Texte 2021032851
Art. 2.- Folgende Laboranalysen, nämlich Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Proben menschlichen Ursprungs, dürfen von Personen durchgeführt werden, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe nicht gesetzlich dazu befugt sind:
1. immunologische Analyse,
2. molekularbiologische Analyse.
Die in Absatz 1 erwähnten Laboranalysen dürfen nur bei Proben durchgeführt werden, die im Rahmen einer eventuellen Ansteckung mit dem COVID-19-Virus entnommen wurden.
Art. 3.- Die in Artikel 2 erwähnten Laboranalysen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie werden unter der Koordination und Verantwortung eines zugelassenen Labors für klinische Biologie durchgeführt, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1999 über die Zulassung von Laboren für klinische Biologie durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.
2. Sie werden von einem Facharzt oder -apotheker für klinische Biologie, der einem in Nr. 1 erwähnten zugelassenen Labor angeschlossen ist, unter seiner Aufsicht in Auftrag gegeben.
3. Sie werden von Personen durchgeführt, die Inhaber eines der in Anlage 1 erwähnten Diplome sind.
4. Sie werden von Personen durchgeführt, die eine spezifische Ausbildung absolviert haben, um solche Laboranalysen in dem Labor vornehmen zu können, unter dessen Koordination sie diese Laboranalysen durchführen werden. Diese Ausbildung umfasst mindestens die in Anlage 2 erwähnten Aspekte. Die Personen, die die erwähnten Laboranalysen durchführen, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie diese spezifische Ausbildung absolviert haben.
Art. 4.- Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. Oktober 2021 au;szlig;er Kraft.
Art. 5.- Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 21. September 2020
PHILIPPE
Von Königs wegen:Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK
Anlage 1
Liste der Diplome
Folgende Diplominhaber kommen für die Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Laboranalysen in Betracht:
- Master der biomedizinischen Wissenschaften,
- Master der Biochemie,
- Master der Biologie,
- Master der Biotechnologie,
- Master der Bioingenieurwissenschaften,
- Master der Neurowissenschaften,
- Master der forensischen Wissenschaften,
- Bachelor der Chemie,
- Bachelor der Biochemie,
- Bachelor der Agrar- und Biotechnologie,
- Bachelor der biomedizinischen Labortechnologie,
- Bachelor der pharmazeutischen Labortechnologie,
- Bachelor der biologischen Labortechnologie,
- Bachelor der Bioingenieurwissenschaften.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 beigefügt zu werden
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK
Anlage 2
Aspekte der spezifischen Ausbildung
Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte spezifische Ausbildung muss mindestens folgende Aspekte behandeln:
- allgemeine Grundsätze der Hygiene und Biosicherheit sowie praktische Umsetzung dieser theoretischen Konzepte,
- theoretische Grundkenntnisse der molekularen und immunologischen Screening-Technologie und Diagnose,
- die für die ordnungsgemä;szlig;e Durchführung der Tests erforderlichen praktischen Fertigkeiten.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 beigefügt zu werden
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK