Texte 2023044970
Art. 2.- Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn ein Mitglied des Enquetendienstes P bei einer Untersuchung Fakten feststellt, die einen Disziplinarfehler darstellen können, setzt der Generaldirektor des Enquetendienstes P nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls nach Konsultierung des Untersuchungsrichters, die zuständige Disziplinarbehörde unverzüglich davon in Kenntnis."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2022
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE