Texte 2021032850
Art. 2.- § 1 - Jedes allgemeine Krankenhaus übermittelt täglich vor 11.00 Uhr folgende Daten über das mit "Epistat" verbundene Webportal an Sciensano:
1. Gesamtzahl der im Krankenhaus aufgenommenen Patienten im Krankenhaus,
2. Anzahl der seit der vorherigen Datenerhebung neu in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten; dieser Datensatz muss in Patienten, die direkt in das Krankenhaus aufgenommen wurden, und Patienten, die aus einem anderen Krankenhaus überwiesen wurden, aufgegliedert werden,
3. Anzahl der Patienten, die sich in einer Intensivpflegeeinheit des Krankenhauses befinden,
4. Anzahl der Patienten, die im Krankenhaus an ein Beatmungsgerät angeschlossen sind,
5. Anzahl der Patienten, die im Krankenhaus an ein Gerät zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) angeschlossen sind.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen nur für COVID-19-Patienten übermittelt werden. Jeder in § 1 erwähnte Datensatz muss in bestätigte COVID-19-Patienten und mögliche COVID-19-Patienten aufgegliedert werden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen sich auf die Situation beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Daten im Krankenhaus besteht.
Der Generaldirektor des Krankenhauses ist für die Richtigkeit und die rechtzeitige Übermittlung der Daten verantwortlich.
§ 4 - Sciensano kann technische Anweisungen über die Art. und Weise, wie die in § 1 erwähnten Daten gesammelt und übermittelt werden müssen, veröffentlichen.
Art. 3.- Der Föderale Offentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann die Krankenhäuser au;szlig;erdem um Übermittlung von Auskünften über ihre gesamten Behandlungskapazitäten ersuchen.
Die Krankenhäuser müssen dem Auskunftsersuchen innerhalb zweier Werktage nach dessen Versendung Folge leisten.
Die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte müssen sich auf die Situation beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Auskünfte im Krankenhaus besteht.
Art. 4.- § 1 - Der Föderale Offentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann jedes Krankenhaus darum ersuchen, Auskünfte über seine Bestände an persönlicher Schutzausrüstung (Personal Protective Equipment oder PPE) und eine Schätzung seines Tagesverbrauchs an solchem Material mitzuteilen.
Die Krankenhäuser müssen dem Auskunftsersuchen innerhalb zweier Werktage nach dessen Versendung Folge leisten.
§ 2 - Der Föderale Offentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gibt bei jedem Auskunftsersuchen die Art. der persönlichen Schutzausrüstung an, über deren Bestand und/oder Tagesverbrauch er Auskunft erhalten möchte.
§ 3 - Der Bestand an persönlicher Schutzausrüstung muss nach Stückzahl mitgeteilt werden, es sei denn, dies ist im Ersuchen des Föderalen Offentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt anders bestimmt.
Der geschätzte Tagesverbrauch an persönlicher Schutzausrüstung ist der durchschnittliche Tagesverbrauch, der auf der Grundlage der sieben Tage vor dem Ersuchen berechnet wurde, es sei denn, dies ist im Ersuchen des Föderalen Offentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt anders bestimmt.
Art. 5.- Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6.- Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 30. April 2020
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK