Texte 2021033168

11 MAI 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Traduction allemande

ELI
Justel
Source
Agence Fédérale pour la Sécurité de la Chaine Alimentaire
Publication
30-9-2021
Numéro
2021033168
Page
104300
PDF
version originale
Dossier numéro
2020-05-11/05
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 2.- Artikel 4 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"6. Personen, die die Ställe betreten, ziehen vorher in der Hygieneschleuse betriebseigene Stiefel und Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung an. Sie waschen sich bei Betreten und Verlassen der Ställe die Hände und desinfizieren ihre Stiefel in dem in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Fu;szlig;becken."

Art. 3.- In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Artikel 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und Absatz 2 sowie Artikel 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" ersetzt.

Art. 4.- In denselben Erlass wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 6/1 - Als Heimtiere gehaltene Schweine dürfen die Adresse des Betriebs, in dem sie gehalten werden, nicht verlassen, au;szlig;er für den Transport zu und den Verbleib in Tierarztpraxen und Tierkliniken sowie für die Vermarktung."

Art. 5.- In Kapitel 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 7/1 - § 1 - Der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs ist verpflichtet, seinen Betriebstierarzt jedes Jahr eine Risikobewertung in Bezug auf die Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten durchführen zu lassen. Das Muster der Risikobewertung, die Art. der Verwendung dieser Risikobewertung und die Art. der Übermittlung ihrer Ergebnisse werden von der Agentur festgelegt.

§ 2 - Wird diese Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise ist sie nicht gemä;szlig; § 1 durchgeführt worden, ist es verboten, Schweine und Genprodukte von Schweinen zu diesem Betrieb zu befördern. Schweine dürfen nur noch mit Genehmigung der Agentur zum Schlachthof befördert werden. Jede Form von Auslauffläche ist in diesem Fall verboten.

§ 3 - Die erste Risikobewertung muss binnen vier Monaten ab dem vom Minister festgelegten Datum durchgeführt werden. Spätere Risikobewertungen müssen binnen einer Frist von zehn bis vierzehn Monaten nach der vorhergehenden Risikobewertung durchgeführt werden.

§ 4 - Gemä;szlig; den Richtlinien der Agentur übermittelt der Betriebstierarzt der Agentur die Ergebnisse dieser Risikobewertung auf elektronischem Weg.

§ 5 - Auf der Grundlage der Risikobewertung arbeitet der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs zusammen mit seinem Betriebstierarzt binnen drei;szlig;ig Kalendertagen einen Aktionsplan zur Optimierung der Biosicherheit in seinem Haltungsbetrieb aus. Dieser Plan umfasst die vorzunehmenden Verbesserungshandlungen und die Frist, innerhalb deren diese auszuführen sind. Eine elektronische Fassung dieses Aktionsplans wird der Agentur übermittelt. Die Agentur kann auf der Grundlage des Ergebnisses der Risikobewertung beschlie;szlig;en, selbst eine Risikoanalyse im Haltungsbetrieb durchzuführen.

§ 6 - Die Kosten für die Durchführung der Risikobewertung und für die Ausarbeitung, Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans gehen zu Lasten des Verantwortlichen des Schweinehaltungsbetriebs.

§ 7 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem Betriebstierarzt jedoch für die Durchführung der ersten Risikobewertung und für die Übermittlung ihrer Ergebnisse eine einmalige Pauschalbeteiligung von 35 EUR pro Betrieb gewährt, die zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse geht. Die Kosten, die 35 EUR übersteigen, gehen zu Lasten des Verantwortlichen.

Der Betriebstierarzt wird gegen Vorlage einer ordnungsgemä;szlig; dokumentierten Quartalsaufstellung entlohnt."

Art. 6.- In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "zweiundsiebzig Stunden" ersetzt.

Art. 7.- In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 13/1 - § 1 - Geht aus einer von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse hervor, dass das Risiko der Einschleppung epidemischer Schweinekrankheiten hoch ist, kann der Minister beschlie;szlig;en, die Tötung der in den betreffenden Haltungsbetrieben befindlichen Schweine durch den amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls die Einschlie;szlig;ung von Schweinen in Gebäude, die den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, anzuordnen.

Im Falle der Tötung von Schweinen sind die Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest anwendbar.

§ 2 - Die Wiederbelegung eines Haltungsbetriebs, dessen Schweine getötet wurden, oder gegebenenfalls die Genehmigung zur Haltung von Schweinen im Freien unter Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Bedingungen ist erst möglich, wenn der Minister auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur sein Einverständnis dazu erteilt.

§ 3 - Der Eigentümer der getöteten Schweine verliert das Recht auf die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnte Entschädigung, wenn die in Artikel 7/1 erwähnte Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise nicht gemä;szlig; § 1 dieses Artikels durchgeführt worden ist."

Art. 8.- In demselben Erlass wird Anlage 1 aufgehoben.

Art. 9.- Vorliegender Erlass tritt drei;szlig;ig Kalendertage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10.- Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2020

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Landwirtschaft

D. DUCARME

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