Art. 2.- Bereits registrierte Zahlungsausfälle, für die der rückständige Betrag sowohl bei der ersten Registrierung des Zahlungsausfalls als auch am 1. April 2019 nicht mehr als 50 EUR beträgt, müssen aus der Zentrale gelöscht werden.
Art. 3.- Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Art. 4.- Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2018
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS