Texte 2022034355
Art. 2.- Ziel von Ambureg ist es, die Funktionsweise der dringenden medizinischen Hilfe zu verbessern und zu der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h) der DSGVO erwähnten Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheitspflegebereich beizutragen, unter anderem durch:
1. die Bereitstellung für das Krankenhaus von Fahrtdaten und personenbezogenen Daten des Patienten im Rahmen der Verlegung des Patienten,
2. die Bewertung der Funktionsweise des Ambulanzdienstes, insbesondere im Hinblick auf eine angemessene und unmittelbare Versorgung von Kranken oder Unfallopfern,
3. die Bewertung der Leistung der verschiedenen Glieder der Kette der dringenden medizinischen Hilfe, einschlie;szlig;lich der Regelung in den 112-Zentren,
4. die Vorbereitung einer Planung der Bereitschaften unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung der Ambulanzeinsätze und der Einsatzzeiten,
5. die Unterstützung einer Subventionspolitik für Ambulanzdienste,
6. die Unterstützung der Aufträge des Fonds für dringende medizinische Hilfe und der im Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112 erwähnten 112-Zentren,
7. die Unterstützung der Ambulanzdienste bei der Speicherung von personenbezogenen Patientendaten und
8. die Ausübung der in Artikel 10bis § 1 des Gesetzes erwähnten Aufsicht.
Art. 3.- Der Ambulanzdienst registriert alle Einsätze auf Anordnung des einheitlichen Rufsystems, für die ein Krankenwagenteam ausgerückt ist.
Der Ambulanzdienst beantragt zu diesem Zweck ein Zertifikat gemä;szlig; den Anweisungen des in Artikel 5 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen. Der Ambulanzdienst kümmert sich um die Erneuerung des Zertifikats und wendet die erforderlichen Ma;szlig;nahmen an, insbesondere bei Verlust des Zertifikats.
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für anwendbar erklären auf Krankenwagenteams, die sich an Einsätzen im Rahmen des in Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Funktion des Leiters der medizinischen Hilfe und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches erwähnten präventiven medizinischen Ma;szlig;nahmenpakets beteiligen.
Art. 4.- Die Ambureg-Registrierung bezieht sich auf RegisterPartA-Daten, RegisterPartB-Daten und zusätzliche Daten über einen Ambulanzeinsatz, die das einheitliche Rufsystem übermittelt hat und die vom Ambulanzdienst und vom Krankenhaus eingesehen werden können.
Die Ambureg-Registrierung umfasst sowohl obligatorische als auch nicht obligatorische Variablen.
Die Daten beinhalten folgende Kategorien:
1. personenbezogene Daten des Patienten:
a)Identifikationsdaten des Patienten (Name, Vorname, Adresse, Nationalregisternummer, Geburtsdatum),
b)Gesundheitsdaten, teilweise Anamnese,
c)Gesundheitsdaten, teilweise klinischer Zustand,
d)Gesundheitsdaten, teilweise Pathologie,
e)Gesundheitsdaten, teilweise Behandlung,
f)Gesundheitsdaten, teilweise Ergebnis,
g)Gesundheitsdaten, teilweise Kommentar,
2. personenbezogene Fakturierungsdaten:
Name, Vorname, Adresse der natürlichen oder juristischen Person, der eine Rechnung ausgestellt wird,
3. personenbezogene Daten des Krankenwagenteams:
a)ummer des Dienstausweises des Sanitäter-Krankenwagenfahrers,
b)gegebenenfalls LIKIV-Nummer des Arztes,
4. nicht personenbezogene Daten:
a)Formularnummer,
b)Identifikationsdaten des Ambulanzdienstes,
c)vom 112-Zentrum übermittelte Daten (Einsatznummer, Bereitschaftsname, Einsatzort, Einsatzzeit),
d)Anzahl zurückgelegte Kilometer,
e)Daten über die Übermittlung,
f)Daten über möglicherweise als Verstärkung angeforderte Mittel,
g)Identifikationsdaten des Standortes des Abfahrtskrankenhauses und des Standortes des Zielkrankenhauses,
h)Daten über die verwendeten individuellen Schutzausrüstungen und
i)Zeitpunkt der Finalisierung der Registrierung und Identifizierung des Registrierungsmoduls.
Art. 5.- Unbeschadet der Anwendung von Artikel 25 § 3 ist die Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Offentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 der DSGVO, was die in vorliegendem Erlass erwähnten Ziele und Mittel angeht.
Art. 6.- Der Ambulanzdienst ist der Auftragsverarbeiter für den in Artikel 5 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, was das Ziel und die Mittel angeht, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind.
Art. 7.- Die dienstleistende VoG ist der Auftragsverarbeiter für den in Artikel 5 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, was das Ziel und die Mittel angeht, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche und die dienstleistende VoG schlie;szlig;en einen Vertrag, wie in Artikel 28 Absatz 3 der DSGVO erwähnt.
Art. 8.- § 1 - Der Ambulanzdienst übermittelt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jedes Jahr spätestens am 1. März einen Bericht über die Einsätze aus dem Vorjahr, für die das einheitliche Rufsystem ein Krankenwagenteam alarmiert hat. Dieser Bericht beinhaltet:
1. die Anzahl ausgestellte Rechnungen in Bezug auf Patienten, deren Identität festgestellt werden konnte,
2. die Anzahl ausgestellte Rechnungen in Bezug auf Patienten, deren Identität nicht festgestellt werden konnte,
3. die Anzahl Einsätze, für die ein Krankenwagenteam alarmiert wurde,
4. eine Übersicht, mit Angabe der Einsatznummer und des Bereitschaftsnamens, über die Krankenwagenfahrten, für die keine Ambureg-Registrierung vorgenommen werden konnte, weil die Einsatznummer drei;szlig;ig Tage nach der Anfrage des Angestellten nicht in der Referenzdatenbank verfügbar war oder aus einem anderen technischen Grund, den es zu bestimmen gilt, und
5. eine Übersicht mit den Namen der Personen, die im Vorjahr die in Artikel 9 erwähnten Funktionen des gesetzlichen Vertreters und des Zertifikatsverwalters und die in Artikel 10 erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten ausgeübt haben, und der vom gesetzlichen Vertreter bestimmten Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, die im Vorjahr die in Artikel 11 erwähnte Ermächtigung erhalten haben.
§ 2 - Der Ambulanzdienst übermittelt den Bericht auf elektronischem Weg gemä;szlig; den Anweisungen des Dienstes für dringende medizinische Hilfe.
§ 3 - Der in § 1 erwähnte Bericht, den der Ambulanzdienst am 1. März 2019 übermitteln wird, muss die Nummern 1 bis 3 von § 1 und Folgendes beinhalten:
1. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag aller in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Rechnungen,
2. die Anzahl Einsätze, für die ein Krankenwagenteam ausgerückt ist,
3. die Gesamtzahl Kilometer, die gemä;szlig; dem Königlichen Erlass vom 28. November 2018 über die Rechnungsstellung im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen Ambulanzdienst für alle Einsätze in Rechnung gestellt worden sind, wobei für Fahrten von weniger als zehn Kilometern zehn Kilometer berechnet werden.
KAPITEL 3 - Datenverarbeitung durch den Ambulanzdienst und seine Auftragsverarbeiter
Art. 9.- Der Ambulanzdienst bestimmt einen gesetzlichen Vertreter und einen Zertifikatsverwalter. Der Zertifikatsverwalter ist für die Beantragung, Nutzung, Erneuerung und den Entzug des Zertifikats verantwortlich und arbeitet unter der Aufsicht des gesetzlichen Vertreters. Der Zertifikatsverwalter ist auch die Kontaktperson des Ambulanzdienstes für den Föderalen Offentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Der gesetzliche Vertreter und der Zertifikatsverwalter können ein und dieselbe Person sein.
Art. 10.- Jeder Ambulanzdienst bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.
Art. 11.- § 1 - Der gesetzliche Vertreter sorgt für eine Verwaltung des Benutzerzugriffs, damit Sanitäter-Krankenwagenfahrer nur Daten über Ambulanzeinsätze, die sie selbst durchgeführt haben, registrieren, finalisieren, ergänzen und zeitversetzt registrieren können.
§ 2 - Der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes bestimmt die Fachkräfte eines in das koordinierte Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe aufgenommenen Gesundheitspflegeberufs, die ermächtigt sind, unter seiner Aufsicht Daten zu korrigieren, einzusehen und zu drucken, er sieht die hierfür erforderliche Verwaltung des Benutzerzugriffs vor und entzieht diese Ermächtigungen nötigenfalls auch.
Art. 12.- § 1 - Die Registrierung und Finalisierung der RegisterPartA-Daten erfolgen im Fall eines Patiententransports so schnell wie möglich, nachdem das Krankenwagenteam einen oder mehrere Patienten in das Krankenhaus gebracht hat, und in jedem Fall, bevor sich das Krankenwagenteam erneut beim einheitlichen Rufsystem als verfügbar meldet.
Die RegisterPartB-Daten werden nach der Finalisierung der RegisterPartA-Daten registriert, und zwar so vollständig wie möglich, bevor sich das Krankenwagenteam beim einheitlichen Rufsystem als verfügbar meldet.
Die Finalisierung der RegisterPartB-Daten erfolgt entweder, nachdem das Krankenwagenteam wieder am Abfahrtsort des Krankenwagens für eine neue Fahrt verfügbar ist, oder im Fall einer dynamischen Alarmierung innerhalb von zehn Sekunden nach der Anfrage des Angestellten für einen neuen Einsatz.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 § 2 können Daten auf Initiative des Ambulanzdienstes bis spätestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt der Anfrage des Angestellten ergänzt werden.
§ 3 - Einsatznummer und Bereitschaftsname können bis spätestens drei;szlig;ig Tage nach dem Zeitpunkt der Anfrage des Angestellten korrigiert werden.
§ 4 - Die Übertragung erfolgt über die in Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Basisdienstleistungen der eHealth-Plattform und über den von der dienstleistenden VoG zur Verfügung gestellten Webdienst EMSR.
Die Übertragung der RegisterPartA-Daten erfolgt automatisch und so schnell wie technisch möglich, sobald die interne Übertragung der Daten stattgefunden hat.
Die Übertragung der RegisterPartB-Daten erfolgt automatisch entweder sofort nach Eingang auf dem Server des Ambulanzdienstes beziehungsweise seines Auftragsverarbeiters oder nachdem die Daten ergänzt beziehungsweise korrigiert worden sind oder sieben Tage nach dem Zeitpunkt der Anfrage des Angestellten, wenn unvollständige Identifikationsdaten nicht ergänzt wurden. Im letzteren Fall werden die RegisterPartB-Daten mit den Standard-Identifikationsdaten übertragen.
§ 5 - Im Fall einer Unterbrechung aus technischen Gründen bei der dienstleistenden VoG oder anderswo wird bis zu drei;szlig;ig Tage nach der Anfrage des Angestellten automatisch gemä;szlig; folgendem degressiven Ansatz versucht, die RegisterPartA- und RegisterPartB-Daten erneut zu übertragen: nach einer Minute, nach fünf Minuten, nach drei;szlig;ig Minuten, nach einer Stunde, nach vier Stunden, nach zwölf Stunden, nach vierundzwanzig Stunden und während der darauffolgenden neunundzwanzig Tage einmal täglich genau zum Zeitpunkt der ersten Übertragung.
§ 6 - Im Fall einer technischen Panne beim Ambulanzdienst, die eine Registrierung unmöglich macht, ist eine zeitversetzte Registrierung während höchstens sieben Tagen erlaubt. Der Ambulanzdienst ergreift so schnell wie möglich nach der technischen Panne die erforderlichen Ma;szlig;nahmen, um das Problem zu lösen. Solange die Panne andauert, informiert das Krankenwagenteam das Krankenhaus, dass die RegisterPartA-Daten mit Verzögerung eingesehen werden können.
Art. 13.- § 1 - Die Frist für die Aufbewahrung der Formulare in der von der dienstleistenden VoG verwalteten Formulardatenbank beträgt sieben Jahre.
§ 2 - Der Ambulanzdienst sieht die Formulare in der Formulardatenbank über die Basisdienstleistungen und den Webdienst ein, die in Artikel 12 § 4 erwähnt sind.
Art. 14.- § 1 - Der Ambulanzdienst ergreift die erforderlichen Ma;szlig;nahmen, damit personenbezogene Daten angemessen geschützt werden. Die neueste Fassung der Mindestnormen für Informationssicherheit und Datenschutz der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und insbesondere die darin aufgenommenen Verpflichtungen in Bezug auf Datenschutz dienen hierbei als Mindestrichtlinien.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten erforderlichen Ma;szlig;nahmen umfassen in jedem Fall:
- Kontinuitätsmanagement,
- Zugriffsverwaltung,
- Bewältigung von Zwischenfällen und Meldung schwerwiegender Zwischenfälle, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, beim für die Verarbeitung Verantwortlichen,
- jährliche Sensibilisierung aller Arbeitnehmer, die im vorliegenden Erlass erwähnte personenbezogene Daten verarbeiten,
- Löschen von Datenträgern, auf denen sich in vorliegendem Erlass erwähnte personenbezogene Daten befinden,
- Ma;szlig;nahmen in Zusammenhang mit dem Personal, einschlie;szlig;lich der Aufnahme von Datenschutzvorkehrungen in die Arbeitsverträge,
- Ma;szlig;nahmen, die der Auftragsverarbeiter trifft, wie in Artikel 32 Absatz 1 der DSGVO erwähnt, und
- jährliche Bewertung der Schutzma;szlig;nahmen.
§ 3 - Bei der in § 1 erwähnten Bestimmung handelt es sich um eine Datenschutzvorschrift im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b) der DGSVO.
Der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes erbringt auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Nachweis über die Einhaltung dieser Bestimmung.
§ 4 - Wenn der Ambulanzdienst einen anderen Auftragsverarbeiter einstellt, um den Verpflichtungen in Bezug auf Ambureg nachzukommen, sorgt er dafür, dass die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ma;szlig;nahmen, was den Teil des anderen Auftragsverarbeiters angeht, in einen Vertrag aufgenommen werden, der sich auf vorliegenden Erlass bezieht.
§ 5 - Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 28 Absatz 2 der DSGVO erwähnte vorherige schriftliche Genehmigung auf der Grundlage des in § 4 erwähnten Vertrags erteilt wurde. Der Ambulanzdienst informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen, wenn festgestellt wurde, dass die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter zu einem ernsthaften Risiko in Bezug auf den Datenschutz oder die Ausübung der in den Artikeln 15 bis 22 der DSGVO erwähnten Rechte der Betreffenden führen würde.
Art. 15.- Für die Registrierung, Finalisierung und die interne Übertragung verwendet der Ambulanzdienst ein Registrierungsmodul, das folgenden funktionalen Kriterien entspricht:
1. Auslesung von Daten auf einem elektronischen Personalausweis,
2. Auslesung von Barcodes und QR-Codes,
3. Auslesung von Dienstausweisen per NFC - RFID,
4. Fortsetzung der Registrierung bei Unterbrechung der Internetverbindung,
5. interne Übertragung von Daten über eine sichere Verbindung mit SSL oder Gleichwertigem, wobei die zeitweilige Datenbank das einzige Ziel darstellt,
6. Überprüfung der Einsatznummer und des Bereitschaftsnamens nach der von der dienstleistenden VoG bereitgestellten sicheren Methode,
7. automatisches Entfernen von Daten, die intern übertragen wurden und auf dem Server des Ambulanzdienstes oder des vom Ambulanzdienst bestimmten Auftragsverarbeiters eingegangen sind,
8. Verfügbarkeit einer für den Nutzer sichtbaren Angabe der Versionsnummer,
9. automatisches Löschen von nicht finalisierten oder nicht intern übertragenen Daten zwei Tage nach der Registrierung,
10. Verwendung von Variablennamen und Parameterwerten aus Leitfäden,
11. Verhinderung der Registrierung von Werten, die au;szlig;erhalb der Grenzwerte liegen,
12. Möglichkeit für den Nutzer, alle Parameterwerte aus den Leitfäden zu wählen,
13. effiziente Unterstützung der Nutzer durch die Generierung von Fehlermeldungen, falls erforderlich, und das Vorsehen effizienter Möglichkeiten zur Korrektur durch den Nutzer,
14. Möglichkeit, die Registrierung von verbleibenden RegisterPartB-Daten und die Finalisierung von RegisterPartB-Daten im Fall einer dynamischen Alarmierung innerhalb der in Artikel 12 § 1 Absatz 3 erwähnten Frist abzuschlie;szlig;en,
15. Möglichkeit für den Nutzer, unter allen Standorten auf der Liste der Krankenhausstandorte zu wählen,
16. Möglichkeit, pro Eingriff Daten von mindestens fünf Patienten zu registrieren.
Art. 16.- Für die Leitfäden, Grenzwerte, Fehlermeldungen und die Liste der Krankenhausstandorte, die in Artikel 15 Nr. 9, 10, 11 und 12 erwähnt sind, wird auf den Ambureg-Leitfaden "Primäreinsätze", den Ambureg-Leitfaden "Dringender Transport zwischen Krankenhäusern", die Ambureg-Liste der Grenzwerte, die Ambureg-Liste der Fehlermeldungen und die Ambureg-Liste der Krankenhausstandorte verwiesen, die der Dienst für dringende medizinische Hilfe auf der Website www.health.belgium.be zur Verfügung stellt.
Art. 17.- Für die Zwischenspeicherung, Ergänzung, Korrektur, Übertragung, erneute Übertragung, Einsicht, zeitversetzte Speicherung, das Drucken, Kopieren, Löschen, Entfernen und die Pseudonymisierung verwendet der Ambulanzdienst eine Serverinfrastruktur und eine Backoffice-Anwendung, die folgenden Kriterien entsprechen:
1. Der Server und die Backoffice-Anwendung gewährleisten eine derartige Verfügbarkeit auf Quartalsbasis, dass die Übertragung der in Artikel 12 § 4 Absatz 2 erwähnten RegisterPartA-Daten und die Übertragung der in Artikel 12 § 4 Absatz 3 erwähnten RegisterPartB-Daten in 95 Prozent der Fälle innerhalb von zwei Sekunden erfolgen können.
2. Die Wiederherstellungszeit des Servers nach einem Ausfall beträgt höchstens zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Fehler aufgetreten ist, der eine Verarbeitung über den Server unmöglich macht.
3. Die Wiederherstellungszeit der Backoffice-Anwendung beträgt höchstens achtundvierzig Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Fehler aufgetreten ist, der eine Verarbeitung über die Backoffice-Anwendung unmöglich macht.
4. Es dürfen keine personenbezogenen Daten aus der zeitweiligen Datenbank kopiert oder übermittelt werden, au;szlig;er in die Formulardatenbank und in die Fakturierungsdatenbank.
5. Es dürfen keine Gesundheitsdaten aus der zeitweiligen Datenbank in die Fakturierungsdatenbank kopiert oder übermittelt werden.
6. Die Daten in der zeitweiligen Datenbank werden nach der Übertragung gelöscht.
7. Vor dem Löschen dürfen die Daten von der zeitweiligen Datenbank in eine Archivierungsdatenbank kopiert werden, sofern sie pseudonymisiert wurden.
8. Die Pseudonymisierung wird wie folgt durchgeführt:
a)Alle Identifikationsdaten des Patienten werden entfernt, einschlie;szlig;lich Adresse des Patienten und Rechnungsanschrift.
b)Stra;szlig;enname und Hausnummer der Einsatzadresse werden entfernt.
c)Bei Einsatzadressen im Ausland wird nur der Ländercode aufbewahrt.
d)Einsatzadressen in Form einer Autobahn, eines Kilometersteins oder einer zusätzlichen Adressinformation werden entfernt.
e)Das Geburtsdatum wird durch das Alter des Patienten ersetzt und
g)alle Zeichen der Einsatznummer, au;szlig;er die ersten beiden, werden entfernt.
9. Daten, die drei;szlig;ig Tage nach dem Zeitpunkt der Anfrage des Angestellten nicht übertragen wurden, werden gelöscht.
10. Bei Unterlagen, die ausgedruckte Daten enthalten, muss sich auf jeder Seite deutlich in Form eines diagonalen Wasserzeichens das Datum und die Uhrzeit des Drucks sowie der Name des gesetzlichen Vertreters des Ambulanzdienstes befinden.
Art. 18.- Auf Antrag eines in Artikel 10bis des Gesetzes erwähnten Hygiene-Inspektors legt der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes diesem einen Ausdruck der in der Formulardatenbank verfügbaren Daten über einen Ambulanzeinsatz vor.
Art. 19.- Im Rahmen des in Artikel 15 der DSGVO erwähnten Auskunftsrechts legt der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes dem Patienten oder seinem Rechtsnachfolger auf Antrag des Patienten oder seines Rechtsnachfolgers einen Ausdruck der personenbezogenen Daten und der übrigen Daten über den Ambulanzeinsatz vor, bei dem es zum Kontakt mit dem Patienten gekommen ist, so wie diese Daten in der Formulardatenbank verfügbar sind.
Art. 20.- § 1 - Der gesetzliche Vertreter des Ambulanzdienstes gewährleistet die Ausübung der in den Artikeln 15 bis 22 der DSGVO erwähnten Rechte und die Unterrichtung der Betreffenden.
§ 2 - Im Rahmen der Ausübung der in § 1 erwähnten Rechte korrigiert und gegebenenfalls löscht der Ambulanzdienst mithilfe der Basisdienstleistungen und des Webdienstes, die in Artikel 12 § 4 erwähnt sind, die Identifikationsdaten des Patienten.
§ 3 - Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters bestätigt der Ambulanzdienst die Korrektur oder das Löschen von Identifikationsdaten anhand einer datierten und unterzeichneten Erklärung.
Art. 21.- § 1 - Ab dem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegten Datum legt der Ambulanzdienst dem Patienten bei jedem Patientenkontakt gemä;szlig; den vom Minister festgelegten Richtlinien ein Registrierungsarmband an.
§ 2 - Der Minister legt das Datum fest, ab dem der Ambulanzdienst die einmalige Nummer des Registrierungsarmbands als Formularnummer registriert.
§ 3 - Die in Artikel 23 § 2 erwähnte Berufsfachkraft im Gesundheitswesen legt die zusätzlichen Ma;szlig;nahmen fest für die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen getätigte Verarbeitung der Nummer des Registrierungsarmbands als pseudonymisierte personenbezogene Daten.
KAPITEL 4 - Übermittlung von Daten an das Krankenhaus
Art. 22.- Das Krankenhaus darf die Daten über einen Ambulanzeinsatz in der Formulardatenbank über die Basisdienstleistungen und den Webdienst, die in Artikel 12 § 4 erwähnt sind, einsehen.
KAPITEL 5 - Datenverarbeitung durch die Generaldirektion Gesundheitspflege
Art. 23.- § 1 - Die dienstleistende VoG übermittelt der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Offentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt täglich die pseudonymisierten Daten aus der Formulardatenbank, die den am Vortag übertragenen Formularen entstammen. Die Pseudonymisierung wird wie folgt durchgeführt:
a)Alle Identifikationsdaten des Patienten werden entfernt, einschlie;szlig;lich Adresse des Patienten und Rechnungsanschrift.
b)Stra;szlig;enname und Hausnummer der Einsatzadresse werden entfernt.
c)Bei Einsatzadressen im Ausland wird nur der Ländercode aufbewahrt.
d)Einsatzadressen in Form einer zusätzlichen Adressinformation werden entfernt.
e)Das Geburtsdatum wird durch das Alter des Patienten ersetzt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten pseudonymisierten Daten werden in einer gesicherten Datenbank gespeichert, während höchstens zwanzig Jahren ab dem Datum des Eingangs aufbewahrt und vom Föderalen Offentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt unter der Aufsicht einer Berufsfachkraft im Gesundheitswesen, die von dem in Artikel 5 erwähnten Generaldirektor der Generaldirektion bestimmt wird, verarbeitet.
§ 3 - Bei den in § 1 erwähnten pseudonymisierten Daten handelt es sich um die mit einem Y gekennzeichneten Variablen in der Spalte "FOD VSU" der Anlage.
§ 4 - Die in § 2 erwähnte Berufsfachkraft im Gesundheitswesen setzt die in den Artikeln 24, 25 und 32 der DSGVO erwähnten technischen und organisatorischen Ma;szlig;nahmen um, die der für die Verarbeitung Verantwortliche bei der Verarbeitung der in § 1 erwähnten pseudonymisierten Daten einhält, und das Verfahren, das bei einem Versto;szlig; gegen diese Ma;szlig;nahmen Anwendung findet.
Art. 24.- § 1 - In die in Artikel 23 § 2 erwähnte Datenbank aufgenommene Daten können Dritten im Rahmen einer statistischen und wissenschaftlichen Studie zur Verfügung gestellt werden. Diese Studien müssen sich in den Rahmen der in Artikel 2 dargelegten Ziele fügen.
Zu diesem Zweck unternimmt der Antragsteller Folgendes:
a)Er richtet einen mit Gründen versehenen Antrag an den für die Verarbeitung Verantwortlichen, in dem erläutert wird, über welche Daten er verfügen möchte und für welche Studie, welche Anwendung, welche Dauer, und in dem nachgewiesen wird, wie den Bestimmungen der DSGVO entsprochen wird, und
b)er gibt in seinem Antrag an, mit welchen externen Dateien er die Daten gegebenenfalls zusammenführen möchte.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Antragsteller bestätigt die Vernichtung der zur Verfügung gestellten Daten nach Abschluss der Studie, legt dem in Artikel 5 erwähnten Generaldirektor eine Kopie der Studie vor und gibt in der Studie und in allen Verweisen auf die Studie als Datenquelle den für die Verarbeitung Verantwortlichen an.
KAPITEL 6 - Datenverarbeitung durch den Fonds für dringende medizinische Hilfe
Art. 25.- § 1 - Der Fonds für dringende medizinische Hilfe erkundigt sich im Rahmen seines Auftrags spätestens ab dem 1. Juli 2019 täglich auf elektronischem Weg bei der dienstleistenden VoG anhand einer Datei, die für jede einbehaltene Forderungsanmeldung folgende Daten enthält:
1. Einsatznummer,
2. Bereitschaftsname und
3. Formularnummer.
§ 2 - Nach dem in § 1 erwähnten elektronischen Erkunden sieht die dienstleistende VoG die Formulardatenbank ein und übermittelt dem Fonds für dringende medizinische Hilfe auf elektronischem Weg für jede Forderungsanmeldung die Information, ob ein Formular in der Formulardatenbank vorhanden ist, und für jedes vorhandene Formular die mit einem Y gekennzeichneten Daten in der Spalte "Fonds DMH" der Anlage.
§ 3 - Der Fonds für dringende medizinische Hilfe ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was die Verarbeitung der in § 2 erwähnten Identifikationsdaten angeht.
KAPITEL 7 - Datenverarbeitung durch die 112-Zentren
Art. 26.- Die im Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112 erwähnten 112-Zentren übertragen die Einsatzdaten, einschlie;szlig;lich der Einsatznummer, des einmaligen Bereitschaftsnamens und der anderen von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegten Daten, automatisch und unverzüglich über die in Artikel 12 § 4 erwähnten Basisdienstleistungen und den von der dienstleistenden VoG zur Verfügung gestellten Webdienst Smureg SDS in die Referenzdatenbank.
Der für Inneres zuständige Minister sorgt dafür, dass die 112-Zentren im Fall einer technischen Unterbrechung der in Absatz 1 erwähnten Übermittlung in der Lage sind, die Einsatzdaten während mindestens acht Tagen aufzubewahren und bei Wiederherstellung der Übermittlung nach einer Weiterübertragungsmethode in die Referenzdatenbank zu übertragen.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird die in Absatz 2 erwähnte Frist von acht Tagen auf drei;szlig;ig Tage erhöht.
KAPITEL 8 - Prioritärer Zugang zum Netz
Art. 27.- Die Ambulanzdienste schlie;szlig;en bei A.S.T.R.I.D. ein Abonnement eines Mobilfunkdienstes ab, der einen prioritären Zugang zum Netz mindestens eines belgischen GSM-Betreibers erhält, und verwenden dieses Abonnement für die interne Übertragung.
KAPITEL 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28.- § 1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister eine monatliche, jährliche oder andere Registrierungsquote für die Einsätze festlegen, die in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses stattfinden.
§ 2 - Mit der Registrierungsquote wird die Anzahl Einsätze auf Anordnung des einheitlichen Rufsystems, für die ein Krankenwagenteam ausgerückt ist und die der Ambulanzdienst mindestens registriert, bestimmt.
Die Registrierungsquote entspricht dem Verhältnis zwischen der in Absatz 1 erwähnten Anzahl Einsätze, die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt wurden und für die der Ambulanzdienst mindestens ein Formular gemä;szlig; den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses übertragen hat, und der Gesamtzahl Einsätze auf Anordnung des einheitlichen Rufsystems in demselben Zeitraum, für die ein Ambulanzteam ausgerückt ist.
§ 3 - Die Registrierungsquote für die ersten neun Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird auf 10 Prozent festgelegt.
Art. 29.- In Abweichung von Artikel 25 § 2 werden dem Fonds für dringende medizinische Hilfe ab dem 1. Januar 2021 für Formulare, die eine Nationalregisternummer oder eine Bis-Nummer enthalten, nur noch die Nationalregisternummer oder die Bis-Nummer, der Name und der Vorname als Identifikationsdaten zur Verfügung gestellt.
Art. 30.- Ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegten Datum identifiziert der Ambulanzdienst einen Patienten, dessen Nationalregisternummer oder Bis-Nummer bekannt ist, nur noch anhand der Nationalregisternummer, der Bis-Nummer, des Namens und des Vornamens.
Art. 31.- Am 1. Januar 2019 treten in Kraft:
1. Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit,
2. vorliegender Erlass.
Art. 32.- Der für Inneres zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2018
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
P. DE CREM
Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK
(Image non reprise pour des raisons techniques, voir M.B. du 09-12-2022, p. 91093)