Texte 2021033230

6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal fixant les modalités et les conditions d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 juillet 1964 relative à l'aide médicale urgente. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Sante Publique, Sécurité de la Chaine Alimentaire et Environnement
Publication
30-9-2021
Numéro
2021033230
Page
104279
PDF
version originale
Dossier numéro
2018-12-06/54
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- § 1 - Ein in Artikel 3ter des Gesetzes erwähnter Zuschuss wird jährlich den Ambulanzdiensten gewährt, die auf einer vom Minister erstellten Liste aufgeführt sind.

§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Zuschuss wird ein Betrag vorgesehen, um einen eventuellen Rückgang der Einkünfte pro Einsatz in den Jahren 2019, 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2017 auszugleichen.

Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz im Jahr 2017 werden als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 1 und 2 aufgeführten Beträge festgelegt:

1. Zuschuss des Ambulanzdienstes, der auf der Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 15. Mai 2017 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gewährt wurde, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr 2017 von diesem Dienst durchgeführten Einsätze,

2. Beträge, die im Jahr 2017 von diesem Ambulanzdienst in Rechnung gestellt wurden nach Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 zur Festlegung des Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per Krankenwagen, wie er durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007 zuletzt abgeändert worden ist, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr 2017 von diesem Dienst durchgeführten Einsätze.

Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz in den Jahren 2019, 2020 und 2021 werden als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 1 und 2 aufgeführten Beträge festgelegt:

1. Zuschuss des Ambulanzdienstes für das Jahr 2019, 2020 oder 2021 nach Anwendung des vorliegenden Erlasses, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr vor einem dieser Jahre von diesem Dienst durchgeführten Einsätze,

2. Pauschalbetrag, der pro Einsatz im Jahr 2019, 2020 oder 2021 vom Ambulanzdienst in Rechnung gestellt wurde nach Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. November 2018 über die Rechnungsstellung im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen Ambulanzdienst.

Wenn die Einkünfte pro Einsatz eines Ambulanzdienstes in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 niedriger sind als die Einkünfte pro Einsatz eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017, wird ein Ausgleich gewährt.

Der Ausgleich entspricht der Differenz zwischen den Einkünften pro Einsatz eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017 und den Einkünften pro Einsatz eines Ambulanzdienstes in einem der Jahre 2019, 2020 oder 2021, multipliziert mit der Anzahl Einsätze im Jahr vor einem dieser Jahre.

Für den Differenzbetrag, der sich aus der Feststellung von Verstö;szlig;en in Anwendung von Artikel 7 ergibt, wird kein Ausgleich gezahlt.

Der Minister legt die Anwendungsmodalitäten für den vorliegenden Paragraphen fest.

Art. 3.- Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss besteht einerseits aus einem Höchstbetrag, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft eines Ambulanzdienstes auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems gemä;szlig; Artikel 5 des Gesetzes vom Minister gewährt wird und dessen Modalitäten vom Minister festgelegt werden, und andererseits aus einem Höchstbetrag, der für jede Bereitschaft vom Minister gewährt wird und dazu bestimmt ist, einen Teil der Tätigkeit der Bereitschaft des Ambulanzdienstes abzudecken, und dessen Modalitäten vom Minister festgelegt werden.

Art. 4.- Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss dient der Unterstützung folgender Leistungen im Rahmen des Gesetzes:

1. Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung gemä;szlig; dem Gesetz und seinen Ausführungserlassen,

2. Einrichtung mindestens einer Bereitschaft,

3. Registrierung der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Aufträge.

Art. 5.- § 1 - Die Ambulanzdienste schlie;szlig;en eine Vereinbarung mit dem FOD Volksgesundheit, Generaldirektion Gesundheitspflege, für ihre Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung. In der Vereinbarung dürfen keine Fragen geregelt werden, die wesentliche Elemente der in Artikel 2 erwähnten Zuschussregelung betreffen.

§ 2 - Für jede Bereitschaft gibt es eine spezifische Anlage zur Vereinbarung.

In der Vereinbarung sind die genauen Angaben der Bereitschaft gemä;szlig; den in Artikel 4 erwähnten Regeln enthalten.

§ 3 - Jeder Krankenwagen ist in der Anlage zur Vereinbarung aufgeführt und muss nach den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien zugelassen werden.

Art. 6.- § 1 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss wird in einer einzigen Tranche ausgezahlt, deren Zahlungsmodalitäten jährlich vom Minister festgelegt werden.

§ 2 - Wenn eine Bereitschaft ihre Mitarbeit im Laufe des Jahres aufnimmt, gibt diese Mitarbeit kein Anrecht auf den Zuschuss. Die Bereitschaft hat dieses Anrecht erst ab dem ersten Januar des darauffolgenden Jahres mittels Vorankündigung von drei Monaten.

§ 3 - Wenn eine Bereitschaft ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres einstellt, wird der Zuschuss auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl Aktivitätstage berechnet. In diesem Fall erhält der Dienst 1/365 des Zuschusses pro Aktivitätstag.

§ 4 - Voraussetzung für die Zahlung ist die Zusendung einer vom benannten Verantwortlichen des Ambulanzdienstes unterzeichneten Forderungsanmeldung an den FOD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion Gesundheitspflege.

§ 5 - Der Forderungsanmeldung müssen Belege zur Rechtfertigung des in Artikel 3 erwähnten Zuschusses beigefügt werden.

Sie muss spätestens vor Ende des Bezugsjahres zugesandt werden.

Unrechtmä;szlig;ig gezahlte Zuschüsse werden dem Staat innerhalb dreier Monate nach der Notifizierung durch den FOD Volksgesundheit zurückerstattet.

§ 6 - Folgende Kosten können Anrecht auf den Zuschuss geben, der dem Ambulanzdienst für jede Bereitschaft gewährt wird:

1. Personalkosten, die namentlich und monatlich angegeben werden müssen,

2. Ankauf von Material,

3. Funktionskosten.

Investitionen können berücksichtigt werden, wenn sie den Zielen des Zuschusses entsprechen, jedoch nur für den Betrag der Wertminderung des Materials.

Darlehenszinsen können nicht berücksichtigt werden.

Art. 7.- Werden ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten festgestellt und wird ordnungsgemä;szlig; darauf hingewiesen, wird der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss auf der Grundlage der gemä;szlig; Artikel 6 § 3 berechneten Anzahl Tage der Nichtverfügbarkeit angepasst. Ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten sind solche, die nicht auf den Unterhalt oder die Reparatur eines oder mehrerer Krankenwagen des Ambulanzdienstes zurückzuführen sind.

Art. 8.- Der Königliche Erlass vom 4. September 2014 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses wird aufgehoben.

Art. 9.- Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Art. 10.- Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Die Ministerin der Volksgesundheit

M. DE BLOCK

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