme gegen die Person ergreift, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Ma;szlig;nahme nicht mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt zusammenhängt, der Person, die die nachteilige Ma;szlig;nahme ergriffen hat.

Diese Beweislast obliegt ebenfalls der Person, gegen die ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wenn die nachteilige Ma;szlig;nahme nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens ergriffen wurde, und dies bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.

§ 4 - Wenn befunden wird, dass eine nachteilige Ma;szlig;nahme unter Versto;szlig; gegen § 1 ergriffen worden ist, muss der Urheber dieser Ma;szlig;nahme der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, Schadenersatz zahlen, der nach Wahl dieser Person entweder einer Pauschalentschädigung, die wie die in Artikel 23 § 2 erwähnte Entschädigung berechnet wird, oder dem von dieser Person tatsächlich erlittenen Schaden entspricht. Im letzteren Fall muss die betroffene Person den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen.

Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen Diskriminierung bezogen werden.

§ 5 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung gemacht oder eine Beschwerde eingereicht haben, und für Personen, die diese Person beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für Personen, die einen Versto;szlig; gegen vorliegendes Gesetz geltend machen. Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen vorgenommen werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Personen."

2. Ein Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 5/1 - Wenn eine Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 5 Absatz 1 erwähnte Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 2 erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern.

Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung Verantwortlichen festgelegt ist."

3. In § 6 werden die Wörter "die in § 2 erwähnte Beschwerde" durch die Wörter "der in § 2 erwähnte Antrag" ersetzt.

Art. 4.- Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

"Art. 22 - § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutma;szlig;licher Versto;szlig; gegen vorliegendes Gesetz im Bereich der in Artikel 5 Nr. 1 und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse und zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, darf der Arbeitgeber gegen diese Person keine nachteilige Ma;szlig;nahme aus Gründen, die mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergreifen.

Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von Schadenersatz führen.

§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter nachteiliger Ma;szlig;nahme unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die einseitige Anderung der Arbeitsbedingungen oder eine nachteilige Ma;szlig;nahme, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen worden ist.

§ 3 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, Beschwerde oder Gerichtsverfahren:

- eine Meldung oder Beschwerde bei dem Unternehmen oder der Einrichtung, die die Person beschäftigt,

- eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung beauftragten Beamten,

- eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei der au;szlig;ergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird,

- eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung,

- eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den Arbeitsauditor,

- ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, eingeleitet wird,

- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, eingeleitet wird,

- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem Namen eingereicht wird.

§ 4 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genie;szlig;en, muss die Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, nachweisen, dass wegen eines Versto;szlig;es gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.

Wenn der Arbeitgeber binnen zwölf Monaten, nachdem er von der Meldung oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Ma;szlig;nahme gegen die Person ergreift, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Ma;szlig;nahme nicht mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt zusammenhängt, dem Arbeitgeber.

Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die nachteilige Ma;szlig;nahme nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens ergriffen wurde, und dies bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.

§ 5 - Wenn ein Arbeitgeber unter Versto;szlig; gegen § 1 das Arbeitsverhältnis beendet oder die Arbeitsbedingungen einseitig ändert, kann die Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, oder, mit Zustimmung dieser Person, das Institut oder eine Interessenvereinigung beantragen, dass das Unternehmen oder die Einrichtung die Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, wieder aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben lässt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird binnen drei;szlig;ig Tagen nach dem Datum der Notifizierung der Kündigung, der Beendigung ohne Kündigungsfrist oder der einseitigen Anderung der Arbeitsbedingungen schriftlich eingereicht. Der Arbeitgeber muss binnen drei;szlig;ig Tagen nach Notifizierung des Antrags Stellung beziehen.

Ein Arbeitgeber, der die Person wieder in das Unternehmen oder in die Einrichtung aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben lässt, muss den wegen Kündigung oder Anderung der Arbeitsbedingungen ausgefallenen Lohn zahlen und die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Lohn einzahlen.

Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn die nachteilige Ma;szlig;nahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen wird.

§ 6 - Arbeitgeber sind verpflichtet, der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, Schadenersatz zu zahlen:

1. wenn die Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, nach dem in § 5 erwähnten Antrag nicht wieder aufgenommen wird oder ihre Funktion nicht unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben kann und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Ma;szlig;nahme gegen die Bestimmungen von § 1 verstö;szlig;t,

2. wenn die Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, den in § 5 erwähnten Antrag nicht einreicht und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Ma;szlig;nahme gegen die Bestimmungen von § 1 verstö;szlig;t.

Der Schadenersatz entspricht nach Wahl der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, entweder einem Pauschalbetrag in Höhe des Bruttolohns von sechs Monaten oder dem von dieser Person tatsächlich erlittenen Schaden. Im letzteren Fall muss die betroffene Person den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen.

Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen Diskriminierung bezogen werden.

§ 7 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung oder Beschwerde gemacht beziehungsweise eingereicht haben, und für Personen, die diese Person beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für Personen, die einen Versto;szlig; gegen vorliegendes Gesetz geltend machen. Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen vorgenommen werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Personen.

§ 8 - Wenn eine Person, auf die sich der mutma;szlig;liche Versto;szlig; bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 7 Absatz 1 erwähnte Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 3 erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern.

Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung Verantwortlichen festgelegt ist.

§ 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auch anwendbar auf andere Personen als Arbeitgeber, die im Rahmen der Arbeitsverhältnisse Personen beschäftigen oder ihnen Aufgaben zuteilen."

(...)

KAPITEL 6 - Schlussbestimmung

Art. 18.- Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Arbeit

P.-Y. DERMAGNE

Der Minister der Mobilität

G. GILKINET

Die Staatssekretärin für Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit und Diversität

S. SCHLITZ

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

V. VAN QUICKENBORNE

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