Texte 2021032793

7 AVRIL 2019. - Loi instaurant un congé de paternité et de naissance en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande d'extraits

ELI
Justel
Source
Intérieur
Publication
20-9-2021
Numéro
2021032793
Page
98474
PDF
version originale
Dossier numéro
2019-04-07/38
Entrée en vigueur / Effet
Texte modifié
belgiquelex

Art. 5.- Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2006 zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe zugunsten weiblicher Selbständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks wird wie folgt ersetzt:

"Königlicher Erlass zur Einführung einer Regelung für Leistungen für Mutterschaftshilfe und Geburtsbeihilfe zugunsten Selbstständiger und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks".

Art. 6.- In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 4/1 - § 1 - Die Geburtsbeihilfe besteht in der Gewährung von fünfzehn Dienstleistungsschecks an einen selbständigen Vater oder ein Mitelternteil, die anlässlich der Geburt eines Kindes die Gewährung der in Artikel 18bis § 5 Absatz 9 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Leistung beantragen, deren Kaufpreis von der Sozialversicherungskasse, der der Antragsteller angeschlossen ist, getragen wird.

§ 2 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die Informationen bezüglich der Gewährung der in Artikel 18bis § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 erwähnten Leistung verfügt, fordert sie den Selbständigen auf, auf eigene Initiative:

1. schriftlich zu bestätigen, dass er die Geburtsbeihilfe in Anspruch nehmen möchte,

2. im Falle der Inanspruchnahme, und nur, wenn die Sozialversicherungskasse selbst nicht über diese Information verfügt, der Sozialversicherungskasse seine Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft mitzuteilen, sofern er über eine solche Nummer verfügt, oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, das dazu vorgesehene Eintragungsformular auszufüllen und es ordnungsgemä;szlig; ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden.

§ 3 - Sobald die Sozialversicherungskasse über die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Informationen verfügt, übermittelt sie der ausgebenden Gesellschaft eine Bescheinigung, "Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe" genannt, aus der hervorgeht, dass der Selbständige Anspruch auf Geburtsbeihilfe eröffnet.

Die Bescheinigung muss die Benutzernummer bei der ausgebenden Gesellschaft enthalten oder ihr muss gegebenenfalls der Eintragungsantrag beigefügt sein.

Die Sozialversicherungskasse übermittelt dem Selbstständigen eine Kopie dieser "Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe".

Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der in § 2 erwähnten Informationen übermittelt.

§ 4 - Ab Erhalt der Bescheinigung für Empfänger der Geburtsbeihilfe nimmt die ausgebende Gesellschaft gegebenenfalls die Eintragung des Selbständigen vor. Die ausgebende Gesellschaft bestätigt der Kasse, dass die Akte vollständig ist, und fordert sie auf, ihr den Betrag zu zahlen, der für den Kauf der Dienstleistungsschecks, die dem Angeschlossenen nach der Zahlung übermittelt werden, zu entrichten ist.

§ 5 - Die Sozialversicherungskasse zahlt den Kaufpreis der fünfzehn Dienstleistungsschecks.

Innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks erwähnten Frist übermittelt die ausgebende Gesellschaft dem Selbständigen die fünfzehn Dienstleistungsschecks."

Art. 7.- Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die durch die Artikel 5 und 6 abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten

Art. 8.- Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und findet Anwendung auf Geburten ab diesem Datum.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Beschäftigung

K. PEETERS

Der Minister der Selbständigen

D. DUCARME

Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten

M. DE BLOCK

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz,

K. GEENS

Lex Iterata est un site web qui propose les textes législatifs consolidés du Moniteur Belge sous une nouvelle forme. Lex Iterata fait partie de Refli, qui vise à simplifier le calcul de salaire. Ces deux projets sont conçus par la société namuroise de développement informatique Hypered.